Verfahrensgang

LG Hagen (Entscheidung vom 22.03.2006; Aktenzeichen 2 O 561/04)

 

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das am 22. März 2006 verkündete Urteil des Landgerichts Hagen wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.

Das Urteil und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar.

Den Parteien wird nachgelassen, die Vollstreckung gegen sich durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des aus diesem Urteil vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht zuvor die jeweils andere Partei Sicherheit in Höhe von 120% des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

A.

Die Beklagten begehren in dem vorliegenden Verfahren, soweit es noch anhängig ist, gegen die Klägerin die Feststellung der Befreiung und der Schadensersatzpflicht wegen arglistiger Täuschung bezüglich der Darlehen zur Finanzierung von Wohnungen in Schwelm bzw. Wohnungsanteilen in Hannover Laatzen, hilfsweise die Feststellung keine Darlehenszahlungen mehr an die Beklagte leisten zu müssen.

Die Beklagte zu 2), eine damals 41 Jahre alte kaufmännische Angestellte, erwarb im April 1995 noch unter dem Namen Y zu Steuersparzwecken von der M2 GmbH 2 Eigentumswohnungen, Appartements (Nr. 50, 51), in dem Objekt I-Straße. in Schwelm, einem ehemaligen Schwesternwohnheim mit 280 Wohneinheiten, zu einem Kaufpreis von je 88.115,00 DM.

Finanziert wurde der Kauf durch 2 Vorausdarlehen der C3 Bank, die von der Klägerin vertreten wurde, vom 20. 04. / 03. 05. 1995 über je 104.000,- DM (Konto Nr.: #####/#### und Konto Nr.: #####/####), die später durch anzusparende Bauspardarlehen der Klägerin abgelöst werden sollten (Anl. K1, K2).

Der Beklagte zu 1) erwarb im Mai 1995 in demselben Objekt von der M2 GmbH ein Appartement (Nr. 56) zum Preis von 88.115,00. Die Finanzierung erfolgte auch bei ihm durch ein Vorausdarlehen der C3 Bank, die wiederum von der Klägerin vertreten wurde, vom 19. 06. / 27. 06. 1995 (Konto Nr.: #####/####) über 104.000,- DM, das ebenfalls durch Bauspardarlehen der Klägerin abgelöst werden sollte.

Im Jahr 1997 erwarben die Beklagten dann noch je 1/8 Anteil an einer Wohnung in einem Objekt in Hannover-Laatzen. Finanziert wurde dieser Erwerb durch ein gemeinsames Vorausdarlehen von der C6, vertreten von der Klägerin, vom 10. 06. / 13. 06. 1997 (Konto Nr. #####/####) in Höhe von insgesamt 139.000,- DM, das ebenfalls durch Bauspardarlehen der Kl abgelöst werden sollte.

Sämtliche Darlehen waren durch Grundschulden abzusichern.

Vermittelt worden waren den Beklagten die Immobilien und die Darlehen durch einen Herrn Y2, einem Untervermittler der J GmbH (Immobilien I2 &C5). Entsprechend dem Konzept dieser Gesellschaft wurden im Rahmen der jeweiligen Vermittlungen nach deren Muster von den Erwerbern Selbstauskunftsformulare, sog. Besuchsberichte, Mietpoolvereinbarungen und Objekt- und Finanzierungsvermittlungsaufträge mit bestimmten Gebühren für die C2 GmbH und die J GmbH unterzeichnet.

Infolge des Konkurses ihres Arbeitgebers gerieten die Beklagten in finanzielle Schwierigkeiten und stellten ihre Darlehenszahlungen ab Mai 1998 ein, daraufhin erfolgte am 18. 8. 1998 die Kündigung des Darlehens der C6 und am 31. 08. 1998 die Kündigung sämtlicher Darlehen der C3-Bank.

Mit Schreiben vom 01. 04. 1999 (Anl. K 9) wandte sich RA L im Namen beider Beklagten unter Beifügung einer Originalvollmacht an die C3 Bank mit folgendem Betreff:

"Rückabwicklung von C3-Vorausdarlehen

1. Konto Nr.: #####/####

2. Konto Nr.: #####/####

3. Konto Nr.: #####/####

Rückabwicklung des über Ihr Haus kreditierten Darlehens der C6 mit dem Konto Nr. #####/####"

Gestützt wurde das Rückabwicklungsbegehren auf unzureichende und falsche Angaben bei der Vermittlung, der ein Kapitalanlagebetrug zu Grunde gelegen habe.

Außerdem wurde der Widerruf der Darlehensverträge mit der C3-Bank nach dem HaustürWG erklärt.

Da die Bank dem Rückabwicklungsverlangen nicht nachkam, erhob RA L mit Schriftsatz vom 23. 05. 2000 (Anl. BB7) für die Beklagte zu 2) aus eigenem Recht und abgetretenem Recht des Beklagten zu 1) Klage vor dem LG Dortmund (3 O 244/00) gegen die C3 Bank auf Rückabwicklung der 3 Darlehen bezüglich der Wohnungen in Schwelm. Geltend gemacht wurde eine arglistige Täuschung der Beklagten über zahlreiche Punkte, wie überhöhter Kaufpreis, überhöht prognostizierte Mieten, Innenprovisionen von 18%, Verschweigen von Zinssubventionen an den Mietpool, beim Erwerb der Appartements.

In der Klageschrift hieß es u.a.:

"Die Klägerin ist Geschädigte aus einem Kapitalanlagebetrug. ...

Im Einzelnen sind an dem betrügerischen Anlagekonzept beteiligt:

...

die C AG, (S. 3, 4 des Schriftsatzes)"

In einem weiteren SS v. 31. 08. 2000 führt RA L dann unter Beweisantritt, u.a. durch Benennung der Herren I2 und C5 von der J sowie Y3 von der hiesigen Klägerin als Zeugen, u.a. aus:

" Durch das planmäßige, stets identisch ablaufende Zusammenspiel der Beklagten, der C und den jeweiligen Strukturvertrieben wurden mit Mitteln des Betruges (u.a. "versteckte Innenprovisionen") E...

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