Leitsatz (amtlich)
1. Es bestehen ernstliche Zweifel an der Transparenz einer Regelung in den Bedingungen einer Forderungsausfallversicherung, nach der eine in einer Haftpflichtversicherung geltende Ausschlussklausel für Versicherungsansprüche aller Personen, die den Schaden vorsätzlich herbeigeführt haben, für die damit verbundene Forderungsausfallversicherung mit der Folge gelten soll, dass ein Ausschluss in der Forderungsausfallversicherung vorliegen soll, wenn der Schädiger vorsätzlich gehandelt hat.
2. Der Ausschluss des Versicherungsschutzes für Haftpflichtansprüche aus Tätigkeiten im Zusammenhang mit Geld- und Kreditgeschäften greift in einer Privathaftpflichtversicherung nicht nur bei Geschäften, die in Gewinnerzielungsabsicht abgeschlossen wurden.
Verfahrensgang
LG Dortmund (Entscheidung vom 30.11.2011; Aktenzeichen 2 O 322/10) |
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das am 30.11.2011 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Das Urteil des Landgerichts ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Gründe
I.
Die Klägerin nimmt die Beklagte aus einer Forderungsausfallversicherung auf Entschädigungsleistung für eine Schadensersatzforderung in Anspruch, die sie mit dem im Vorprozess vor dem Landgericht Köln gegen ihre private Darlehensnehmerin erwirkten Versäumnisurteil nicht hat realisieren können.
Ausweislich des Versicherungsscheins vom 27.10.2005 (Anlage K1) war die Klägerin bei der Beklagten seit dem 01.06.2006 im Tarif "Privathaftpflichtversicherung Spezial" sowie über eine damit verbundene Forderungsausfallversicherung versichert. Dem Vertrag lagen die Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHB) sowie die Besonderen Bedingungen und Risikobeschreibungen für die einzelnen Tarife (BBR) der Beklagten zugrunde.
Nach § 1 Ziffer 1 AHB gewährt die Beklagte Versicherungsschutz für den Fall, dass der Versicherungsnehmer wegen eines "Schadensereignisses, das den Tod, die Verletzung oder Gesundheitsschädigung von Menschen (Personenschaden) oder die Beschädigung oder Vernichtung von Sachen (Sachschaden) (...) von einem Dritten auf Schadensersatz in Anspruch genommen wird". Nach § 1 Ziffer 3 AHB kann der Versicherungsschutz "durch besondere Vereinbarung ausgedehnt werden auf die gesetzliche Haftpflicht wegen Vermögensschädigung, die weder durch Personenschaden noch durch Sachschaden entstanden ist".
Nach § 4 Abs. 1 Ziffer 6 AHB besteht kein Versicherungsschutz für "Ansprüche auf Erfüllung von Verträgen, (...) auf Schadensersatz statt der Leistung (...) und wegen anderer an die Stelle der Erfüllung tretender Ersatzleistungen", dies gilt auch dann, wenn es sich um gesetzliche Ansprüche handelt.
Ebenso ist der Versicherungsschutz gem. § 4 Abs. 2 Ziffer 1 AHB ausgeschlossen für "Versicherungsansprüche aller Personen, die den Schaden vorsätzlich herbeigeführt haben".
In der "Privathaftpflichtversicherung Spezial für Familien", die die Klägerin abgeschlossen hatte, war nach Abschnitt C1 Ziffer I BBR "die gesetzliche Haftpflicht (...) aus den Gefahren des täglichen Lebens" versichert. Mitversichert war nach Abschnitt C1 Ziffer IV 4.1 BBR "die gesetzliche Haftpflicht wegen Vermögensschäden im Sinne des § 1 Ziffer 3 AHB", wobei gem. Abschnitt C1 Ziffer IV 4.2 d BBR für "Haftpflichtansprüche (...) aus Tätigkeiten im Zusammenhang mit Geld-, Kredit-, Versicherungs-, Grundstücks-, Leasing- oder ähnlichen wirtschaftlichen Geschäften, aus Zahlungsvorgängen aller Art, aus Kassenführung sowie aus Untreue und Unterschlagung" kein Versicherungsschutz bestand, nach Abschnitt C1 Ziffer IV 4.2 i ebenso wenig für Haftpflichtansprüche aus "bewusster Pflichtverletzung".
Zur abgeschlossenen Forderungsausfallversicherung bestimmt Abschnitt D1 Ziffer I Abs. 1 BBR die Gewährung von Versicherungsschutz "für den Fall, dass ein von ihm (dem Versicherungsnehmer) wegen eines Haftpflichtschadens (...) auf Schadensersatz in Anspruch genommener Dritter seiner Zahlungspflicht ganz oder teilweise nicht nachkommen kann, weil die Durchsetzung der Forderung gegen ihn gescheitert ist. Der Umfang der versicherten Schadensersatzansprüche richtet sich nach dem Deckungsumfang der Privathaftpflichtversicherung dieses Vertrages. Die Entschädigungsleistung erfolgt im Rahmen der vereinbarten Deckungssumme". Weiter heißt es in Abs. 3: "Ein Haftpflichtschaden ist ein Ereignis, das den Tod, die Verletzung oder Gesundheitsschädigung des Versicherungsnehmers oder Vernichtung von Sachen des Versicherungsnehmers zur Folge hatte und für deren Folgen der Dritte aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts zum Schadensersatz verpflichtet ist".
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