Tenor

Es wird festgestellt, dass die Beklagte aus dem Versicherungsvertrag Nr. 01 im Zusammenhang mit der Schadennummer 02 verpflichtet ist, die Kosten der erstinstanzlichen Geltendmachung von deliktischen Schadensersatzansprüchen des Klägers gegen die FCA Italy S.p.A. aufgrund des am 03.08.2020 erfolgten Kaufs des Fahrzeugs Fiat Hymer (FIN ...) und der von dem Kläger behaupteten Manipulation der Abgassteuerung dieses Fahrzeugs aus einem Streitwert von bis zu 38.848,89 EUR zu tragen. Der Deckungsschutz steht unter der Einschränkung, dass sich der Kläger, wenn er den großen Schadensersatz wählt, den Vorteil angemessen anrechnen lassen muss, den er durch die Nutzung des vorgenannten Fahrzeugs seit dessen Erwerb erzielt hat, mit folgender Maßgabe:

  • bei der Bemessung der anzurechnenden Nutzungsvorteile auf der Grundlage einer angenommenen Gesamtfahrleistung des Fahrzeugs ist von maximal 300.000 km Gesamtfahrleistung auszugehen;
  • die Höhe der anzurechnenden Nutzungsentschädigung muss mindestens 941,11 EUR betragen.

Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger von den Kosten des im Zusammenhang mit der Schadennummer 02 gefertigten Schreibens der A GmbH vom 22.12.2021 in Höhe von 800,39 EUR freizustellen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 20% und die Beklagte zu 80%.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird - soweit die Verpflichtung der Beklagten zur Gewährung bedingungsgemäßen Deckungsschutzes festgestellt wurde - zugelassen.

 

Gründe

I. Der Kläger (nachfolgend: Klagepartei) begehrt die Feststellung der Verpflichtung der Beklagten zur Gewährung von Deckungsschutz für die außergerichtliche und erstinstanzliche Wahrnehmung seiner rechtlichen Interessen gegen die Motor- und Fahrzeugherstellerin wegen Erwerbs eines angeblich vom sog. "Dieselskandal" betroffenen Fahrzeugs und die Freistellung von Kosten für die Anfertigung eines Stichentscheids.

Die Klagepartei unterhält als Versicherungsnehmerin bei der Beklagten eine Rechtsschutzversicherung zu der Vers.-Nr. 01. Versicherungsschutz besteht ausweislich des Versicherungsscheins (Bl. 236 d.GA-I) u.a. in dem Tarif "Privat- und Verkehrs-Rechtsschutz § 25a ARB" mit Vertragsbeginn am 11.12.2018. Dem Versicherungsvertrag liegen die Allgemeine Rechtsschutz Versicherungsbedingungen B ARB 2016, Stand 01.01.2016 (im Folgenden: ARB 2016) zugrunde.

Die ARB 2016 enthalten ausweislich der öffentlichen zugänglichen Internetseite der Beklagten (abrufbar unter: https://("...") u.a. folgende Regelungen:

"§ 1 Aufgaben der Rechtsschutzversicherung

Die B erbringt die für die Wahrnehmung der rechtlichen Interessen des Versicherungsnehmers oder des Versicherten erforderlichen Leistungen im vereinbarten Umfang (Rechtsschutz).

§2 Leistungsarten

Der Umfang des Versicherungsschutzes kann in den Formen des § 21 bis § 29 vereinbart werden. Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, umfasst der Versicherungsschutz

a) Schadenersatz-Rechtsschutz für die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen, soweit diese nicht auch auf einer Vertragsverletzung oder einer Verletzung eines dinglichen Rechtes an Grundstücken, Gebäuden oder Gebäudeteilen beruhen oder soweit der Versicherungsschutz nicht in der Leistungsart n) oder q) cc) enthalten ist;

[...]

§ 3 a Ablehnung des Rechtsschutzes wegen mangelnder Erfolgsaussichten oder wegen Mutwilligkeit -Stichentscheid

(1) Die B kann den Rechtsschutz ablehnen, wenn ihrer Auffassung nach

a) in einem der Fälle des § 2 a) bis g), n), q) aa) und cc) sowie r) aa) die Wahrnehmung der rechtlichen Interessen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat oder

b) in einem der Fälle des § 2 i) oder k) die Wahrnehmung der rechtlichen Interessen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat. In den Tatsacheninstanzen prüft die B die Erfolgsaussichten der Verteidigung nicht; oder

c) die Wahrnehmung der rechtlichen Interessen mutwillig ist. Mutwilligkeit liegt dann vor, wenn der durch die Wahrnehmung der rechtlichen Interessen voraussichtlich entstehende Kostenaufwand unter Berücksichtigung der berechtigten Belange der Versichertengemeinschaft in einem groben Missverhältnis zum angestrebten Erfolg steht.

In diesen Fällen ist dem Versicherungsnehmer, nachdem dieser die Pflichten gemäß § 17 Abs. 1 b) erfüllt hat, die Ablehnung unverzüglich unter Angabe der Gründe schriftlich mitzuteilen.

(2) Hat die B ihre Leistungspflicht gemäß Abs. 1 verneint und stimmt der Versicherungsnehmer der Auffassung der B nicht zu, kann er den für ihn tätigen oder noch zu beauftragenden Rechtsanwalt auf Kosten der B veranlassen, dieser gegenüber eine begründete Stellungnahme abzugeben, dass die Wahrnehmung rechtlicher Interessen in einem angemessenen Verhältnis zum angestrebten...

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