Verfahrensgang

LG Münster (Urteil vom 18.08.2009; Aktenzeichen I-25 O 149/09)

 

Tenor

Die Berufung des Antragstellers gegen das am 18.8.2009 verkündete Urteil der 5. Kammer für Handelssachen des LG Münster wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass es im ersten Satz des Tenors des angefochtenen Urteils wie folgt heißt:

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten der Berufung.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 

Gründe

I. Der Antragsteller betreibt in N eine Abitur- und Studiennachhilfe. Er bietet Kurse in Biologie, Chemie, Physik und Physiologie insbesondere für Medizinstudierende an. Seine Geschäftsstelle befindet sich in einem Gebäudekomplex auf einem Eckgrundstück an der Kreuzung I-Straße/L-Straße in N. Auf der gegenüberliegenden Seite der Kreuzung befinden sich Gebäude der medizinischen Fakultät der Universität.

Der Antragsteller hat behauptet, die Antragsgegnerin biete über den sog. N2-Club, der einen unselbständiger Betriebsteil bzw. Vertriebsweg der Antragsgegnerin darstelle, bundesweit Seminare zur effektiven Examensvorbereitung für Mediziner an.

Am 24.6.2009 bauten mehrere Personen an der Kreuzung I-Straße/L-Straße einen Werbestand auf. Von dort verteilten die in blaue T-Shirts mit Werbeaufschriften gekleideten Personen Flyer mit Werbung und Anmeldeformulare für Kurse des N2-Clubs an Passanten, insbesondere Studierende. Bereits früher einmal hatten Personen einen entsprechenden Stand in Höhe des Eingangs zum gegenüberliegenden Innenhof an der I-Straße in Höhe des Ladenlokals der Buchhandlung L aufgebaut. Zu dem damaligen Zeitpunkt und am 24.6.2009 forderte der Antragsteller vergeblich zu Beendigung der Werbemaßnahme auf.

Mit Schreiben vom 3.7.2009 mahnte der Antragsteller die Antragsgegnerin diesbezüglich vergeblich ab, mit der am 24.7.2009 eingegangenen Antragsschrift vom selben Tage nahm der Antragsteller die Antragsgegnerin auf Unterlassung in Anspruch.

Der Antragsteller hat behauptet, die Antragsgegnerin habe die Werbeaktion verantwortet. Diese habe unmittelbar vor der Eingangstür zur Geschäftsstelle des Antragsstellers, nämlich etwa 6 Schritte davon entfernt, stattgefunden. Er hat gemeint, die Antragsgegnerin habe damit potentielle Kunden des Antragsstellers gezielt abgefangen und Passanten unzumutbar belästigt.

Der Antragsteller hat beantragt, der Antragsgegnerin aufzugeben, es (beim Meidung von Ordnungsmitteln) ab sofort zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zum Zwecke des Wettbewerbs in einem Umkreis von 25 m vor den Eingangstüren der Geschäftsstelle der Nachhilfe N, I-Straße, N, gezielt potentielle Kunden abzufangen bzw. abfangen zu lassen und ihnen durch Flyer, Anmeldeformulare und sonstiges Informationsmaterial Werbung der N2 GbR über deren Angebote und deren Kurse aufzudrängen bzw. aufdrängen zu lassen.

Die Antragsgegnerin hat beantragt, den Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung abzuweisen.

Sie hat behauptet, es fehle im Hinblick auf die frühere und ihrer Ansicht nach identische Werbemaßnahme bereits am Verfügungsgrund. Im Übrigen seien die Parteien keine Wettbewerber, weil die Antragsgegnerin zwar Trägerin des N2 Clubs sei, dieser jedoch neben einer Zeitung lediglich einen Studienplatztausch und Seminare zur Studienfinanzierung sowie Bewerberworkshops anbiete. An Medizinstudierende gerichtete Repetitorien seien nicht angeboten worden.

Das LG hat den Verfügungsantrag zurückgewiesen mit der Begründung, es fehle an einem Verfügungsanspruch. An einem Unterlassungsanspruch aus § 7 Abs. 1 fehle es, weil der Antragsteller nicht vorgetragen habe, in welcher Weise die Passanten angesprochen worden seien und inwiefern die Form der Ansprache eine unzumutbare Belästigung dargestellt habe. An einer gezielten Behinderung i.S.v. §§ 3, 4 Nr. 10 UWG fehle es, weil sich die Antragsgegnerin nicht zwischen den Antragssteller und seine potentiellen Kunden gestellt habe. Denn die Angesprochenen seien nicht auf ihrem Weg in die Geschäftsräume des Antragstellers abgefangen worden, ihnen sei lediglich ein zusätzliches Leistungsangebot im räumlichen Umfeld des Geschäfts des Antragstellers unterbreitet worden. Dadurch aber würden noch nicht bereits zum Vertragsschluss mit dem Antragsteller entschlossene Passanten umgeleitet oder abgefangen.

Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung des Antragstellers, mit der er seinen erstinstanzlichen Antrag weiterverfolgt. Er wiederholt und vertieft seinen erstinstanzlichen Vortrag und behauptet zudem, dass mehrere Werbetische auf dem Durchgang zum Geschäftsstelleneingang des Antragstellers postiert worden seien. Er rügt, dass das LG hierzu keine weiteren tatsächlichen Feststellungen getroffen habe. Der Zugang zum Büro des Antragstellers sei insoweit blockiert worden. Hierdurch hätte die Antragsgegnerin auch Besitzbefugnisse des Antragstellers verletzt. Das LG habe zu Unrecht das Verteilen von Handzetteln in der unmittelbaren Nähe des Geschäftslokals des Mitbewerbers nicht als gezielte Behinderung, das gezie...

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