Verfahrensgang
LG Dortmund (Urteil vom 29.11.1990; Aktenzeichen 8 O 420/90) |
Tenor
Die Berufung der Kläger gegen das am 29. November 1990 verkündete Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund wird zurückgewiesen.
Von den Kosten der Berufung tragen der Kläger zu 1) 1/36 und die übrigen Kläger 35/36.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Es beschwert die Kläger zu 2) bis 12) um 51.229,05 DM.
Tatbestand
Die Kläger verlangen von dem Beklagten die Zahlung von Miete für die Monate März bis einschließlich Juli 1990 (monatlicher Nettomietzins: 9.250,00 DM) sowie Nebenkosten in Höhe von 4.351,60 DM und 627,45 DM, über die sich eine Nebenkostenabrechnung vom 07.07.1990 verhält, mithin also insgesamt 51.229,05 DM. Nach mündlichen Vertragsverhandlungen wurde am 20. August 1989 die Halle II mit ca. 1850 qm auf dem Grundstück der Kläger … in … zunächst zwecks Renovierung übergeben. Zu einem schriftlichen Mietvertragsabschluß ist es nicht mehr gekommen. Die Parteien gehen aber übereinstimmend von einem Abschluß eines mündlichen Mietvertrags zum fraglichen Zeitpunkt mit der weiteren Abrede, daß Miete erst ab Mitte Oktober 1989 geschuldet war, aus. Sie streiten darüber, ob der Beklagte persönlich oder die Firma … GmbH, deren Geschäftsführerin die Ehefrau des Beklagten war, die die Räume für ihren Betrieb vom 20. August 1989 an bis zur Räumung benutzt hat, Mieterin war. Ein schriftliches Vertragangebot der Kläger vom 11. Oktober 1989 zum Abschluß eines Mietvertrages führt als Mieterin eine Firma …, vertreten durch Herrn … (den Beklagten), aus. Mit Schreiben vom 5. Dezember 1989 teilte die Firma … GmbH dem Vertreter der Kläger, dem Architekten … mit, daß nach Besprechung des Mietvertrages mit dem Hausanwalt einige Punkte der Klärung bzw. Richtigstellung bedürften. So müsse die Parteibezeichnung auf der Klägerseite klargestellt werden und im übrigen sei Mieterin die … GmbH. Eine Vereinbarung betreffend Heizkosten vom 10.11.1989, welche von der Grundstücksgemeinschaft entworfen worden war, wurde „für …” von dem Beklagten unterzeichnet. Ob ein weiteres Schreiben (Telefax) der Firma … GmbH an den Zeugen …, in dem die Firma … GmbH nochmals an den Mietvertrag erinnerte, dessen Zurücksendung von Herrn … vor 14 Tagen angekündigt worden sei, aus der Zeit vor Übersendung des Mietvertragsentwurfs vom 11. Oktober 1989 stammt oder erst nach dem Schreiben vom 05.04.1989 an Rechtsanwalt … gelangt ist, ist zwischen den Parteien in der Berufungsverhandlung streitig gestellt worden und geblieben. Auf beide Schreiben reagierten die Kläger jedenfalls nicht.
Die monatliche Miete nebst Nebenkostenvorauszahlung wurde von November 1989 bis einschließlich Februar 1990 regelmäßig durch Verrechnungsschecks, die von dem Beklagten unterzeichnet waren und den Stempelaufdruck „…” trugen, überwiesen. Die halbe Miete für Oktober 1989 wurde im Januar nachbeglichen. Die Schecks waren gezogen auf das Geschäftskonto der GmbH bei der …
Zu weiteren Überweisungen von Mietzins und Nebenkosten ist es dann nicht mehr gekommen. Die GmbH stellte am 27. März 1990 Antrag auf Eröffnung des Konkursverfahrens, welcher mangels Masse abgewiesen worden ist. Ob die Rückgabe der Halle noch im März 1990 erfolgt ist oder aber am 14.05.1990, ist zwischen den Parteien streitig.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, da nicht festgestellt werden könne, … daß der Beklagte persönlich Vertragspartner der Kläger geworden sei. Er sei in dem Vertragsangebot ausdrücklich als Vertreter bezeichnet worden, habe also im fremden Namen gehandelt. Zudem handele es sich um ein unternehmensbezogenes Geschäft, so daß eine tatsächliche Vermutung dahingehend bestehe, daß der Handelnde für das Unternehmen aufgetreten sei. Da die Halle dem Geschäftsbetrieb der Firma … GmbH gedient habe, sei der Beklagte damit für die GmbH aufgetreten. Für einen Anspruch aus § 179 BGB seien hinreichende Anhaltspunkte nicht vorhanden.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung der Kläger, die behaupten, daß schon während der Vertragsverhandlungen der Beklagte ausschließlich für sich selbst aufgetreten sei und nur für seine Person verhandelt habe, ohne mit einem Wort zu erwähnen, daß er Vertreter einer Firma, geschweige denn einer GmbH sei. Er habe vielmehr erklärt, er wolle in … etwas Neues aufmachen. Das Mietvertragsangebot sei auf ausdrücklichen Wunsch an die Privatanschrift des Beklagten gesandt worden, wobei die Formulierung „vertreten durch” als „Inhaber” verstanden worden sei. Auch die folgende Korrespondenz sei auf ausdrücklichen Wunsch des Beklagten ausdrücklich über dessen Privatanschrift gelaufen. Bei Übergabe der Halle sei den Klägern nicht bekannt gewesen, daß es überhaupt eine Firma … gegeben habe, erst recht nicht, daß es eine GmbH gewesen sei. Das Schreiben vom 05.12.1989 sei insoweit irritierend gewesen, als dieses auch zusätzlich einen Stempel auch ohne GmbH-Zusatz getragen habe.
Jedenfalls hafte der Beklagte aus dem Gesichtspunkt der Rechtsscheinshaft weil er den Eindruck erweckt habe, er oder eine...