Verfahrensgang
Tenor
Die Berufung des Antragstellers gegen das am 11. August 2010 verkündete Urteil der 13. Zivilkammer - Kammer für Handelssachen - des Landgerichts Bochum wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten der Berufung.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
Die Parteien sind Rechtsanwälte. Der Antragsteller bietet nach seinem Vortrag von B2 aus im Internet bundesweit Rechtsberatung an. Der Antragsgegner, der bis Ende Juli 2010 in L tätig war, betreibt nunmehr eine Kanzlei in O. Der Antragsgegner ist Inhaber der Internetseite *Internetadresse*. Diese enthielt am 29. Juli 2010 auf der Startseite auf einer Grafik folgenden Hinweis (vgl. Bl.20):
N / e-mail: *EMail-Adresse*
Diese Internetpräsenz wird zur Zeit bearbeitet
Der Antragsteller hat in der fehlenden Anbieterkennzeichnung einen Verstoß gegen § 5 TMG gesehen und den Antragsgegner mit Schreiben vom 20. Juli 2010 (Bl.21 ff) erfolglos abgemahnt. Er hat mit dem am 29. Juli 2010 beim Landgericht eingegangenen Antrag den Erlass einer einstweiligen Verfügung begehrt, mit der dem Antragsgegner unter Androhung der gesetzlichen Ordnungsmittel untersagt werden sollte,
im Rahmen von Angeboten von Rechtsdienstleistungen Telemediendienste anzubieten, ohne entsprechend § 5 TMG
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den Namen und die Anschrift des Diensteanbieters,
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Angaben, die eine unmittelbare Kommunikation mit ihm ermöglichen,
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Angaben zur Kammer, der er angehört,
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die Bezeichnung der berufsrechtlichen Regelungen und Angaben dazu, wie diese zugänglich sind und
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die gesetzliche Berufsbezeichnung und den Staat, in dem die Berufsbezeichnung verliehen worden ist,
verfügbar zu halten.
Der Antragsteller hat behauptet, der Antragsgegner werbe wie er bundesweit für seine Tätigkeit als Rechtsanwalt. In den öffentlichen Branchenverzeichnissen "brainguide.com" (Bl.19) und "brainguide.de" (Bl.37), bei denen man sich unter Angabe persönlicher Daten anmelden müsse, sei als Kontaktmöglichkeit seine Webseite *Internetadresse* angegeben worden (Bl.19). Auf diesen Internetauftritt werde auch auf den Webseiten "businessdeutschland.de", "koeln-rechtsanwalt.de", "anwaltsvergleich24.de", "musikpro24.de" und "dasverzeichnis.info" hingewiesen, teilweise zusammen mit detaillierten Hinweisen zu den Qualifikationen des Antragsgegners. Auf der in Bezug genommenen Webseite fehlten aber alle Impressumsangaben mit Ausnahme der E-Mail-Adresse. Der Antragsteller hat gemeint, mit der Angabe der Webseite in dem Verzeichnis "brainguide.com" und dem dortigen Hinweis auf seine E-Mail-Adresse nutze der Antragsgegner die Webseite geschäftlich als Einstiegsmedium, um Kunden eine entgeltliche Dienstleistung anzubieten. Er sei daher zur Anbieterkennzeichnung verpflichtet gewesen. Der Verstoß gegen § 5 TMG, die eine Marktverhaltensregelung sei, sei unlauter gemäß § 4 Nr. 11 UWG.
Der Antragsgegner hat sich gegen den Erlass der einstweiligen Verfügung verteidigt. Er hat geltend gemacht, dass es sich bei "*Internetadresse*" um eine rein private Internetseite handele. Dies werde dadurch deutlich gemacht, dass sie am Ende den Zusatz: "Dies ist eine private Internetseite" enthalte. Er habe die Seite früher beruflich genutzt. In seinem Auftrag habe aber der Zeuge H vor über einem Jahr die früheren Inhalte der Seite vom Server entfernt und der Seite ihre jetzige Gestalt gegeben. Es bestehe auch ohnehin kein Wettbewerbsverhältnis zwischen den Parteien, weil er nicht im Internet für seine berufliche Tätigkeit werbe. Die Angabe der Internetadresse befinde sich seit Monaten nicht mehr auf seinem Briefpapier. Die Seite aus "brainguide.de" sei veraltet, wie sich bereits daraus ergebe, dass die angegebene Telefaxnummer für die Anwaltspraxis seit rund einem Jahr nicht mehr existent sei. Soweit Verlinkungen mit dem Hinweis auf die Internetseite von Dritten vorgenommen worden seien, habe er dies nicht veranlasst.
Der Antragsteller hat dagegen auf einen Schriftsatz des Antragsgegners vom 23. Februar 2010 (Bl.97) verwiesen, in dem noch auf die Webseite hingewiesen worden sei.
Das Landgericht hat nach Vernehmung des präsenten Zeugen H den Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung zurückgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dem Antragsteller stehe ein Unterlassungsanspruch nach §§ 8, 4 Nr. 11 UWG i. V. m. § 5 TMG nicht zu. Zwar sei aufgrund der vorgelegten Unterlagen davon auszugehen, dass der Antragsteller als Rechtsanwalt bundesweit tätig sei. Er stehe damit in einem Wettbewerbsverhältnis zum Antragsgegner, der nach seinen Angaben ebenfalls bundesweit tätig sei. Der Antragsteller habe aber nicht glaubhaft gemacht, dass der Antragsgegner die Seite "*Internetadresse*" beruflich nutze. Auf der Internetseite sei vielmehr ausdrücklich der Zusatz "Dies ist eine private Internet-Seite" angebracht. Außerdem sei die E-Mail-Adresse, auf die auf der Internetseite verwiesen werde, nicht mit der E-Mail-Adresse der Anwaltskanzlei des Antragsgegners identisch. Zudem habe der Zeuge H überzeugen...