Verfahrensgang

LG Dortmund (Aktenzeichen 12 O 191/09)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 06.12.2012; Aktenzeichen III ZR 307/11)

 

Tenor

  • 1.

    Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 57.000,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 17.02.2009 zu zahlen.

  • 2.

    Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger von allen unmittelbaren und mittelbaren Verbindlichkeiten aus den Darlehen Nr. ######### und ######### bei der Y-Bank AG freizustellen.

  • 3.

    Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger alle steuerlichen Nachteile, die er dadurch erleidet, dass er von den Finanzbehörden nicht sogleich unter Berücksichtigung seiner Beteiligung an der W 4 GmbH & Co. KG im Nennwert von 100.000,00 Euro mit der Kommanditisten-Nr. ###### einkommensteuerrechtlich veranlagt wurde, und alle weiteren wirtschaftlichen Nachteile, soweit sie auf der Beteiligung beruhen, zu ersetzen.

    Zu Ziffern I. 1. bis 3. jeweils Zug um Zug gegen Übertragung der Rechte und Pflichten des Klägers aus dem Treuhandvertrag mit der W3 GmbH betreffend die mittelbare Stellung eines Kommanditisten der W 4 GmbH & Co. KG im Nennwert von 100.000,00 Euro mit der Kommanditisten-Nr. ######.

  • 4.

    Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Annahme des Angebots des Klägers auf Übertragung der Rechte und Pflichten des Klägers aus dem Treuhandvertrag mit der W2 GmbH betreffend die mittelbare Stellung eines Kommanditisten der W 4 GmbH & Co. KG im Nennwert von 100.000,00 Euro mit der Kommanditisten-Nr. ###### in Verzug befindet.

  • 5.

    Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

  • II.

    Die Kosten des Rechtsstreits insgesamt trägt die Beklagte.

  • III.

    Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten bleibt nachgelassen, die Vollstreckung des Klägers abzuwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages, soweit nicht der Kläger zuvor Sicherheit in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

  • IV.

    Die Revision wird nicht zugelassen.

  • V.

    Die Beschwer der Beklagten übersteigt 20.000 €.

 

Gründe

I.

Der Kläger nimmt die Beklagte wegen fehlerhafter Anlageberatung im Zusammenhang mit einer Beteiligung an dem W 4 GmbH & Co. KG (im folgenden W 4) in Anspruch.

Unternehmerisches Ziel des W 4 war ausweislich des Fondsprospektes die Finanzierung von Filmproduktionen, die im Weiteren über Lizenznehmer vermarktet werden sollten. Der Beitritt zu dem Fonds fand über eine Treuhandkommanditistin, die W GmbH statt. Hierfür war seitens der Anleger neben der Bareinlage von 54,5 % ein Agio in Höhe von 5 % bezogen auf den Nennwert der Kommanditbeteiligung an die Fondsgesellschaft zu leisten. Der restliche Teil des Beteiligungsbetrages in Höhe von 45,5 % war durch Aufnahme eines Kredites bei der Y-Bank AG (im folgenden Y-BANK) zu finanzieren, wobei die zu vereinbarende Darlehenslaufzeit mit dem planmäßigen Ende des Fonds zusammenfiel. Die hierfür vereinbarten Darlehenszinsen wurden bis dahin zinsfrei gestundet.

Der Prospekt zum W 4 enthält auf Seite 63 unter "8. Investitionsplanung / Modellrechnung" eine Tabelle zur Investitionsplanung, die unter Nr. 03 eine Mittelverwendung von 4,9 % für die Eigenkapitalvermittlung vorsieht.In den nachfolgenden Erörterungen dazu heißt es wie folgt:

"Der Vertrag über die Eigenkapitalbeschaffung wurde mit der W5 AG abgeschlossen. Die Vergütung wird in Höhe von 4,9 % des Beteiligungskapitals fällig. Zuzüglich zu dieser Vergütung erhält die W5 AG das Agio ...."

Ferner wird im unmittelbaren Anschluss an die Tabelle das Agio wie folgt erläutert:

"Ein Agio in Höhe von 5 % auf die Zeichnungssumme (Kommanditkapital) wird innerhalb einer Woche nach Zugang der Annahme der Beitrittserklärung zur Zahlung fällig. Es dient der Eigenkapitalvermittlerin, der W5 AG, zur zusätzlichen Abdeckung von Vertriebsaufwendungen."

Schließlich heißt es im Abschnitt "12. Vertragsgrundlagen" auf Seite 91 zu dem mit der W5 AG (im Folgenden W5 AG) geschlossenen "Eigenkapitalvermittlungsvertrag" u.a. wie folgt:

"... Die W5 AG wird die Vermittlung und Einwerbung des Eigenkapitals organisieren und abwickeln und ist berechtigt, Dritte als Vertriebspartner einzusetzen. ...

Für die Vermittlung der Anteile erhält die W5 AG eine Vergütung in Höhe von 4,9% des platzierten Kommanditkapitals sowie das Agio in Höhe von 5% und für die Übernahme der Platzierungsgarantie eine Vergütung von 2% des vermittelten Kommanditkapitals. ..."

Wegen der weiteren Einzelheiten des Prospektes zum W 4 wird auf die als Anlage K1 zur Klageschrift zu den Akten gereichte Kopie desselben Bezug genommen.

Die Beklagte ist eine hundertprozentige Tochtergesellschaft der Sparkasse E. Sie wirbt mit einer sog. Imagebroschüre unter dem Firmenlogo der Sparkasse als eigenem Firmenbestandteil für ihre als "Private Banking" bezeichnete Tätigkeit. Wegen der Einzelheiten der vorgenannten Broschüre wird auf die als Anlage zum Schriftsatz der Beklagten vom 31.08.2010 (Bl. 326 ff. d.A.) zu den Akten gereichte Kopie desselben Bezug genommen.

Die Beklagte war mit der W5 ...

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