Verfahrensgang

LG Bielefeld (Entscheidung vom 06.11.2009; Aktenzeichen 17 O 139/06)

 

Tenor

für R e c h t erkannt:

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 06.11.2009 verkündete Urteil der 8. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Bielefeld unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst.

Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner an die Klägerin 275.434,95€ nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über Basiszins seit dem 22.07.2006 zu zahlen.

Der Beklagte zu 1) wird verurteilt, an die Klägerin weitere 472.373,28€ nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über Basiszins seit dem 22.07.2006 zu zahlen.

Die Beklagten sind zur Zahlung nur Zug um Zug gegen Abtretung der Ansprüche der Klägerin gegen T nebst Sicherungsrechten verpflichtet.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz werden wie folgt verteilt:

Die Gerichtskosten tragen die Klägerin zu 63%, die Beklagten als Gesamtschuldner zu 20% und der Beklagte zu 1) zu weiteren 17%. Die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 1) trägt die Klägerin zu 55%.Die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 2) trägt die Klägerin zu 80%.Die außergerichtlichen Kosten der Klägerin tragen die Beklagten als Gesamtschuldner zu 20% und der Beklagte zu 1) zu weiteren 17%. Im Übrigen tragen die Parteien ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

Die Kosten des Rechtsstreits zweiter Instanz werden wie folgt verteilt:

Die Gerichtskosten tragen die Klägerin zu 36%, die Beklagten als Gesamtschuldner zu 34% und der Beklagte zu 1) zu weiteren 30%. Die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 1) trägt die Klägerin zu 7%. Die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 2) trägt die Klägerin zu 66%. Die außergerichtlichen Kosten der Klägerin tragen die Beklagten als Gesamtschuldner zu 34% und der Beklagte zu 1) zu weiteren 30%. Im Übrigen tragen die Parteien ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Den Beklagten bleibt nachgelassen, die Vollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120% des vollstreckbaren Betrages leistet.

Der Klägerin bleibt nachgelassen, die Vollstreckung des Beklagten zu 1) durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Beklagte zu 1) vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120% des vollstreckbaren Betrages leistet.

Der Klägerin bleibt nachgelassen, die Vollstreckung des Beklagten zu 2) durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Beklagte zu 2) vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120% des vollstreckbaren Betrages leistet.

 

Gründe

A.

Die Klägerin verlangt von den Beklagten, die mehrere Jahre für sie als Vorstandsmitglieder tätig waren, Schadensersatz wegen Kreditvergaben in den Jahren 2002 bis 2004. Wegen der Einzelheiten des Sachvortrags in erster Instanz wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils verwiesen.

Das Landgericht hat der Klage hinsichtlich der Kreditvergaben "T" stattgegeben und hinsichtlich der Kreditvergaben "H/T2" festgestellt, dass sich der Rechtsstreit in Höhe von 486.312,56€ erledigt hat. Im Übrigen hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat das Landgericht im Wesentlichen ausgeführt:

Hinsichtlich der "Kreditvergaben T" bestehe eine Haftung beider Beklagten aus § 93 AktG. Die Kreditvergaben seien nicht auf der Grundlage angemessener Informationen zum Wohle der Klägerin erfolgt. Dabei könne dahinstehen, ob die Bewilligung des Erstkredits noch vertretbar gewesen sei. Jedenfalls seien die Aufstockungen des Kredits nicht mehr vertretbar gewesen, nachdem entgegen der Vereinbarung T die zum 31.12.2002 fällige Lebensversicherung nicht zur Rückzahlung des Darlehens verwandt hätte. Es sei nicht nachvollziehbar, auf welcher Grundlage die Beklagten davon ausgegangen seien, T werde die Kredite bedienen können, und auf eine Absicherung der Klägerin verzichteten. Die Kreditvergabe ohne Bestellung von Sicherheiten entspreche nicht der Banküblichkeit. Für den aus sämtlichen Kreditvergaben entstandenen Schaden von 756.000,-€ hafteten beide Beklagten vollumfänglich als Gesamtschuldner. Der Beklagte zu 2) habe durch seine spätere Zustimmung auch die vorhergehenden Kreditvergaben gebilligt. Beide Beklagten könnten sich nicht mit dem Hinweis entlasten, der finanzielle Zusammenbruch T sei nicht absehbar gewesen, da die regelmäßig zu fordernden Sicherheiten gerade dieses Risiko abdeckten.

Hinsichtlich der Kreditvergaben "H/T2" habe sich der Rechtsstreit im Umfang von an die Klägerin geflossenen 486.312,56€ erledigt. Für diese Kreditvergaben hafteten die Beklagten grundsätzlich ebenfalls nach § 93 AktG. Es sei pflichtwidrig gewesen, die Kredite ohne Bestellung von Sicherheiten zu vergeben.

Soweit die Klägerin hinsicht...

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