Verfahrensgang
LG Dortmund (Urteil vom 02.03.1994; Aktenzeichen 6 O 262/93) |
Nachgehend
Tenor
Auf die Berufung des Beklagten wird das am 2. März 1994 verkündete Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund teilweise abgeändert.
Die Klage wird ganz abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 6.000,– DM abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Das Urteil beschwert die Klägerin in Höhe von 16.767,44 DM.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die am … geborene Klägerin und der am … geborene Beklagte waren miteinander verheiratet. Seit dem 4. März 1992 sind sie rechtskräftig geschieden. Vorliegend streiten sie um das Nutzungsentgelt für ein Wohnrecht.
Die Klägerin war Eigentümerin eines ca. 1.700 qm großen Hausgrundstücks in …. Dieses war ursprünglich von den Eltern der Klägerin, zumindest teilweise mit anderen Mitteln des Beklagten gekauft und bebaut worden. Durch notariellen Vertrag vom 9. Februar 1990 – Urk-Nr. … des Notars … in … – übertrug die Klägerin das Hausgrundstück auf den am … geborenen gemeinsamen Sohn …. In § 3 wird darin den Parteien ein lebenslanges unentgeltliches Wohnrecht an den im Erdgeschoß gelegenen Wohnräumen unter Mitbenutzung von Keller, Garage, Hot und Garten eingeräumt, das im Fall der Pflegebedürftigkeit um einen Anspruch auf Pflege ergänzt wird und dem überlebenden Elternteil ungeschmälert weiter zustehen soll. In § 5 ist die Eintragungsbewilligung des Sohnes in der Weise formuliert, daß er das Altenteilsrecht für die Parteien als Gesamtberechtigte im Sinne von § 428 BGB bewilligt und beantragt, sie entsprechend einzutragen.
Im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses befand sich die Ehe der Parteien bereits in der Krise. Die endgültige Trennung erfolgte im März 1990 durch Auszug der Klägerin aus der ehelichen Wohnung, nachdem der Beklagte sie mit neuen Türschlössern hatte versehen lassen. Die Parteien streiten u.a. über das Motiv für den Übertragungsvertrag. Während die Klägerin behauptet, wirtschaftliche Erwägungen seien dafür maßgeblich gewesen, da das Hausgrundstück als Sicherung für betriebliche Kredite des Sohnes und des Beklagten habe genutzt werden sollen und sie als Hauseigentümerin dem Verlangen der Banken, auch die persönliche Haftung zu übernehmen, nicht habe nachkommen wollen, behauptet der Beklagte, die Übertragung habe in Hinblick auf die mögliche Trennung stattgefunden, um das Hausgrundstück für die Familie zu erhalten.
Während des Scheidungsverfahrens hat die Klägerin erstmalig mit anwaltlichem Schriftsatz vom 08.03.1991 eine Nutzungsentschädigung von 300,– DM monatlich für die Räume, für die das Wohnrecht eingeräumt ist, verlangt. Ca. ¼ Jahr nach der Scheidung im März 1992 hat der Beklagte erneut geheiratet und bewohnt nunmehr mit seiner zweiten Ehefrau die ehemalige eheliche Wohnung der Parteien.
In dem vorliegenden Rechtsstreit hat die Klägerin erstinstanzlich für die Zeit von März 1991 bis Oktober 1992 eine monatliche Nutzungsentschädigung von 300,– DM und ab November 1992 eine solche in Höhe von 550,– DM geltend gemacht.
Das Landgericht hat ihr diese aus § 745 Abs. 2 BGB in Höhe von 246,58 DM ab März 1991 zugesprochen und im übrigen die Klage abgewiesen. Es hat gemeint, da den Parteien nach § 5 des notariellen Vertrages im Außenverhältnis das Wohnrecht als Gesamtgläubigern nach § 428 BGB zustehe, sei im Innenverhältnis über § 430 BGB Gemeinschaftsrecht anzuwenden. Dieses habe zur Folge, daß die Klägerin nach § 745 Abs. 2 BGB eine Neuregelung der Benutzung habe verlangen können, die darin liege, daß dem Beklagten gegen die Zahlung des hälftigen üblichen Mietzinses die Wohnung zur alleinigen Benutzung überlassen werde. Da die Wohnung 56,04 qm betrage, ergebe sich bei einem mit Hilfe des … Mietspiegels ermittelten Quadratmeterpreis von 8,80 DM ein monatlicher Mietzins von 493,15 DM, der zu halbieren sei.
Gegen dieses am 11.04.1994 zugestellte Urteil hat der Beklagte am 26.04.1994 Berufung eingelegt und diese nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 27.06.1994 am 31.05.1994 begründet. Darin bekämpft er die Rechtsansicht des Landgerichts. Er ist der Meinung, die vom Bundesgerichtshof für die Ausgleichspflicht bei Nutzung einer Eigentumswohnung durch einen der getrenntlebenden bzw. geschiedenen Ehegatten entwickelten Grundsätze ließen sich auf den vorliegenden Fall nicht übertragen. Der Wohnberechtigte habe keine Möglichkeit der wirtschaftlichen Verwertung des ungenutzten Teils des Wohnrechts. In diesem Zusammenhang behauptet er, über den Umstand, daß ein Wohnrecht nicht teilbar oder kapitalisierbar sei, sondern nur durch „Abwohnen” genutzt werden könne, seien die Klägerin und er bei Abschluß des notariellen Vertrages durch den Notar belehrt worden. Dies sei auch deshalb Gegenstand der Erörteru...