Verfahrensgang
LG Münster (Entscheidung vom 15.12.2010; Aktenzeichen 8 O 243/09) |
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das am 15. Dezember 2010 verkündete Urteil der 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Münster unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst.
Es wird - im Verhältnis zum Beklagten zu 1) - festgestellt, dass die Klägerin mit drei Geschäftsanteilen im Nennbetrag von jeweils 25.000 DM (Geschäftsanteile mit den laufenden Nrn. 2, 3 und 4) sowie einem weiteren Geschäftsanteil im Nennwert von 15.000 DM (Geschäftsanteil mit der laufenden Nr. 6) und damit mit Geschäftsanteilen im Nennwert von insgesamt 90.000 DM am Stammkapital der Beklagten zu 2) im Nennwert von insgesamt 100.000 DM beteiligt ist.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten der Klägerin tragen diese zu 60 % und der Beklagte zu 1) zu 40 %. Von den außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 1) tragen er selbst 80 % und die Klägerin 20 %, diejenigen der Beklagten zu 2) trägt die Klägerin.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Den Parteien wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die jeweils andere Seite vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Streitwert für die Berufung: 250.000 € (200.000 € + 50.000 €)
Gründe
I.
Die Klägerin begehrt mit ihrer Klage gegenüber den Beklagten zum einen die Feststellung, dass sie am Stammkapital der Beklagten zu 2), das einen Nennwert von insgesamt 100.000 DM hat, mit Geschäftsanteilen im Nennwert von insgesamt 90.000 DM beteiligt ist. Zum anderen verlangt sie die Feststellung der Nichtigkeit von Gesellschafterbeschlüssen, die der Beklagte zu 1) als Gesellschafter der Beklagten zu 2) am 07.10.2009 gefasst hat.
Dem liegt Folgendes zugrunde:
Der Beklagte zu 1) war alleiniger Gesellschafter der Beklagten zu 2), deren Unternehmensgegenstand in dem Transport, der Aufbereitung und der Entsorgung von festen und flüssigen Stoffen und Gütern besteht.
Mit notariellem Anteilskauf- und Übertragungsvertrag vom 23.12.2008 (URNr. #####/####- Notar X2 in E2) verkaufte der Beklagte zu 1) nach vorheriger Aufteilung der Anteile näher bezeichnete Geschäftsanteile mit einem Nennbetrag von insgesamt 90.000 DM an die Klägerin, deren Geschäftsführer C ist.
Nach § 3 S. 2 des notariellen Vertrages stand die dingliche Übertragung der Gesellschaftsanteile unter der aufschiebenden Bedingung der vollständigen Zahlung des endgültigen Kaufpreises, für dessen Ermittlung § 2 folgende Regelungen enthält:
"(1) (…)
(2) Der vorläufige Kaufpreis für die vorgenannten Geschäftsanteile beträgt € 4.350.000 (in Worten: ….). Der endgültige Kaufpreis errechnet sich aus dem vorläufigen Kaufpreis wie folgt:
Der vorläufige Kaufpreis erhöht sich um Forderungen aus Lieferungen und Leistungen, sonstige Vermögensgegenstände und liquide Mittel und ermäßigt sich um Rückstellungen und Verbindlichkeiten. Maßgeblich für alle diese Posten ist der Ausweis in der Bilanz der Gesellschaft zum 31.12.2008 gemäß nachstehender Ziffer (3) mit der Maßgabe, dass die vorzeitige Zahlung der Käuferin gemäß nachstehender Ziffer (5) zu eliminieren ist. Der endgültige Kaufpreis beträgt 90 % (in Worten: …) des auf vorstehende Weise ermittelten Betrages.
Der Verkäufer ist verpflichtet, aus dem Kaufpreis das ihm von der Gesellschaft gewährte Darlehen in voller Höhe zurückzuzahlen. Die Darlehensrückzahlung hat keine Auswirkung auf die Höhe des endgültigen Kaufpreises, weil diese Rückzahlung bereits bei der Bemessung des vorläufigen Kaufpreises erhöhend berücksichtigt worden ist. Aus Gründen der vereinfachten Abwicklung wird die Käuferin den Betrag der Darlehensvaluta unter Anrechnung auf den endgültigen Kaufpreis zur Tilgung des Darlehens direkt an die Gesellschaft zahlen.
(3) Zum Zwecke der Ermittlung des endgültigen Kaufpreises wird der Verkäufer den Steuerberater der Gesellschaft mit der Erstellung des Jahresabschlusses der Gesellschaft auf den 31.12.2008 beauftragen. Dieser Abschluss ist in Übereinstimmung mit den gesetzlichen Vorschriften und den allgemein anerkannten Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung und Bilanzierung (HGB und GOB) und mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns aufzustellen. Der Abschluss muss alle Aktiva und sämtliche Passiva beinhalten. Für alle bekannten und bei der Anwendung kaufmännischer Sorgfalt erkennbaren Risiken sind Rückstellungen zu bilden. Weiterhin ist der Abschluss auf der Basis des goingconcerns Prinzip aufzustellen, er muss dem bilanzrechtlichen Vorsichtsprinzip und den Grundsätzen der Bilanzierungs- und Bewertungsstetigkeit entsprechen, das heißt die Bilanz- und Wertansatzwahrechte müssen, soweit zulässig, in gleicher Weise wie in den vergangenen Jahresabschlüssen ausgeübt werden. Die für den Abschluss notwendige Inventur des Anlagevermögens und der Vorräte einschlie...