Verfahrensgang
LG Siegen (Entscheidung vom 13.03.2009; Aktenzeichen 2 O 257/05) |
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das am 13.03.2009 verkündete Urteil des Einzelrichters der 2. Zivilkammer des Landgerichts Siegen abgeändert.
Es wird festgestellt, dass die nachstehend aufgeführten Gegenstände und Software dem Tenor des Urteils des Landgerichts Siegen vom 10.06.2003, Az. 6 O 31/01, entsprechen und die Beklagte sich mit der Annahme dieser Waren in Annahmeverzug befindet:
1) zu I a) des Tenors:
1 CD Software X, Version ###, Lizenz-Nr. -####, inkl. gedruckter Handbücher,
1 CD Software X2, Version ###, Serien-Nr. -#####/####, inkl. gedruckter Handbücher,
1 CD Software X3, Version 1.0, Serien-Nr. -#####/####, inkl. Upgrade auf Version ###, Serien-Nr. #####/####, inkl. gedruckter Handbü¬cher,
2) zu I b) des Tenors:
1 CD Software X4, Version ###, Lizenz-Nr. ####, inkl. gedruckter Handbücher,
1 CD Software X2, Version ###, Serien-Nr. #####/####, inkl. gedruckter Handbücher,
1 CD Software X3, Version ###, Serien-Nr. #####/####, inkl. Upgrade auf Version ###, Serien-Nr. #####/####, inkl. gedruckter Handbücher.
Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Beklagten wird gestattet, die Vollstreckung der Gegenseite durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des beizutreibenden Betrages abzuwenden, falls nicht die Gegenseite zuvor Sicherheit in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird zugelassen.
Gründe
(gemäß § 540 Abs. 1 S. 1 ZPO)
I.
Der Kläger begehrt als Insolvenzverwalter über das Vermögen der D AG die Feststellung, dass eine bestimmte Version einer Software zur Erfüllung einer Lieferverpflichtung aus einer Zug-um-Zug-Verurteilung geeignet ist und sich die Beklagte mit der Annahme der Leistung in Verzug befindet.
Die Beklagte wurde im Verfahren 6 O 31/01 LG Siegen = 13 U 151/03 OLG Hamm rechtskräftig zur Zahlung von 84.600,77 € an den Kläger nebst Zinsen Zug um Zug gegen Übergabe einer bestimmten Software verurteilt. Mit dieser Software wollte sie ursprünglich ein Internet-Portal erstellen, das sie jedoch sodann auf anderem Wege realisierte. Nach dem Urteil war die Software in der Version ### zu übergeben. Diese Version ist bei der Gemeinschuldnerin jedoch nicht mehr vorhanden und auch sonst nicht erhältlich. Die Annahme einer anderen Version der Software verweigerte die Beklagte als nicht erfüllungsgeeignet. Ein durch den Gerichtsvollzieher eingeholtes Sachverständigengutachten führte nicht zu einer Klärung der Angelegenheit.
Der Kläger hat behauptet, dass die Software-Version ### mit der Version ### identisch bzw. höherwertig sei. Der erstrittene Titel ist nach Auffassung des Klägers so auszulegen, dass auch diese Version der Software übergeben werden könne.
Der Kläger hat beantragt,
festzustellen, dass die von ihm in der Zwangsvollstreckung angebotenen Waren denen im Tenor des Urteils des Landgerichts Siegen vom 10.06.2003 entsprechen und die Beklagte verpflichtet ist, diese abzunehmen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat die Identität und die Gleichwertigkeit der Software bestritten.
Das Landgericht hat ein schriftliches Sachverständigengutachten zur Ordnungsmäßigkeit der angebotenen Software-Version ### eingeholt. Die mündliche Anhörung des Sachverständigen hat es abgebrochen, nachdem dieser mitteilte, dass ihm die Version ### nicht vorgelegen habe. Mit Urteil vom 13.3.2009, dem Kläger zugestellt am 23.3.2009, hat es die Klage abgewiesen. Der Vortrag des Klägers zur notwendigen Identität der Software sei unzureichend und nicht unter geeigneten Beweis gestellt. Der Sachverständige habe die angebotene Software ### mit der tenorierten Software ### nicht vergleichen können. Im Übrigen verbiete die Bestimmtheit des Titels dessen Auslegung unter Rückgriff auf den ursprünglichen Vertragszweck.
Mit seiner am 6.4.2009 eingelegten und am 25.5.2009 (Montag) begründeten Berufung verfolgt der Kläger seine in der ersten Instanz gestellten Anträge in der aus dem Tenor ersichtlichen präzisierten Fassung weiter. Er rügt unter Wiederholung und Vertiefung seines erstinstanzlichen Vorbringens materiellrechtliche Fehler des Landgerichts sowie die mangelnde Ausschöpfung der angebotenen Beweise.
Die Beklagte verteidigt die Entscheidung des Landgerichts.
Der Senat hat die Vertreter der Beklagten im Termin vom 12.8.2009 persönlich angehört.
II.
Die zulässige Berufung hat auch in der Sache Erfolg. Der Kläger hat Anspruch auf die begehrte Feststellung.
1.
Zutreffend geht das Landgericht von der Zulässigkeit der Feststellungsklage aus.
Kann der Gerichtsvollzieher - wie vorliegend - auch mit sachverständiger Hilfe nicht klären, ob sich die angebotene Leistung zur Erfüllung einer tenorierten Leistungsverpflichtung eignet, ist die Feststellungsklage ein geeignetes Instrument des Verpflichteten und ein Feststellungsinteresse im Sinne von § 256 Abs. 2 ZPO gegeben (vgl. BGH NJW 1972, 2268; MDR 1977, 133; OLG Zweibrücken NJW-RR 1997, 1; zu Software LG Landau CR...