Normenkette
BGB §§ 93-94, 195 a.F., § 199 n.F., § 278; AGBG § 11 Nr. 7; HGB § 172 Abs. 4
Verfahrensgang
LG Dortmund (Entscheidung vom 29.11.2007; Aktenzeichen 4 O 292/06) |
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 29. November 2007 verkündete Urteil des Landgerichts Dortmund wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten der Berufung.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren beträgt 55.451,51 €.
Gründe
A.
Der Kläger verlangt von den Beklagten Schadensersatz wegen seiner Beteiligung als Kommanditist an einem Immobilienfonds.
Am 10.11.1998 erklärte er den Beitritt als Kommanditist mit einer Einlage von 100.000 DM (= 51.129,19 €) zuzüglich 5 % Agio (5.000,00 DM = 2.556,46 €) zu der V.I.A. C GmbH & Co. T KG. Die Einlage finanzierte der Kläger teilweise mit einem Darlehen in Höhe von 47.000,00 DM.
Die Beklagten sind Gründungskommanditisten dieser Gesellschaft.
Zweck der Fondsgesellschaft war die Errichtung und das Betreiben eines Heizkraftwerks in der C3/C2, in dem durch thermische Verwertung von Holz Strom und Fernwärme erzeugt und vertrieben werden sollte. Die für Ende 1999 geplante Inbetriebnahme des Kraftwerks verzögerte sich erheblich; die wirtschaftliche Entwicklung entsprach zudem nicht den Erwartungen. Die Fondsgesellschaft ist heute insolvent.
Der Kläger macht mit der Klage Schadensersatz in Höhe seiner Einlage zuzüglich Agio sowie Finanzierungskosten (1.286,38 DM = 657,72 €), Ablösekosten (136,11 DM = 69,59 €) und Notarkosten (75,40 DM = 38,55 €), insgesamt 54.451,51 €, geltend und begehrt die Feststellung der Ersatzpflicht der Beklagten für weitere Schäden, die ihm aus der Kapitalanlage entstehen.
Er hat gemeint, die Beklagten hätten die ihnen als Gründungskommanditisten obliegenden Pflichten zur Aufklärung über die maßgeblichen Umstände der Anlage, insbesondere über die Risiken, schuldhaft nicht erfüllt, was ihre Haftung zur Folge habe. Der Emissionsprospekt sei in vielfacher Hinsicht fehlerhaft. So sei z. B. eine unrealistische und damit fehlerhafte Ertragsprognose ohne Hinweis auf die Risiken der Einnahmepositionen dargestellt, eine unzureichende Vertragsgestaltung nicht offenbart und die Konsequenz der Ausschüttungen aus der Liquidität nicht hinreichend offengelegt worden. Die Beklagten müssten sich auch Erklärungen des Herrn u der X mbH zurechnen lassen; dieser habe unzutreffend die Anlage als absolut sicher und völlig risikolos dargestellt und nicht auf Risiken hingewiesen.
Die Beklagten haben unrichtige Prospektangaben in Abrede gestellt. Soweit Prognosen abgegeben worden seien, beruhten diese auf realistischen Erwartungen, die sich allerdings zum Teil nicht erfüllt hätten. Technische Schwierigkeiten sowie die Änderung der gesetzlichen Rahmenbedingungen, verbunden mit einer drastischen Veränderung etwa des Marktes für Biomasse (Altholz), die für die Probleme der Anlage verantwortlich seien, hätten nicht vorhergesehen werden können. Die Risiken der Kapitalanlage seien gleichwohl im Prospekt hinreichend deutlich herausgestellt worden. Für etwaige Erklärungen des Vermittlers, die im Widerspruch zum Inhalt des Prospekts stehen, seien sie nicht verantwortlich, zumal nach der von dem Kläger unterzeichneten Beitrittserklärung der Vermittler nicht bevollmächtigt gewesen sei, derartige Erklärungen abzugeben.
Die Beklagten haben die Einrede der Verjährung erhoben und hierzu ausgeführt, der Kläger sei wie alle Kommanditisten regelmäßig seit 2001 über die Entwicklung der Fondsgesellschaft und deren Gründe informiert gewesen.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Es hat Prospektfehler verneint und zusätzlich darauf hingewiesen, dass evtl. Schadensersatzansprüche verjährt seien, da der Kläger spätestens im Jahre 2002 Kenntnis der anspruchsbegründenden Umstände gehabt habe. Soweit die Vermittlerin unzutreffende Aussagen zum Charakter der Kapitalanlage gemacht haben sollte, habe sie damit nicht innerhalb ihrer Vollmacht gehandelt mit der Folge, dass die Beklagten sich dies nicht zurechnen lassen müssten. Unabhängig davon seien etwaige darauf gestützte Ansprüche ebenfalls verjährt.
Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien in erster Instanz sowie wegen der Einzelheiten der Begründung des angefochtenen Urteils wird auf Tatbestand und Entscheidungsgründe jenes Urteils Bezug genommen.
Mit seiner hiergegen gerichteten Berufung verfolgt der Kläger seine erstinstanzlichen Anträge weiter.
Er rügt, das Landgericht habe den entscheidungserheblichen Sachverhalt nicht vollständig ermittelt und die vorgetragenen Tatsachen zudem unzutreffend rechtlich gewürdigt.
So sei das Landgericht fehlerhaft seinem - des Klägers - Vortrag nicht nachgegangen, die Mängel der vertraglichen Grundlagen, die zur verzögerten Fertigstellung geführt hätten, seien im Pr...