Leitsatz (amtlich)
1. Ein Anerkenntnis kann schon in der Inauftraggabe der Reparatur einer Sache liegen.
2. Langjährige Geschäftsbeziehungen und/oder Jagdfreundschaft allein begründen keine offenbare Unbilligkeit i.S.v. § 154 Abs. 2 VVG.
Normenkette
AHB § 5; VVG § 154 Abs. 2
Verfahrensgang
LG Münster (Urteil vom 07.10.2004; Aktenzeichen 15 O 425/04) |
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 7.10.2004 verkündete Urteil der 15. Zivilkammer des LG Münster wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Berufung trägt der Kläger.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
I. Der Kläger macht Ansprüche aus einer bei der Beklagten genommenen Jagdhaftpflichtversicherung geltend.
Der Kläger unterhielt bei der Beklagten sowohl eine Berufshaftpflichtversicherung als Arzt mit eingeschlossener Privathaftpflicht unter der Versicherungsnummer ... als auch eine Jagdhaftpflichtversicherung unter der Versicherungsnummer ...
Vereinbart sind jeweils die AHB 2002 der Beklagten.
Am 15.10.2003 gegen 19.00 Uhr beabsichtigte der Kläger mit einem Jagdfreund, dem Geschädigten C. auf Schwarzwild anzusitzen. Zu diesem Zweck erklomm der Geschädigte C. einen Hochsitz und stellte sein Gewehr, einen Bockdrilling der Fa. W. mit der Nr. 423997, rechts neben dem Eingang des Hochsitzes ab.
Der Kläger bestieg als zweiter den Hochsitz, geriet ins Straucheln, suchte Halt und ergriff den Bockdrilling, der zu Boden stürzte und beschädigt wurde.
Der Kläger meldete den Schaden mit einer Haftpflicht-Schadenanzeige vom 3.11.2003 zur Versicherungsnummer 7830.
Der Kläger holte einen Kostenvoranschlag der Firma H. vom 13.11.2003 hinsichtlich der Reparaturkosten ein und gab die Reparatur in Auftrag.
Die Parteien streiten darüber, ob dies eigenmächtig oder mit Zustimmung der Beklagten geschehen ist.
Die Firma H. führte die Reparatur durch und berechnete dafür am 3.2.2004 7.598,40 EUR, die der Kläger inzwischen auch beglichen hat.
Mit Schreiben vom 16.2.2004 teilte die Beklagte dem Geschädigten C. mit, eine Haftung des Klägers für den entstandenen Schaden bestehe nicht. Mit gleicher Post teilte sie dem Kläger mit, er sei für den Schaden nicht verantwortlich. Sie kündigte an, die aus ihrer Sicht unberechtigten Ansprüche des Geschädigten C. abwehren zu wollen.
Der Kläger hat die Beklagte zunächst aus der Privathaftpflichtversicherung, sodann auch hilfsweise aus der Jagdhaftpflichtversicherung auf Zahlung von 7.598,40 EUR in Anspruch genommen und die Ansicht vertreten, nachdem die Beklagte dem Geschädigten C. ggü. den Versicherungsschutz endgültig verweigert habe, habe er selbst die Erfüllung dessen Schadensersatzanspruchs wegen offenbarer Unbilligkeit nicht länger verweigern können.
Die Beklagte hat die Abweisung der Klage beantragt. Sie hat sich auf Leistungsfreiheit wegen einer Obliegenheitsverletzung berufen, da der Kläger den Anspruch des Geschädigten C. befriedigt habe. Im Übrigen hat sie die Ansicht vertreten, den Kläger treffe kein Verschulden, so dass Ansprüche des Geschädigten C. nicht berechtigt seien.
Das LG hat mit dem am 7.10.2004 verkündeten Urteil, auf dessen Inhalt sowohl wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes in erster Instanz als auch wegen der Entscheidungsgründe verwiesen wird, die Klage abgewiesen.
Der Kläger greift das Urteil mit der Berufung an und verfolgt seinen Zahlungsantrag aus erster Instanz weiter.
Er rügt die Verletzung rechtlichen Gehörs, weil ihm das LG keine Gelegenheit zur Stellungnahme zu dem Tatsachenvortrag der Beklagten in dem ihm erst im Termin zur mündlichen Verhandlung übergebenen Schriftsatz vom 6.10.2004 gegeben habe, auf den sich das Urteil stütze. Er behauptet nunmehr, den Auftrag zur Reparatur der beschädigten Waffe in enger Absprache mit dem Schadensachbearteiter M der Beklagten erteilt zu haben. Der Zeuge M sei mit der Reparatur der Waffe einverstanden gewesen.
Auch ein Außendienstmitarbeiter der Beklagten habe anlässlich eines Ortstermins am 19.1.2004 erklärt, dass die Regulierung klar gehen werde.
Die ihm im vorprozessualen Schriftverkehr erteilte Belehrung, dass er keine Erklärungen zur Schuldfrage abzugeben und keine Zahlungen zu leisten habe, habe er angesichts des Einverständnisses mit der Vergabe des Reparaturauftrages für überholt gehalten.
Vor diesem Hintergrund sei eine Obliegenheitsverletzung, so sie überhaupt vorliege, jedenfalls nicht grob fahrlässig gewesen.
Im Übrigen wiederholt der Kläger die Ansicht, es wäre offenbar unbillig gewesen, dem Geschädigten C. die Zahlung der Reparaturkosten zu verweigern.
Die Beklagte bestreitet, dass eine Absprache mit dem Zeugen M zur Durchführung der Reparatur erfolgt sei. Sie beruft sich auf vorprozessualen Schriftverkehr, aus dem klar hervorgehe, dass zu einem Reparaturauftrag ihrerseits kein Einverständnis erklärt worden sei. Sie bestreitet ferner, dass ihr Außendienstmitarbeiter W bei dem Ortstermin am 19.1.2004 eine Erklärung zur Regulierung abgegeben habe.
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze und der eingereichten Anlagen Bezug ge...