Verfahrensgang
LG Bochum (Urteil vom 12.07.1994; Aktenzeichen 12 O 256/93) |
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das am 12. Juli 1994 verkündete Urteil des Vorsitzenden der 12. Zivilkammer – Kammer für Handelssachen – des Landgerichts Bochum wird zurückgewiesen.
Auf die Anschlußberufung der Klägerin wird das angefochtene Urteil teilweise abgeändert und wie folgt neu gefaßt:
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 30.995,75 DM nebst Zinsen in Höhe von 1 % über dem jeweiligen Lombardsatz der Deutschen Bundesbank seit dem 23. Mai 1993 zu zahlen.
Die Beklagten tragen die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Beschwer der Beklagten erreicht die Revisionssumme nicht.
Gründe
(Gem. § 543 Abs. 1 ZPO ohne Darstellung des Tatbestandes)
Die zulässige Berufung der Beklagten ist nicht begründet, während die als unselbständige Anschlußberufung gem. § 521 Abs. 1 ZPO ebenfalls zulässige Berufung der Klägerin in der Sache Erfolg hat.
Das Landgericht hat zu Recht und mit zutreffender Begründung der Klägerin die verlangte restliche Vergütung von 30.995,75 DM nebst Zinsen für die von ihr ausgeführten Elektroarbeiten in dem Bürogebäude der Beklagten in …, zugesprochen. Die gegen das Urteil erhobenen weiteren Einwendungen der Beklagten rechtfertigen keine abweichende Entscheidung.
Der Zahlungsanspruch der Klägerin folgt aus §§ 2, 16 Nr. 3 VOB/B, 631, 632 BGB. Die Parteien haben am 30.01.1992 einen schriftlichen Werkvertrag über die Ausführung der in Rede stehenden Elektroarbeiten abgeschlossen, nach dessen § 1 Ziff. 6, 7 die Bestimmungen der VOB/B vorrangig vor den § 631 ff. BGB Vertragsinhalt sind. Der Vertrag stellt sich als Stundenlohnvertrag gem. § 5 Nr. 2 VOB/B dar. Nach § 2 des Vertrages ist die Vergütung der Klägerin gem. den Stundensätzen ihres schriftlichen Angebots vom selben Tage vereinbart.
Gegen die wirksame Einbeziehung der VOB/B in den Vertrag bestehen entgegen der Ansicht der Beklagten keine rechtlichen Bedenken im Hinblick auf § 2 AGBG. Unstreitig sind die Beklagten „Verwender” im Sinne von § 1 Abs. 1 AGBG, da ihr Architekt Eller der Klägerin nach Abgabe ihres Angebots vom 30.01.1992 den schriftlichen „VOB/Bauvertrag” (Formularvertrag) zur Unterzeichnung zugesandt hatte. Eine Inhaltskontrolle zugunsten des Verwenders ist unzulässig (vgl. BGH NJW 1987, 837; Palandt/Heinrichs, BGB, 54 Aufl. 1995, § 9 AGBG Rdn. 7). Im übrigen waren die Beklagten bei Vertragsschluß durch ihren Architekten vertreten, so daß ohnehin der bloße Hinweis auf die Geltung der VOB/B für ihre wirksame Einbeziehung in den Vertrag genügte (vgl. Werner/Pastor, Bauprozeß, 7. Aufl. 1993, Rdn. 874 m.w.N.).
Entgegen der Auffassung der Beklagten ist die Vergütung der Klägerin fällig.
Zwar hat die Klägerin in erster Instanz ihre Forderung zu Unrecht weiterhin ausdrücklich unter dem Gesichtspunkt von Abschlagszahlungen geltend gemacht. Nach Einstellung ihrer Arbeiten am 17.05.1992 konnte sie zur Zeit der Klageerhebung am 31.01. bzw. 01.02.1994 nach zwischenzeitlicher Fertigstellung des Bauvorhabens durch Drittfirmen nicht mehr gem. § 16 Nr. 1 I VOB/B Abschlagszahlungen verlangen (vgl. Werner/Pastor, Rdn. 1065; Ingenstau/Korbion VOB, 12. Aufl. 1993, B § 16 Rdn. 75, 76). Fällig ist aber die Forderung der Klägerin gleichwohl, weil nunmehr ein „Abrechnungsverhältnis” vorliegt, das die Fertigstellung der restlichen Arbeiten und ihre Abnahme als Fälligkeitsvoraussetzung entbehrlich macht (vgl. BGH NJW 1987, 382; Werner/Pastor Rdn. 1161), und die vorliegende Klage umzudeuten ist in die Klage auf Schlußzahlung. Denn die Klägerin hat mit ihrer Klagebegründung sämtliche Abschlagsrechnungen eingereicht und nunmehr unter Angabe der jeweiligen Zahlungen der Beklagten ihre Vergütung abschließend abgerechnet. Eine solche Umdeutung ist unbedenklich zulässig, zumal der Übergang vom Anspruch auf Abschlagszahlung zum Anspruch auf Schlußzahlung keine Klageänderung nach § 263 ZPO ist (vgl. Werner/Pastor, Rdnr. 1065, 1066 und Senatsurteil in NJW-RR 1994, 1433). Dem weiteren Sachvortrag der Klägerin in der Berufungsinstanz ist zu entnehmen, daß sie ihre eingeklagte Forderung nunmehr als offenen Schlußrechnungsbetrag geltend machen will.
Die Beklagten wenden sich ohne Erfolg dagegen, daß die Klägerin ihnen nicht eine förmliche Schlußrechnung nach § 16 Nr. 3 VOB/B erteilt hat. Dieser Umstand steht der Fälligkeit der Vergütung nicht entgegen, weil die Klägerin ihre gesamten Werkleistungen durch Vorlage aller Teilrechnungen, Gutschriften und Berücksichtigung der Abschlagszahlungen der Beklagten im Sinne von § 14 Nr. 1 VOB/B prüfbar abgerechnet hat. Es ist anerkannt, daß auch Abschlagsrechnungen in ihrer Gesamtheit die Voraussetzungen der Prüfbarkeit erfüllen und als „Schlußrechnung” genügen können, wenn sie – wie hier – sämtliche vom Unternehmer ausgeführten Arbeiten enthalten und sich deshalb eine weitere Rechnung erkennbar erübrigt (vgl. Ingenstau/Korbion B § 16 Rdn. 96, 97, Nicklisch/Weich VOB/B § 16 Rdn. 32; BGH NJW 1975, 1701, ...