Verfahrensgang
LG Bochum (Urteil vom 13.02.1992; Aktenzeichen 8 O 194/91) |
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 13. Februar 1992 verkündete Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Bochum wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Kläger auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 6.600,00 DM abwenden, sofern nicht die Beklagte vor der Vollstreckung in gleicher Hohe Sicherheit leistet.
Das Urteil beschwert den Kläger in Höhe von 29.554,63 DM.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Der Kläger ist Eigentümer des Grundstücks … bis …. Dieses Grundstück dient der Firma Autohaus …, deren Mitgesellschafter und Geschäftsführer der Kläger ist, als Betriebsgrundstück.
Am 27.11.1981 (Bl. 104 bis 123) unterbreitete die Beklagte der Firma … ein Angebot über die Errichtung einer fünfschiffigen Halle mit flachgeneigten Pult bzw. Satteldächern. Am 21.12.1981 unterschrieben die Vertreter der Parteien einen „Auftrag” der Firma … an die Beklagte zur Errichtung der Halle gemäß Angebot zum Pauschalfestpreis von 615.000,00 DM, wobei jedoch der Auftrag als annuliert gelten sollte, wenn keine Einigkeit über die Zahlungsmodalitäten gefunden werden sollte.
Mit Schreiben vom 27.01.1982 bestätigte die Beklagte gegenüber der Firma … die Auftragserteilung „… wie zwischen ihrem und unserem Verkaufsleiter … vereinbart, zu unseren beiliegenden allgemeinen Geschäftsbedingungen, Gewährleistung nach der VOB …” (Bl. 17 ff.).
Am 1. Dezember 1982 unterzeichnete der Kläger eine Teilabnahmebescheingiung unter anderem für das Dach der Halle (Bl. 30 d.A.).
Im Rahmen der Rechnungserstellung einigten sich die Parteien, daß nicht die Firma …, sondern der Kläger persönlich Vertragspartner sein sollte.
Mit Schreiben seines Architekten vom 05.11.1986 (Bl. 31 d.A.) und seiner erstinstanzlichen Anwälte vom 19.03.1987 und 31.03.1987 (Bl. 139 bis 142 d.A) rügte der Kläger Mängel der Dichtigkeit des Hallendaches. Der vom Kläger beauftragte Sachverständige … kam in seinem Gutachten vom 04.05.1987 (Bl. 35 bis 56 der Beiakten 14 H 119/88 AG Recklinghausen) zu dem Ergebnis, daß die Mängel von der Beklagten zu vertreten seien. Der von der Beklagten beauftragte Sachverständige … vertrat in seinem Gutachten vom 12.05.1987 (Bl. 33 bis 44 d.A.) die Auffassung, daß es sich um Sturmschäden handele. Auf ihr Angebot vom 14.05.1987 wurde der Beklagten sodann die Beseitigung der Sturmschäden gegen Entgelt übertragen.
Mit einem am gleichen Tage bei Gericht eingegangenen Schriftsatz vom 14.11.1988 beantragte der Kläger beim Amtsgericht Recklinghausen die Durchführung des Beweissicherungsverfahrens gegen die Beklagte (14 H 119/88). In seinem Gutachten vom 10.03.1989, auf dessen Inhalt im einzelnen Bezug genommen wird, kam der Sachverständige … zu dem Ergebnis, daß die Ursache der Rißbildung in der Dachhaut in der mangelhaften Verklebung der Wärmedämmungsbahnen und in der fehlenden Trenn- und Ausgleichsschicht liege.
Im Wege des Schadensersatzes verlangt der Kläger von der Beklagten Ersatz der auf insgesamt 10 Reparaturkostenrechnungen gezahlten Beträge von 51.554,63 DM abzüglich einer Zahlung des Sturmschadenversicherung in Höhe von 25.000,00 DM.
Der Kläger hat beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an ihn 29.551,63 DM nebst 9 % Zinsen seit dem 15.07.1990 zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat eine mangelhafte Werkleistung bestritten und sich auf die Einrede der Verjährung berufen.
Das Landgericht hat die Klage zunächst durch Versäumnisurteil abgewiesen und nach Einspruch des Klägers nach Beweisaufnahme das Versäumnisurteil aufrechterhalten.
Gegen dieses Urteil wendet sich der Kläger mit der form- und fristgerecht eingelegten Berufung.
Er vertritt die Auffassung, auf Grund des unwidersprochen gebliebenen Bestätigungsschreibens der Beklagten sei die Gewährleistungsregelung des § 13 VOB/B mit der Wirkung vereinbart, daß die Verjährungsfrist durch schriftliches Nachbesserungsverlangen hätte unterbrochen werden können. Diese für den Kläger im Vergleich zur Regelung nach den Verjährungsunterbrechungsvorschriften des BGB günstigere Bestimmung sei deshalb wirksam, weil das Gesetz zur Regelung des Rechts der allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB-Gesetz) nicht die Beklagte als Verwenderin der allgemeinen Geschäftsbedingung schützen wolle. Allerdings gelte nicht die in § 13 Nr. 4 VOB/B vorgesehene Verjährungsfrist von zwei Jahren für die Gewährleistung bei Bauwerken, sondern gemäß § 638 BGB die fünfjährige Verjährungsfrist, weil die Vereinbarung der kürzeren Verjährungsfrist nach § 11 Ziff. 10 Buchstabe f AGBG unwirksam sei.
Die erste schriftliche Nachbesserungsaufforderung finde sich im Schreiben seiner Anwälte vom 19.03.1987, weil das vorangegangene Schreiben seines Architekten vom 05.11.1986 zwar eine Mängelrüge, nicht aber eine Nachbesserungsaufforderung enthalten habe. Mit dem innerhalb der fünfjährigen Verjährungsfrist erfolgten Zugang d...