Verfahrensgang
LG Detmold (Urteil vom 30.06.1988; Aktenzeichen 3 O 267/87) |
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 30. Juni 1988 verkündete Urteil der Zivilkammer III des Landgerichts … wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsmittels werden dem Kläger auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Der Kläger nimmt die Beklagten auf Zahlung von 10 % des vereinbarten Werklohns für die geplante Errichtung eines Luxus-Landhauses zum Gesamtpreis von 221.000,–DM (218.000,– DM zuzüglich Mehrpreis für Ölheizung von 3.000,– DM) in Anspruch.
Die Parteien haben am 15. März 1987 einen „Bauauftrag” über den Bau „eines Luxus-Landhauses gemäß den umseitigen Auftragsbedingungen” zum Gesamtpreis von 218.000,– DM unterzeichnet (Bl. 16 GA). Nach der Bau- und Leistungsbeschreibung vom selben Tagen sollte ein „Luxus-Landhaus 110 m² Wfl. mit Knüppelwalmdach … ”errichtet werden (Bl. 17 GA). Nach den „sonstigen Vereinbarungen” zum Vertrag sollten die „Vereinbarungen erst rechtskräftig” werden, wenn eine schriftliche Auftragsbestätigung erfolgte (Bl. 18 GA).
In den „Allgemeinen Auftragsbedindungen” des Klägers (Bl. 21 GA) ist festgelegt:
„§ 1 Allgemeines
1. Der Auftrag wird durch schriftliche Bestätigung der Gesellschaft angenommen. Die Unterschrift des Fachberaters gilt nicht als Auftragsannahme.
2. …
§ 7 Rücktritt
1. Tritt der Bauherr aus wichtigem Grund von dem Auftrag zurück und erkennt die Firma die Rücktrittserklärung an, so hat der Bauherr entweder an die Firma 10 % der Auftragssumme ohne besonderen Nachweis zu zahlen oder die tatsächlich entstandenen Aufwendungen für Planung, Statik, Verkaufsprovision, Bauleitung und Handwerkerleistungen, sowie den nachgewiesenen entgangenen Gewinn zu zahlen … Die Auswahl der Alternativen steht der Firma zu.
2. …”
Zur Frage der Finanzierung heißt es in der Auftragsbestätigung des Klägers vom 16. März 1987 (Bl. 19, 20 GA)
„Wir bestätigen diesen Auftrag unter der Voraussetzung, daß wir von ihrer Bank eine Finanzierungsbestätigung erhalten.
Dieses setzt voraus, daß die Auszahlung gemäß unserem Bauauftrag durch eine Zwischenfinanzierung abgesichert ist.”
Vor Abschluß des Bauvertrages hatte der Kläger den Beklagten einen Finanzierungsvorschlag unterbreitet, der eine monatliche Nettobelastung von 1.182,63 DM und 104,– DM für den Bausparvertrag vorsah (Bl. 34, 35). Eine vom Zeugen … vor ausgefüllte „Selbstauskunft” (Bl. 37 GA) ist von dem Beklagten nicht ergänzt und auch nicht unterzeichnet worden. Sie enthielt als „monatliches Einkommen sämtlicher Antragsteller” 2.400,– DM.
Im weiteren übersandte der Kläger den Beklagten den Entwurf eines notariellen Grundstuckskaufvertrages des Notars … (Bl. 38–42 GA). Der Kaufpreis – 843 m²/65,– DM/m² = 54.795,– DM – war unter Ziff. 2 in den „Finanzierungsvorschlag” eingesetzt worden (Bl. 345 GA, s.a. die handschriftliche Aufstellung bl. 36 GA). Zur Unterzeichnung des Vertrages kam es jedoch nicht mehr; die Beklagten erklärten dem Kläger am 5. April 1987, sie wollten das Bauvorhaben nicht durchführen.
Das Landgericht hat die Klage mit der Begründung abgewiesen, ein Bauvertrag sei nicht zustandegekommen, weil die in der Auftragsbestätigung genannten (aufschiebenden) Bedingungen (Finanzierungsbestätigung/Absicherung der Auszahlung durch eine Zwischenfinanzierung) nicht eingetreten seien, die Beklagten hätten den Eintritt der Bedingungen auch nicht treuwidrig im Sinne von § 162 BGB verhindert.
Gegen dieses Urteil wendet sich der Kläger mit seiner Berufung, mit der er im wesentlichen anführt, die Beklagten hätten den Eintritt der Bedingung treuwidrig verhindert, zudem sei der Bauvertrag auch nicht formnichtig.
Der Kläger beantragt,
in Abänderung des angefochtenen Urteils die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an den Kläger 22.100,– DM und 4 % Zinsen seit dem 24. März 1987 zu zahlen.
Die Beklagten beantragen,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verweisen auf die Formbedürftigkeit des Bauvertrages und sind sich keiner Treuwidrigkeit im Zusammenhang mit der Finanzierung nicht bewußt.
Wegen weiterer Einzelheiten des Vorbringens der Parteien in der Berufungsinstanz wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
I.
Die zulässige Berufung des Klägers hat in der Sache keinen Erfolg. Die Klage ist unbegründet.
II.
Pauschaler Aufwendungsersatz nach § 7 der Allgemeinen Auftragsbedingungen steht dem Kläger schon deshalb nicht zu, weil es an einem wirksam geschlossenen Bauvertrag fehlt (1). Im übrigen haben die Beklagten – worauf das Landgericht zu Recht hinweist – auch nicht treuwidrig gehandelt (2).
1.
Wirksamkeit des Bauvertrages
Der von den Parteien geschlossene Bauvertrag („Bauauftrag”) vom 15. März 1987 ist gemäß §§ 125 Satz 1, 313 Satz 1 BGB nichtig.
Rechtsgeschäfte bedürfen grundsätzlich keiner Form, damit erleichtert das Gesetz den Rechtsverkehr und trägt den Gegebenheiten des modernen Güter- und Leistungsaustausches Rechnung (vgl. u.a. Palandt-Heinrichs, Kommentar zum BGB, 18. Aufl. 1989, § 125 Anm. 1). Einschränkungen des Grund...