Leitsatz (amtlich)

Zur Feststellung einer Unfallmanipualtion mit drei beteiligten Fahrzeugen unter Heranziehung eines verkehrs-analytischen Sachverständigengutachtens mit Einbeziehung der Auswertung eines Event-Data-Recorders (EDR).

 

Normenkette

BGB § 823

 

Verfahrensgang

LG Münster (Aktenzeichen 12 O 383/15)

 

Tenor

Auf die Berufung des Beklagten wird das am 20.09.2017 verkündete Urteil der 12. Zivilkammer des LG Münster, Az. 012 O 383/15, abgeändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 

Gründe

(abgekürzt gem. §§ 540 Abs. 2, 313 a Abs. 1 ZPO)

I. Der Kläger macht Schadensersatzansprüche aufgrund eines behaupteten Verkehrsunfalls vom 26.07.2015 in B-B geltend. An dem Geschehen waren beteiligt der Kläger als Fahrer des Pkw Mercedes GL mit dem amtlichen Kennzeichen ...-... ..., der Zeuge H als Halter und Fahrer des Pkw Lexus mit dem niederländischen Kennzeichen ...-...-..., für das der Beklagte gem. § 2 Abs. 1 lit. b) AuslPflVG eintrittspflichtig ist, sowie der Zeuge U als Fahrer eines Pkw Citroen C5.

Der Kläger befuhr mit dem Pkw Mercedes die M-Straße in B-B von F kommend in Richtung B. Auf dieser Straße kam ihm der Zeuge U mit dem Pkw Citroen entgegen. Als dieser Citroen in den Gegenverkehr und damit in die Fahrspur des Klägers geriet, kam es zu einer Streifkollision beider Fahrzeuge, wodurch der Kläger mit dem Pkw Mercedes in den rechten Straßengraben geriet.

Mit Schreiben vom 02.09.2015 (Bl. 58 f. GA) forderte der Kläger den für den Beklagten handelnden Versicherer erfolglos zur Regulierung des geltend gemachten Schadens bis zum 17.09.2015 auf.

Der Kläger hat behauptet, er sei Eigentümer des Pkw Mercedes. Er habe diesen von seinem Bruder, dem Zeugen U2 gem. undatiertem Kaufvertrag (Bl. 162 GA) zu einem Kaufpreis von 25.000,- EUR erworben. Halterin sei zwar seine Schwägerin L gewesen, Eigentümer jedoch sein Bruder.

Zum Hergang hat der Kläger behauptet, es habe sich nicht um ein manipuliertes Ereignis gehandelt. Der Zeuge H sei aus seiner Sicht von links kommend aus der untergeordneten Straße T-Straße auf die L. gefahren und dort mit dem Zeugen U kollidiert, der infolgedessen auf die vom Kläger genutzte Gegenfahrbahn geraten und dort mit der Fahrerseite des klägerischen Fahrzeuges kollidiert sei. Infolge der Kollision sei er, der Kläger, nach rechts abgekommen und dort in dem parallel zur L. verlaufenden Graben auf der Beifahrerseite liegend zum Stillstand gekommen.

Sein Fahrzeug sei vor dem Unfall schadensfrei gewesen, durch den Unfall seien Schäden gem. Gutachten X vom 28.07.2015 (Bl. 17 ff. GA) sowie dessen Ergänzung vom 31.08.2015 (Bl. 44 GA) entstanden.

Der Kläger hat beantragt, den Beklagten zu verurteilen,

1. an ihn 15.161,27 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 18.09.2015 zu zahlen;

2. ihn von Kosten der Rechtsanwälte C, I und Kollegen, F-Straße, ... H in Höhe von 1.029,35 EUR freizustellen.

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Beklagte hat die Aktivlegitimation des Klägers bestritten und behauptet, es handle sich jedenfalls um ein manipuliertes Schadensereignis, das bewusst herbeigeführt worden sei. Der Beklagte hat zudem bestritten, dass der Mercedes vor dem Ereignis unfallfrei bzw. schadensfrei gewesen sei und dass die fotografisch dokumentierten Schäden dem Schadensereignis zuzuordnen seien.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die wechselseitigen Schriftsätze der Parteien sowie auf den weiteren Inhalt der Akten Bezug genommen.

Das Landgericht hat den Kläger persönlich angehört und Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen H, U, U3, U2 und L sowie durch Einholung eines schriftlichen Gutachtens des Sachverständigen Dr. I vom 26.06.2017 (lose), das der Sachverständige unter dem 28.08.2017 (Bl. 482 ff. GA) schriftlich ergänzt und im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 20.09.2017 erläutert hat.

Daraufhin hat das Landgericht den Beklagten im Wesentlichen antragsgemäß verurteilt und die Klage lediglich hinsichtlich eines Teils des geltend gemachten Nutzungsausfallschadens abgewiesen.

Der Kläger habe seine Aktivlegitimation durch die Vorlage des Kaufvertrages, die Zeugenaussagen seines Bruders und seiner Schwägerin sowie die vorgelegten Fahrzeugpapiere nachgewiesen.

Zudem habe der Kläger bewiesen, dass sich das Unfallgeschehen objektiv wie von ihm vorgetragen zugetragen habe. Die Ergebnisse der Auswertung des im Pkw Lexus befindlichen Event-Data-Recorders stünden dem nicht entgegen, sondern seien allenfalls Anlass zu der Vermutung, dass das Unfallgeschehen ganz oder teilweise verabredet worden sei. Diesen ihm obliegenden Beweis habe der Beklagte jedoch nicht geführt. Zwar stehe fest, dass der Lexus mindestens 5 Sekunden vor der Kollision gestanden habe, die Getriebeschaltung des Automatikgetriebes auf "P" gestanden habe und kein Gurt angelegt gewesen sei. Zudem habe der Sachverständige Dr. I ausgeführt, dass es ungewöhnlich sei, dass der Citroen nach der Erstkoll...

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