Verfahrensgang
LG Bielefeld (Urteil vom 28.02.1984; Aktenzeichen 22 O 217/83) |
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das am 28. Februar 1984 verkündete Urteil der 22. Zivilkammer des Landgerichts Bielefeld abgeändert.
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 36.035,40 DM nebst 7,5 % Zinsen seit dem 1. April 1983 zu zahlen.
Die Kosten der 1. Instanz trägt der Kläger zu 12/100 und die Beklagte zu 88/100.
Von den Kosten der Berufungsinstanz trägt der Kläger 352,– DM von seinen eigenen außergerichtlichen Kosten. Im übrigen werden die Kosten der Berufungsinstanz der Beklagten auferlegt.
Tatbestand
Der Kläger ist Konkursverwalter über das Vermögen der Firma … Die Gemeinschuldnerin hatte im Jahre 1980 dem Zeugen …, der damals mit Wohnwagen handelte, zwei Wohnwagen unter Eigentumsvorbehalt zum Nettopreis von 18.017,70 DM verkauft. … hatte diese beiden Wohnwagen bei der Beklagten unter anderem gegen Diebstahl versichert.
In der Nacht vom 12.4. auf den 13.4.1981 wurden die beiden Wohnwagen auf dem Betriebsgelände des Zeugen … gestohlen. Dieser zeigte der Gemeinschuldnerin den Diebstahl mit Schreiben vom 27.4.1981 an und trat in diesem Schreiben seine Entschädigungsforderung gegen die Beklagte aus der Kraftfahrversicherung an die Gemeinschuldnerin ab. Mit schriftlicher Schadensanzeige vom 25.6.1981, auf die wegen der Einzelheiten verwiesen wird (Bl. 35 f. GA), zeigte … den Diebstahl der Beklagten an. In dieser Schadensanzeige hieß es unter anderem, daß der Entschädigungsbetrag über die Versicherungsagentur Benders abgerechnet werden solle, die den Versicherungsvertrag zwischen … und der Beklagten betreute. Inhaberin dieser Agentur war die Zeugin …, die jedoch die Führung dieser Agentur ihrem Sohn, dem Zeugen … … und ihrer Tochter, der Zeugin … überlassen hatte, wie im Senatstermin zwischen den Parteien unstreitig geworden ist.
Mit Schreiben vom 11.8.1981 übersandte die Gemeinschuldnerin die in ihrem Besitz befindlichen Kfz-Briefe für die zwei gestohlenen Wohnwagen an die Beklagte und bat in diesem Schreiben um Auszahlung der Entschädigungssumme auf ihr in diesem Schreiben näher bezeichnetes Bankkonto. Die Beklagte erteilte jedoch der Versicherungsagentur … unter dem 23.11.1981 für beide Wohnwagen Gutschriften in Höhe von je 18.017,70 DM, die bei der Agentur am 2.12.1981 eingingen. Ob die Versicherungsagentur … dem Zeugen … zuvor einen Geldbetrag als Abschlag ausgezahlt hatte, ist zwischen den Parteien streitig.
Nachdem die Gemeinschuldnerin davon erfahren hatte, daß die Beklagte der Versicherungsagentur …über die Entschädigungssumme eine Gutschrift erteilt hatte, forderte sie vergeblich den Zeugen … auf, ihr den Entschädigungsbetrag für die zwei Wohnwagen zu überweisen. Mit Schreiben vom 2.3.1983 verlangte dann die Gemeinschuldnerin von der Beklagten Zahlung dir Entschädigungssumme und übersandte mit diesem Schreiben eine Kopie der schriftlichen Abtretungserklärung des Zeugen … vom 27.4.1981. Die Beklagte lehnte eine Zahlung an die Gemeinschuldnerin ab.
Der Kläger hat die Beklagte auf Zahlung der Diebstahlsentschädigung für die beiden Wohnwagen in Höhe des Bruttokaufpreises dieser Wagen vor je 20.440,– DM, insgesamt in Höhe von 40.880,– DM in Anspruch genommen. Er hat behauptet: Die damalige Prokuristin der Gemeinschuldnerin, die Zeugin … habe im Juli und August 1981 mit dem zuständigen Sachbearbeiter der Beklagten, dem Zeugen … mehrfach telefoniert und diesen davon unterrichtet, daß die Gemeinschuldnerin Eigentümer der Wohnwagen gewesen sei und daß Brinktrine ihr die Entschädigungsforderung aus dem Versicherungsvertrag abgetreten habe; … habe dann gebeten, daß die Gemeinschuldnerin ihm die Kfz-Briefe für die Wohnwagen zusenden solle, und habe zugesichert, im Gegenzug für die Überweisung der Entschädigungssumme auf das Konto der Gemeinschuldnerin zu sorgen. Deshalb habe die Gemeinschuldnerin mit Schreiben vom 11.8.1981 der Beklagten die Kfz-Briefe übersandt. Darüber hinaus habe die Agentur … die von der Beklagten angewiesene Entschädigung nicht an … ausgezahlt; die Entschädigung sei auf ein Privatkonto des Zeugen … überwiesen worden. Schließlich habe … auch davon gewußt, daß … die Entschädigungsforderung gegen die Beklagte an die Gemeinschuldnerin abgetreten habe.
Der Kläger hat beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an ihn 40.880,– DM nebst 12 % Zinsen seit dem 01.04.1983 zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat die Auffassung vertreten, daß die Gemeinschuldnerin schon gar nicht Inhaber der Entschädigungsforderung geworden sei, weil die Abtretung dieser Forderung durch … an die Gemeinschuldnerin gemäß § 3 Abs. 4 AKB unwirksam gewesen sei. Darüberhinaus hat die Beklagte behauptet: Der Zeuge … habe in den Telefonaten mit der Zeugin … dieser erklärt, daß vor einer Auszahlung der Entschädigung an die Gemeinschuldnerin die Abtretungserklärung vorgelegt werden müsse. Der Ehemann der Zeugin … Herr … habe den Betrag, der mit der Gutschrift bei der Versicherungsagentur …, eingegangen sei, in bar an … ausg...