Verfahrensgang
LG Essen (Entscheidung vom 17.01.2007; Aktenzeichen 3 O 277/06) |
Tenor
Auf die Berufung des Beklagten wird das am 17. Januar 2007 verkündete Urteil des Landgerichts Essen teilweise abgeändert, soweit die Widerklage abgewiesen worden ist.
Der Kläger wird verurteilt, an den Beklagten weitere 17.500,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins seit dem 13. Februar 2006 zu zahlen.
Die Anschlussberufung wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Gründe
A.
Die Parteien, die von 2001 bis Ende 2005 eine ärztliche Gemeinschaftspraxis sowie ein Institut für medizinische Begutachtungen in der Form einer GbR geführt haben, streiten über eine vom Beklagten beanspruchte Abfindung nach Auflösung der Gesellschaft. Nach der sog. Auflösungsvereinbarung vom 1. Dezember 2005 hatte der Kläger dem Beklagten eine Abfindung in Höhe von 35.000,00 EUR zu zahlen. Der Kläger, der die Auffassung vertritt, der Beklagte habe diesen Anspruch verloren, weil er entgegen seiner Ankündigung bereits im Februar 2006 eine anderweitige ärztliche Tätigkeit in räumlicher Nähe zu der früheren Gemeinschaftspraxis begonnen habe, hat zunächst entsprechende negative Feststellungsklage erhoben. Nachdem der Beklagte im Wege der Widerklage den Zahlungsanspruch über 35.000,00 EUR geltend gemacht hatte, haben die Parteien die Klage in der Hauptsache für erledigt erklärt.
Wegen der tatsächlichen Feststellungen im Übrigen wird auf den Tatbestand des landgerichtlichen Urteils Bezug genommen. Das Landgericht hat nach Vernehmung des Zeugen Rechtsanwalt U der Widerklage zur Hälfte stattgegeben und sie im Übrigen abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Die Auflösungsvereinbarung sei nach den Grundsätzen des Wegfalls der Geschäftsgrundlage anzupassen. Geschäftsgrundlage der Zahlungsverpflichtung sei nämlich gewesen, dass der Beklagte über einen bestimmten, nicht näher festgelegten Zeitraum keine Einnahmen aus beruflicher Tätigkeit haben würde. In Kenntnis der anderweitigen späteren Entwicklung hätten die Parteien den Vertrag so nicht geschlossen, so dass er anzupassen sei. Mangels anderweitiger Anhaltspunkte hat das Landgericht die Anpassung in der Weise vorgenommen, dass die Hälfte der vereinbarten Abfindung zu zahlen ist.
Mit seiner hiergegen gerichteten Berufung verfolgt der Beklagte seinen ursprünglichen Widerklageantrag weiter. Er rügt, das Landgericht habe zu Unrecht angenommen, dass das Unterlassen einer eigenen Berufstätigkeit des Beklagten den Charakter einer Geschäftsgrundlage gehabt habe. Der Zeuge U habe den Umstand schon nicht mit der erforderlichen Klarheit bekundet. Jedenfalls habe nicht mehr als eine Erwartung des Klägers vorgelegen, die keine Auswirkungen auf den Inhalt der schriftlich fixierten Vereinbarung habe. Es fehle auch an Anhaltspunkten für die vorgenommene Anpassung auf die Hälfte des vereinbarten Anspruchs.
Der Beklagte beantragt,
den Kläger zu verurteilen, über den erstinstanzlich ausgeurteilten Betrag hinaus weitere 17.500,00 EUR nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 13.02.2006 zu zahlen.
Er beantragt weiterhin,
die Anschlussberufung zurückzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die gegnerische Berufung zurückzuweisen.
Im Wege der Anschlussberufung beantragt er,
das angefochtene Urteil teilweise abzuändern und die Widerklage insgesamt abzuweisen.
Er verteidigt das Urteil, soweit das Landgericht von dem Wegfall der Geschäftsgrundlage ausgegangen ist. Er meint jedoch, dass Rechtsfolge hieraus die Reduzierung des Abfindungsanspruchs auf Null sei, da er, der Kläger, in Kenntnis der tatsächlichen Umstände nicht zu einer Zahlung an den Beklagten bereit gewesen wäre. Mit der Anschlussberufung strebt er die vollständige Abweisung der Widerklage an.
Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf den Inhalt ihrer Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
B.
Die Berufung des Beklagten hat Erfolg, während die Anschlussberufung des Klägers zwar zulässig, in der Sache aber unbegründet ist.
I.
Berufung des Beklagten
Die zulässige Berufung des Beklagten hat Erfolg und führt in teilweiser Abänderung des angefochtenen Urteils zur Stattgabe der Widerklage in vollem Umfang.
1.
Dem Beklagten steht der mit der Widerklage geltend gemachte Anspruch auf Abfindung in Höhe von 35.000,00 EUR ungekürzt zu.
a)
Der Anspruch folgt aus § 3 Abs. 1 der Auflösungsvereinbarung vom 1. Dezember 2005. Danach hat der Kläger dem Beklagten zum Zwecke der Auseinandersetzung und Auflösung der Gemeinschaftspraxis und der Gesellschaft bürgerlichen Rechts einen Betrag von 35.000,00 EUR zu zahlen.
Die Forderung des Beklagten ist auch fällig. Zwar hatten die Parteien vereinbart, dass die Zahlung in 12 gleichen monatlichen Raten zu zahle...