Verfahrensgang

LG Münster (Aktenzeichen 14 O 325/16)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 12.04.2017 verkündete Urteil der 14. Zivilkammer des Landgerichts Münster, Az. 014 O 325/16, wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.

Dieses und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund der Urteile vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I. Die Parteien streiten über die Wirksamkeit und Rechtsfolgen eines von dem Kläger erklärten Widerrufs seiner auf den Abschluss eines Darlehensvertrages gerichteten Willenserklärung.

Der Kläger ist A Immobilien Gutachter, Sachverständiger für die Bewertung von bebauten und unbebauten Grundstücken, IHK Immobilienberater und IHK Haus- und Wohnungseigentümer.

Der Kläger war im Zeitpunkt des Abschlusses des gegenständlichen Darlehensvertrages Gesellschafter und Geschäftsführer der D GmbH in M. Das Unternehmen betreibt den Handel und Vertrieb von Roh- und Zusatzstoffen für die kosmetische Industrie. Zudem war er Geschäftsführer und Gesellschafter der J GmbH und ist dies bei der X GmbH. Unternehmensgegenstand der J GmbH war unter anderem die Beratung rund um Immobilien und deren Erwerb. Diese GmbH war Eigentümerin von vier Immobilien. Zudem war der Kläger Gesellschafter der Y GbR, welche Eigentümerin eines Mehrfamilienhauses mit 2-3 Wohneinheiten und einer Gewerbeeinheit in N war.

Der Kläger selbst war Eigentümer von zwei Einfamilienhäusern in B und M, letzteres bewohnt der Klägers selbst, zudem von zwei Dreifamilienhäusern in M, H-Straße ...3 und ...4, sowie eines Mehrfamilienhauses in M, G-Straße, mit 9 Wohneinheiten.

Der Kläger schloss mit der Beklagten in den Räumlichkeiten der Z am 20.04.2007 einen grundpfandrechtlich gesicherten Darlehensvertrag mit der Kto.-Nr. xxxxxx zu einem Zinssatz von 4,65 % p.a., gebunden bis zum 30.03.2017. Der Darlehensbetrag belief sich auf 355.000,00 EUR und diente der Finanzierung des Erwerbes eines Mehrfamilienhauses in T, L-Straße ...5, mit elf Wohneinheiten und elf Stellplätzen, zu einem Kaufpreis von ca. 400.000,00 EUR.

Der Darlehensvertrag enthielt eine Widerrufsbelehrung, wobei wegen der weiteren Einzelheiten der Widerrufsbelehrung auf deren Ablichtung (Bl. 19 der Akte) Bezug genommen wird.

Der Kläger veräußerte die Immobilie in der H-Straße ...4 zu einem unbekannten Zeitpunkt nach Abschluss des Darlehensvertrages an die D GmbH.

Mit Schreiben vom 18.05.2016 erklärte der Kläger den Widerruf seiner auf den Abschluss des vorgenannten Darlehensvertrages gerichteten Willenserklärung.

Bis zur Erklärung des Widerrufs erbrachte der Kläger Zins- und Tilgungsleistungen in einer Gesamthöhe von 209.492,68 EUR. Nach Erklärung des Widerrufs leistete er die monatlichen Raten bis einschließlich März 2017 unter Vorbehalt der Rückforderung in einer Gesamthöhe von 21.640,19 EUR.

Zum 30.03.2017 führte der Kläger das Darlehen durch Zahlung eines Betrages in Höhe von 268.553,20 EUR zurück, wobei auch diese Zahlung unter Vorbehalt der Rückforderung erfolgte.

Der Kläger hat behauptet, dass die Konditionen des Darlehensvertrages mit der Beklagten telefonisch besprochen und festgelegt worden seien. Bei der Unterzeichnung des Darlehensvertrages sei nicht über die Vertragskonditionen gesprochen worden. Ob die Unterzeichnung in Anwesenheit des von der Beklagten benannten Zeugen S erfolgt sei, könne der Kläger nicht mehr angeben. Er bestreite zudem mit Nichtwissen, dass der Zeuge S zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses im Angestelltenverhältnis bei der Z gestanden habe. Jedenfalls habe dieser nur die Rolle eines Boten ausgeübt.

Den Erwerb und die Betreuung der oben aufgeführten Immobilien erledige der Kläger rein privat von zu Hause; er habe kein Büro und keine Organisation zur Durchführung der Verwaltung; auch habe er keine Angestellten und erledige die Verwaltung dank seiner Fachkenntnisse und elektronischer Unterstützung am Küchentisch in durchschnittlich nicht mehr als 5 Stunden pro Woche. Die Beklagte bestreitet als die mit Nichtwissen. Die von ihm verwalteten Immobilien dienten keinem gewerblichen Zweck, sondern allein seiner Altersvorsorge. Auch sei kein Erwerb der Immobilie in der L-Straße ...5 durch die J GmbH geplant gewesen, da deren Auflösung bereits beabsichtigt gewesen, der entsprechende Beschluss wenige Monate nach Vertragsschluss gefasst und am 16.10.2007 in das Handelsregister eingetragen worden sei.

Zudem sei er nicht Eigentümer eines Mehrfamilienhauses in der C-Straße ...6 in M.

Der Kläger hat die Auffassung vertreten, dass die von der Beklagten verwendete Widerrufsbelehrung fehlerhaft sei. Er habe den Darlehensvertrag als Verbraucher abgeschlossen. Der finanzierte Immobilienerwerb sei der Verwaltung des eigenen Vermögens des Klägers zuzurechnen. Jedenfal...

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