Entscheidungsstichwort (Thema)

Schadensersatz wegen Folgen einer laparoskopischen Gallenblasenentfernung

 

Normenkette

BGB §§ 823 ff.

 

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das am 9.2.2005 verkündete Urteil der 1. Zivilkammer des LG wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Klägerin wird gestattet, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 120 % des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagten zuvor in gleicher Höhe Sicherheit leisten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I. Die 1963 geborene Klägerin verlangt Schadensersatz von den Beklagten wegen der Folgen einer laparoskopischen Gallenblasenentfernung (Cholezystektomie) am 17.10.2000, bei welcher es zur unbeabsichtigten Durchtrennung des Hauptgallenganges (Ductus choledochus) kam, weshalb weitere Eingriffe am 20.10., 13.11. und 14.11.2000 erfolgten.

Wegen der Einzelheiten des Sachverhaltes wird zunächst gem. § 540 ZPO auf die Feststellungen in dem angefochtenen Urteil verwiesen.

Mit der Berufung rügt die Klägerin die Beweiswürdigung durch das LG und hält wesentliche Fragen für nicht geklärt. Sie wiederholt und vertieft ihre Behauptung, dass die Durchtrennung des Hauptgallengangs am 17.10.2000 vermeidbar gewesen wäre, wenn nämlich der Beklagte zu 2) als Operateur einen anderen Blickwinkel auf die Vereinigungsstelle der verschiedenen Gallengänge (Ductus cysticus, Ductus hepaticus und Ductus choledochus) gewählt hätte. Auch sei die Revision des Hauptgallengangs am 20.10.2000 angesichts des bereits am 18.10.2000 erkennbaren Anstiegs des Bilirubin-Werts zu spät erfolgt. Bei der Revision wäre statt eines Vernähens der abgetrennten Enden des Hauptgallengangs die Resektion der geclipten Enden und die Einlage in ein Dünndarmsegment zur Wiederherstellung des Gallenabflusses (biliodigestive Anastomose) die gebotene Operationsmethode gewesen. Schließlich hält die Klägerin ihre Behauptung für erwiesen, dass ihr die T-Drainage am 13.11.2000 von der Beklagten zu 4) auf dem Krankenzimmer ohne Bildkontrolle gezogen worden sei, und meint, dass zu ihren Gunsten eine Beweislastumkehr eingreife.

Die Klägerin beantragt, das am 9.2.2005 verkündete Urteil der 1. Zivilkammer des LG abzuändern und

1. die Beklagten zu verurteilen, als Gesamtschuldner an sie ein angemessenes Schmerzensgeld (Vorstellung: 60.000 EUR) sowie weitere 29.859,33 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 24.9.2003 zu zahlen,

2. festzustellen, dass die Beklagten verpflichtet sind, als Gesamtschuldner ihr sämtliche künftigen materiellen und immateriellen Schäden zu ersetzen, die ihr aus den Behandlungen vom 17.10., 20.10. und 13.11.2000 entstehen, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergehen.

Die Beklagten beantragen, die Berufung zurückzuweisen.

Sie wiederholen ihren erstinstanzlichen Vortrag und verteidigen das angefochtene Urteil. Sie vertiefen ihre Behauptung, dass die Beklagten zu 2) und 4) die Stelle, an welcher der Gallengang durchtrennt werden sollte, aus mehreren Blickwinkeln betrachtet hätten, gleichwohl aufgrund einer atypischen Verlagerung des Gangs nicht hätten erkennen können, dass sie den Hauptgallengang durchtrennen würden. Die Revision sei zeitgerecht veranlasst worden, nachdem die Klägerin bei unauffälligem Abdomen erstmals am Abend des 18.10.2000 Schmerzen beklagt habe. Deshalb habe zunächst von einem Steinverschluss des Hauptgallengangs ausgegangen werden dürfen. Bei der Revision sei eine andere Operationstechnik wegen der damit verbundenen Risiken nicht indiziert gewesen, weil die Vernähung der Enden des Hauptgallengangs spannungsfrei möglich gewesen sei. Die T-Drainage sei im Operationssaal unter Bildwandlersicht gezogen worden, auf dem Krankenzimmer sei der Klägerin lediglich eine Wunddrainage entfernt worden.

Der Senat hat die Klägerin sowie die Beklagten zu 2) und 4) angehört und Beweis erhoben durch uneidliche Vernehmung des Sachverständigen PD Dr. W.

Wegen der Ergebnisse der Parteianhörung und der Beweisaufnahme wird auf den Berichterstattervermerk zum Senatstermin vom 14.9.2005, wegen der Einzelheiten des Parteivortrages im Berufungsverfahren auf die in der Berufung gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

II. Die zulässige Berufung der Klägerin bleibt erfolglos. Der Klägerin steht weder ein Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte zu 1) aufgrund einer pVV des Krankenhausvertrages bzw. gem. §§ 831, 847 BGB (a.F.) zu noch gegen die Beklagten zu 2), 3) und 4) gem. §§ 823, 847 BGB (a.F.). Auch nach dem Ergebnis der vom Senat vorgenommenen Beweisaufnahme lässt sich nicht feststellen, dass den Beklagten ein Behandlungsfehler anlässlich der Eingriffe vom 17.10., 20.10. oder 13.11.2000 zur Last fällt.

Der Senat folgt bei der Beurteilung des medizinischen Sachverhaltes den Ausführungen des Sachverständigen PD Dr. W. Der Sachverständige vermochte sein Gutachten vom 2.11.2004 überzeugend zu begründen und den medizinisc...

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