Verfahrensgang

LG Bochum (Urteil vom 30.08.1993; Aktenzeichen 3 O 178/93)

 

Tenor

Auf die Berufung des Beklagten wird unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels das am 30. August 1993 verkündete Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Bochum wie folgt teilweise abgeändert:

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 19.958,65 DM zuzüglich 8 % Zinsen seit dem 26. November 1992 zu zahlen.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens tragen der Beklagte zu 83 % und die Klägerin zu 17 %.

Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen der Beklagte zu 99 % und die Klägerin zu 1 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beschwer der Parteien erreicht die Revisionssumme nicht.

 

Gründe

(gem. § 543 Abs. 1 ZPO ohne Darstellung des Tatbestandes)

Die zulässige Berufung des Beklagten, der durch das angefochtene Urteil des Landgerichts zur Zahlung restlichen Werklohns von 20.247,28 DM nebst Zinsen verurteilt worden ist, hat in der Sache überwiegend keinen Erfolg. Die Klägerin hat aus ihrer Schlußrechnung vom 17.05.1991 gegen den Beklagten unter Berücksichtigung des vor dem Senat vereinbarten Abzugs von 288,63 DM Anspruch auf Zahlung in Höhe von 19.958,65 DM nebst 8 % Zinsen seit dem 26.11.1992, weil dem Beklagten gegen die Klägerin keine Gegenansprüche zustehen.

Der Anspruch der Klägerin folgt aus § 631 Abs. 1 BGB, da der Vertrag der Parteien vom 22.10.1990 über die Lieferung und den Einbau der in Rede stehenden Treppen der Klägerin als Werkvertrag zu beurteilen ist und nach Art. 27, 28 I EGBGB deutsches Recht Anwendung findet. Unter dem Gesichtspunkt der internationalen Zuständigkeit des Landgerichts Bochum bestehen ebenfalls keine Bedenken, weil diese jedenfalls durch rügelose Einlassung der Parteien begründet worden ist (vgl. Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 52. Auflage 1994, § 512 a Rdn. 5; Geimer, IPrax 1991, 35). Die Fälligkeit der restlichen Vergütung der Klägerin gem. § 641 Abs. 1 BGB steht außer Frage, da der Beklagte die Abnahme der Werkleistung der Klägerin (§ 640 Abs. 1 BGB) nicht bestreitet und sie offensichtlich auch erfolgt ist.

Erfolg hat die Berufung des Beklagten lediglich wegen eines Betrages in Höhe von 288,63 DM, weil sich die Parteien auf einen Abzug in dieser Höhe von der nunmehr rechnerisch unstreitigen Restforderung der Klägerin von 20.247,28 DM geeinigt haben. Im Senatstermin vom 13.04.1994 haben sich die Parteien damit einverstanden erklärt, daß der streitige Betrag von 577,25 DM (betreffend die Rechnungen … und … für Baustellenreinigung) zur Vermeidung einer Beweisaufnahme zwischen den Parteien geteilt wird.

Im übrigen ist die Berufung des Beklagten nicht begründet. Dem Beklagten stehen gegen die Klägerin keinerlei Gegenansprüche zu. Die Forderung der Klägerin auf Zahlung restlichen Werklohns ist weder durch Verrechnung noch gem. § 389 BGB durch die von dem Beklagten erklärte Aufrechnung mit einem Schadensersatzanspruch (§ 635 BGB) erloschen. Das Landgericht hat den Beklagten zu Recht antragsgemäß zur Zahlung des rechnerisch unstreitigen Werklohnes nebst Zinsen verurteilt, weil die von der Klägerin gelieferten Treppenanlagen in den Häusern der Erwerber des Beklagten (Eheleute … in … und Frau …) nicht mangelhaft sind.

Entgegen der Auffassung des Beklagten liegt kein Mangel, der Werkleistung der Klägerin darin, daß die streitigen Treppenanlagen von den Vorgaben der DIN 18065 – Gebäudetreppen, Hauptmaße – (Ausgabe Juli 1984) geringfügig abweichen. Der Beklagte beruft sich ohne Erfolg darauf, daß die Auftrittsbreiten der Treppenstufen des Hauses … nur zwischen 19,8 und 20 cm liegen, wie der Sachverständige Dipl.-Ing. … in seinem Gutachten vom 26.03.1991 für Frau … – dort S. 9 – ermittelt hat, und damit die Vorgaben der genannten DIN nicht einhalten. Gemäß DIN 18065 (Tabelle 1, Maßanforderungen) muß der in der Lauflinie gemessene Auftritt für Treppen, die zu Aufenthaltsräumen führen, mindestens 23 cm und bei Kellertreppen mindestens 21 cm betragen. Daraus folgt nach dem Gutachten von … vom 21.05.1991 (S. 2 des Gutachtens) unter Ausnutzung der maximalen Toleranzbereiche eine Auftrittsbreite der vorliegenden baurechtlich notwendigen Treppen (vgl. § 32 BauO NW), die zu Aufenthaltsräumen führen, von 22 cm und für Keller- sowie Bodentreppen von 20 cm, die hier unstreitig unterschritten sind. Dasselbe gilt nach den weiteren Feststellungen des Sachverständigen … in seinem Gutachten vom 23.04.1991 für die Auftritte der Treppen im Hause der Eheleute …, die in gleicher Weise von den Normforderungen der genannten DIN zur Auftrittsbreite abweichen. Soweit der Beklagte darüber hinaus behauptet hat, auch die Tritthöhen der DIN seien nicht eingehalten, ist dies nach den gegenteiligen Feststellungen der Sachverständigen nicht der Fall. Die von dem Sachverständigen … ermittelten Steigungen zwischen 19,3 und 19,5 cm im Hause … (Gutachten vom 26.03.1991, S. 8) bzw. 19,8 und 20 cm im Hause … (Gutachten vom 23.04.1991, S. 10) sind angesichts der entsprechenden Vorgaben der ...

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