Verfahrensgang
LG Münster (Urteil vom 15.03.2000; Aktenzeichen 2 O 531/99) |
Tenor
Die Berufung des Beklagten gegen das am 15.3.2000 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Münster wird zurückgewiesen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsmittels.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Beschwer des Beklagten: unter 30.000,00 DM.
Tatbestand
I.
Nach einem am 22.04.1998 entdeckten Wasserschaden erbrachte die Klägerin Versicherungsleistungen an ihren Versicherungsnehmer T, der bei ihr eine Gebäudeversicherung abgeschlossen hatte, welche auch Leitungswasserrisiken umfaßte. Sie nimmt aus übergegangenem Recht den Beklagten auf Ersatz der Schäden in Anspruch mit der Behauptung, er habe den Wasserschaden schuldhaft verursacht.
Der Beklagte hielt sich am 19.04.1998 als Besucher in der Wohnung des Mieters U im Erdgeschoß des versicherten Gebäudes auf. Nach einem Waldlauf reinigte er seine Schuhe auf der zur Mietwohnung gehörenden Terrasse. Dort ist an einer Außenzapfstelle neben der Terrassentür ein Gartenschlauch angeschlossen.
Die Klägerin behauptet, der Beklagte habe nach dem Reinigen seiner Schuhe nicht den Wasserhahn an der Wand zugesperrt, sondern nur die Spritzdüse an der Schlauchspitze; die Düse habe sich später aufgrund des Wasserdrucks vom Schlauch gelöst; infolge dessen sei Wasser ausgetreten, habe sich auf der Terrasse gestaut und sei von da aus in die Wohnung des Mieters U eingedrungen und dann in die darunter liegenden Räumlichkeiten im Souterrain.
Das Landgericht hat nach Beweisaufnahme der Klage stattgegeben mit der Begründung, der Beklagte stehe als Schadensverursacher fest; seine Haftung sei nicht ausgeschlossen aufgrund der vom BGH im Urteil vom 13.12.1995 (NJW 96, 715 = r+s 96, 98 = VersR 96, 320 = BGHZ 131, 288) aufgestellten Grundsätze, wonach in der mietvertraglichen Verpflichtung des Wohnungsmieters, die anteiligen Kosten der Gebäudefeuerversicherung des Wohnungseigentümers zu zahlen, die stillschweigende Beschränkung seiner Haftung für die Verursachung von Brandschäden auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit liegt; denn so das Landgericht nach der versicherungsrechtlichen Rechtsprechung zu Leitungswasserschäden (BGH VersR 91, 462) sei der Mietzins auf die Deckung der fixen Kosten und der für das Gebäude zu entrichtenden Versicherungsprämien ausgelegt, so daß aufgrund dessen eine Haftungsbegrenzung für den Mieter nicht herzuleiten sei.
Mit der Berufung verfolgt der Beklagte weiterhin sein Ziel der Klageabweisung.
Er bestreitet, den Wasserhahn an der Terrassenwand, an welchem der Schlauch angeschlossen war, offengelassen zu haben. Er vertritt die Auffassung, das Schließen der Düse an der Spitze des Schlauchs sei ausreichend, da moderne Gartenschlauchsysteme so beschaffen seien, daß sie auch für lange Zeit dem normalen Leitungswasserdruck standhalten könnten; jedenfalls sei es nicht grob fahrlässig, den Schlauch nur am Schlauchende mit dem Mundstück zu verschließen. Er weist ferner darauf hin, daß unstreitig im Vertrag zwischen dem Mieter U und dem Versicherungsnehmer der Klägerin vereinbart ist, daß die Betriebskosten gemäß der Anlage 3 zu § 27 der II. Berechnungsverordnung, u.a. die Kosten der Sach- und Haftpflichtversicherung, vom Mieter zu tragen sind, und leitet daraus her, daß deswegen die Haftung des Mieters und auch diejenige der Besucher des Mieters, also auch seine eigene, auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt sei.
Die Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil. Sie hält daran fest, daß der Beklagte den Schaden verursacht habe, und ist der Auffassung, das sei in grob fahrlässiger Weise geschehen. Sie ist ferner der Auffassung, daß selbst dann, wenn sich entsprechend dem o.a. Urteil des BGH vom 13.12.1995 für den Mieter, der die anteiligen Kosten der Gebäudeversicherung gemäß mietvertraglicher Verpflichtung mitgetragen habe, auch in der Leitungswasserversicherung eine Haftungsbeschränkung ergebe, dies doch nicht für die Besucher des Mieters gelten könne.
Der Senat hat den Beklagten gemäß § 141 ZPO angehört. Wegen des Ergebnisses wird auf den Berichterstattervermerk Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
II.
Die Berufung des Beklagten ist nicht begründet, denn das Landgericht hat der Klage im Ergebnis zu Recht stattgegeben. Der Beklagte ist gemäß § 823 I BGB i.V. mit § 67 I VVG der Klägerin zum Schadensersatz verpflichtet.
1.
Die von der Klägerin regulierten Wasserschäden im Hause ihres Versicherungsnehmers T sind darauf zurückzuführen, daß der Beklagte nach der Benutzung der Außenzapfstelle auf der Terrasse des Mieters U nicht den Wasserhahn an der Terrassenwand abgesperrt hat, sondern lediglich die Spritzdüse am Ende des angeschlossenen Schlauches, und daß diese sich in der Folgezeit aufgrund des Wasserdrucks möglicherweise in Verbindung mit der Erwärmung durch Sonneneinstrahlung vom Schlauch gelöst hat. Insoweit wird auf die überzeugende Beweiswürdigung im erstinstanzlichen Urteil Bezug genommen.
2.
Dem Beklagten fällt Fahrlässigkeit zur Last, denn er hat nicht die im Verkehr erfor...