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OLG Hamm Urteil vom 14.06.2005 - 27 U 85/04

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Verfahrensgang

LG Münster (Urteil vom 18.03.2004; Aktenzeichen 4 O 654/02)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 09.11.2006; Aktenzeichen IX ZR 133/05)

 

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das am 18. März 2004 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Münster teilweise abgeändert.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 30.242,59 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 21.07.2002 zu zahlen.

Im Übrigen bleibt die Klage abgewiesen.

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger 57 % und die Beklagte 43 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Jede Partei darf die Vollstreckung durch die Gegenseite durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des von der Gegenseite aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die jeweilige Gegenseite vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird für den Kläger zugelassen.

 

Tatbestand

A.

Der im Februar 2000 verstorbene Erblasser, über dessen Nachlass auf Antrag vom 3.7.2001 am 2.11.2001 das Insolvenzverfahren eröffnet und der Kläger zum Insolvenzverwalter bestellt wurde, schloss 1995 mit der Rechtsvorgängerin der Beklagten einen Kreditvertrag; gleichzeitig trat er ihr zur Sicherheit sämtliche zukünftigen Mieteinnahmen aus dem finanzierten Grundstück ab und räumte ihr eine Grundschuld auf dem Grundstück ein. Vom 1.5.2001 bis zum 8.4.2002 gingen auf einem Konto der Erben bzw. später des Klägers als Insolvenzverwalter bei der Beklagten derartige Mieteinnahmen ein, von denen die Beklagte objektbezogene Nebenkosten beglich und 70.570,29 EUR auf ihre Darlehensforderung verrechnete.

Diesen Betrag verlangt der Kläger im Wege der Insolvenzanfechtung zurück.

Wege...

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