Normenkette
BGB § 242
Verfahrensgang
LG Bielefeld (Aktenzeichen 2 O 88/00) |
Nachgehend
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das am 31.10.2000 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des LG Bielefeld wird zurückgewiesen.
Die Widerklage wird abgewiesen.
Die Kosten der Berufungsinstanz trägt die Beklagte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Beklagten bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, sofern nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Beiden Parteien bleibt nachgelassen, die Sicherheitsleistung auch durch schriftliche, unwiderrufliche, unbedingte und unbefristete Bürgschaft eines im Inland zum Geschäftsbetrieb befugten Kreditinstitutes zu erbringen.
Tatbestand
Die Klägerin ist die geschiedene Ehefrau des im Jahre 1999 nach einem Krebsleiden verstorbenen W.R., die Beklagte ist dessen Witwe.
Im Jahre 1976 schloss der damalige Arbeitgeber des Verstorbenen – letzterer war als Prokurist tätig – für diesen eine Lebensversicherung bei der …-Lebensversicherung a.G. zur Vers.-Schein Nr. … (Bl. 5 ff. d.A.). Als Bezugsberechtigte dieser Versicherung waren für den Todesfall zu je 50 % angegeben „Ehefrau G.R. (= Klägerin) und Tochter D.R.”.
Die Ehe der Klägerin mit W.R. wurde im Jahre 1983 geschieden. Im Rahmen des Zugewinnausgleichs wurde auch der damalige Rückkaufswert der …-Lebensversicherung ausgeglichen.
Nachfolgend heiratete W.R. die Beklagte. Eine Änderung der Bezugsberechtigung bei der …-Lebensversicherung erfolgte bis zu dessen Tod nicht. Der Verstorbene hinterließ keine Verfügungen von Todes wegen.
Da nach dem Tod von W.R. auch die Beklagte Anspruch auf die Versicherungssumme erhob, hinterlegte die …-Lebensversicherungs AG unter Verzicht auf die Rücknahme den Gesamtbetrag i.H.v. 150.175,84 DM beim AG G.(Az.: II HL …/00).
Zwischen den Parteien steht außer Streit, dass die Hälfte der hinterlegten Summe der Tochter des Verstorbenen, D.R.-M. gebührt. Mit der vorliegenden Klage begehrt die Klägerin die Zustimmung zur Auszahlung der anderen Hälfte des hinterlegten Betrages i.H.v. 75.087,92 DM.
Sie hat behauptet, sie habe auch nach der Scheidung ein freundschaftliches Verhältnis zu ihrem geschiedenen Ehemann gehabt; dieser habe stets überobligationsmäßig für sie gesorgt. Die Bezugsberechtigung sei bewusst nicht widerrufen worden; mit der Lebensversicherung habe ihr geschiedener Ehemann sicherstellen wollen, dass sie auch für den Fall seines Todes versorgt sei. Auch habe er insoweit einen Versorgungsmangel ausgleichen wollen, da sie, die Klägerin – unstreitig – sich zu Beginn ihrer Ehe mit dem Verstorbenen ihre Rentenversicherung habe auszahlen lassen.
Die Beklagte war zunächst durch Versäumnisurteil des LG vom 29.9.2000 verurteilt worden, der Auszahlung des hinterlegten Geldbetrages i.H.v. 75.087,92 DM zuzustimmen; dagegen hatte die Beklagte form- und fristgerecht Einspruch eingelegt.
Die Klägerin hat insoweit beantragt, das Versäumnisurteil vom 26.9.2000 aufrechtzuerhalten.
Die Beklagte hat beantragt, das Versäumnisurteil vom 26.9.2000 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Sie hat die Ansicht vertreten, durch die Ehescheidung sei die Geschäftsgrundlage für die Bezugsberechtigung der Klägerin entfallen; i.Ü. bestehe schon deswegen kein Anspruch der Klägerin auf die streitgegenständliche Versicherungssumme, da die Lebensversicherung im Rahmen des Zugewinns ausgeglichen worden sei. Ihr verstorbener Ehemann – so hat die Beklagte behauptet – habe auch nicht gewollt, dass die Klägerin einen Anteil an der Lebensversicherung erhalte; letztere habe vielmehr zur Ablösung von Verbindlichkeiten des gemeinsamen Hausgrundstücks dienen sollen.
Das LG hat nach Beweisaufnahme der Klage stattgegeben. Zur Begründung hat das LG im Wesentlichen ausgeführt, zwar entfalle regelmäßig mit dem Scheitern einer Ehe die Geschäftsgrundlage für die Bezugsberechtigung an einer Lebensversicherung. Die Klägerin habe jedoch nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme den Beweis erbracht, dass es vorliegend nicht zu einem Wegfall der Geschäftsgrundlage gekommen sei, da ihr geschiedener Ehemann die Bezugsberechtigung bewusst nicht widerrufen habe, um ihre, der Klägerin, Versorgung für den Fall seines Todes sicherzustellen.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das Urteil vom 31.10.2000 Bezug genommen.
Mit der Berufung wendet sich die Beklagte gegen ihre Verurteilung zur Freigabe. Unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vortrages vertritt sie weiterhin die Auffassung, die Einsetzung der Klägerin als Bezugsberechtigte stelle eine unbenannte Zuwendung unter Ehegatten dar; mit dem Scheitern der Ehe sei die entsprechende Geschäftsgrundlage für die Bezugsberechtigung entfallen. Entgegen der Auffassung des LG habe die Klägerin auch nicht den Beweis erbracht, dass ausnahmsweise die Geschäftsgrundlage vorliegend nicht entfallen sei; der Verstorbene habe nämlich noch im Sommer 1999 erklärt, ih...