Verfahrensgang
LG Arnsberg (Urteil vom 30.06.1995; Aktenzeichen 1 O 132/95) |
Tenor
Auf die Berufung des Beklagten wird das am 30. Juni 1995 verkündete Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Arnsberg abgeändert.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Beiden Parteien bleibt nachgelassen, die Sicherheitsleistung durch die Bürgschaft einer deutschen Großbank, Genossenschaftsbank oder öffentlichen Sparkasse zu erbringen.
Die Beschwer des Klägers liegt über 60.000,00 DM.
Tatbestand
Der Kläger und seine inzwischen geschiedene Ehefrau waren jeweils zur Hälfte Eigentümer des im Grundbuch von … Blatt …, eingetragenen Hausgrundstücks, welches sie gemeinsam mit ihren beiden Kindern bewohnten.
Nachdem es in der Ehe Probleme gegeben hatte und der Kläger eine Trennung erwog, schloß er mit seiner früheren Ehefrau am 16.04.1993 unter Beteiligung des Beklagten – seines Sohnes – einen notariellen Ehevertrag (Urkundenrolle Nr. … des Notars … in …). In dem Vertrag vereinbarten die Eheleute u.a. die Gütertrennung und trafen Abreden über Unterhaltszahlungen nach einer Trennung und evtl. Scheidung sowie über das Sorgerecht für die minderjährige Tochter …. Ferner verpflichtete sich der Kläger, seinen hälftigen Miteigentumsanteil an dem Hausgrundstück jeweils hälftig an den Beklagten und die Tochter … im Wege der Schenkung zu übertragen. Die Einigung über die Übertragung eines 1/4 Miteigentumsanteils an den Beklagten ist in der Urkunde erklärt worden. Die Übertragung des weiteren Miteigentumsanteils des Klägers von 1/4 an die Tochter … sollte erfolgen, nachdem diese volljährig geworden war.
Unter I. Nr. 3 enthält der Vertrag folgende Vereinbarung zwischen dem Kläger und seiner geschiedenen Ehefrau:
„Wir haben uns in einem notariellen Testament gegenseitig zu Erben eingesetzt. Sollte dieses Testament evtl. durch Scheidung unserer Ehe unwirksam werden, verpflichtet sich die Erschienene zu 2. hiermit, durch eine neue letztwillige Verfügung sicherzustellen, daß im Falle ihres Todes der ihr gehörige ½ Miteigentumsanteil an dem Grundvermögen in … hälftig auf unsere beiden Kinder übergeht. Die Erschienene zu 2. verpflichtet sich sicherzustellen, daß das Grundvermögen nicht an einen evtl. neuen Ehemann oder Lebenspartner fällt.”
Der Beklagte würde am 28.07.1993 als Miteigentümer zu 1/4 in das Grundbuch eingetragen.
Unter dem 30.06.1994 errichtete die geschiedene Ehefrau des Klägers ein privatschriftliches Testament, in dem sie den Beklagten und die Tochter … je zur Hälfte zu Erben einsetzte.
Der Kläger hat die Ansicht vertreten, der Vertrag über die Grundstücksübertragung sei gem. §§ 2302, 139 BGB nichtig. Er hat behauptet, zur Übertragung seines Miteigentumsanteils sei er nur im Falle einer gleichgewichtigen Verpflichtung seiner Ehefrau bereit gewesen. Außerdem habe er sich bei Vertragsschluß in einem psychischen Ausnahmezustand befunden.
Der Kläger hat beantragt,
den Beklagten zu verurteilen, an ihn den 1/4- Miteigentumsanteil des Hausgrundstückes, verzeichnet im Grundbuch des Amtsgerichts … von …, Blatt … zurückzuübertragen und den 1/4-Miteigentumsanteil des Grundstücks auf den Kläger aufzulassen und die Umschreibung im Grundbuch auf den Kläger zu bewilligen.
Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.
Er hat behauptet, der Kläger habe sich zur Übertragung des Grundbesitzes unabhängig von der Regelung unter I Nr. 3 des notariellen Vertrages verpflichten wollen.
Das Landgericht hat den Beklagten antragsgemäß zur Rückübertragung des Miteigentumsanteils verurteilt. Zur Begründung hat es ausgeführt, der Beklagte habe den Miteigentumsanteil ohne rechtlichen Grund erlangt. Dem Kläger sei es darum gegangen, daß das Haus eines Tages insgesamt den Kindern gehöre. Dieses Ziel habe er durch seinen Verzicht auf den Miteigentumsanteil nur im Falle einer entsprechenden Verpflichtung seiner Ehefrau erreichen können. Der Vertrag sei daher gem. § 2302, 139 BGB nichtig, soweit der Kläger über seinen Miteigentumsanteil verfügt habe.
Mit seiner Berufung macht der Beklagte geltend, die gem. § 2302 BGB nichtige Vertragsbestimmung sei in einen Erbvertrag zu Gunsten der Kinder umzudeuten. Am Tage nach Ostern 1993 habe ein gemeinsames Gespräch der gesamten Familie stattgefunden, in dem die Eltern den Kindern eröffnet hätten, daß es Schwierigkeiten in der Ehe gebe. Während des Gesprächs habe der Kläger auf mehrfache Nachfrage ausdrücklich beteuert, daß das Haus für die Kinder in jedem Fall erhalten bleiben solle und daß er bereit sei, seinen Miteigentumsanteil bereits jetzt auf die Kinder zu übertragen.
Sowohl bei einem vorbereitenden Notargespräch, an dem der Kläger teilgenommen habe, als auch bei der Beurkundung selbst sei ausdrücklich besprochen worden, daß die Übertragung der Miteigentum...