Entscheidungsstichwort (Thema)

Keine Nutzungsausfallentschädigung bei einem Polizeifahrzeug

 

Normenkette

StVG §§ 7, 17

 

Verfahrensgang

LG Essen (Aktenzeichen 3 O 625/98)

 

Tenor

Auf die Berufung des Beklagten wird unter Zurückweisung des Rechtsmittels i.Ü. das am 8.6.1999 verkündete Urteil der 3. Zivilkammer des LG Essen teilweise abgeändert.

Der Beklagte bleibt verurteilt, an den Kläger 24.332,65 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 1.10.1998 sowie 2,20 DM zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 7 % und der Beklagte zu 93 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Beschwer der Parteien: unter 25.000 DM.

 

Gründe

I. Am 9.5.1997 wurden im Zusammenhang mit einem Polizeieinsatz zivile Einsatzfahrzeuge des Klägers beschädigt. Nachdem bei der Polizei ein anonymer Anruf mit detaillierten Angaben dazu eingegangen war, dass mit dem Pkw des Beklagten ein illegaler Waffentransport unternommen werde, wurde der Pkw des Beklagten nach Observierung von mehreren Polizeifahrzeugen eingekreist. Daraufhin setzte der Beklagte mit seinem Pkw wiederholt vor und zurück, um sich aus der Umzingelung zu befreien. Der Kläger verlangt nunmehr den Ersatz der an zwei seiner Pkw entstandenen Fahrzeugschäden, Sachverständigenkosten, Nebenkosten sowie Nutzungsausfallentschädigung.

Der Kläger hat ausgeführt, nachdem der Pkw des Beklagten festgesetzt worden sei, hätten mehrere Polizeibeamte ihre Einsatzfahrzeuge sogleich verlassen und sich insbesondere durch lautes Rufen als Polizeibeamte zu erkennen gegeben.

Der Beklagte hat behauptet, ihm sei in keiner Weise signalisiert worden, dass es um eine polizeiliche Maßnahme gegangen sei. Daher habe er geglaubt, einem ausländerfeindlichen Übergriff ausgesetzt zu sein. Nur zum Selbstschutz habe er sich entfernen wollen.

Das LG hat der Klage im Wesentlichen stattgegeben, weil sich der Beklagte weder auf Notwehr noch auf Putativnotwehr mit Erfolg berufen könne und daher gem. §§ 7, 17 StVG hafte.

Gegen dieses Urteil wendet sich der Beklagte mit seiner Berufung. Er erstrebt weiterhin die Abweisung der Klage, wozu er sein erstinstanzliches Vorbringen wiederholt und vertieft. Ein Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung stehe dem Kläger, so meint der Beklagte jedenfalls, auch schon deswegen nicht zu, weil es um Polizeifahrzeuge gehe.

Der Kläger verteidigt die angefochtene Entscheidung.

II. Die Berufung ist nur zum Teil begründet.

Dagegen, dass ihn das LG zum Ersatz der dem Kläger entstandenen Fahrzeugschäden, der Sachverständigenkosten und der Nebenkosten verurteilt hat, wehrt sich der Beklagte ohne Erfolg. Für diese Schäden haftet der Beklagte in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang gem. §§ 7, 17 StVG, weil der Schaden beim Betrieb des Pkw des Beklagten entstanden ist und nicht davon ausgegangen werden kann, dass die Vorgehensweise des Beklagten durch Notwehr gerechtfertigt oder wegen Putativnotwehr entschuldigt war. Zur näheren Begründung wird insoweit – auch zur Vermeidung von Wiederholungen – auf die Ausführungen des Senats im Beschluss vom 21.9.2000 Bezug genommen, mit dem über das PKH-Gesuch des Beklagten entschieden worden ist.

Begründet ist die Berufung jedoch, soweit sich der Beklagte gegen seine Verurteilung zur Zahlung von 1.809 DM Nutzungsausfallentschädigung wendet, weil dem Kläger ein hierauf gerichteter Schadensersatzanspruch nicht zusteht. Allerdings hat insbesondere die ältere Rechtsprechung nicht nur bei der privaten Lebensführung dienenden Fahrzeugen, sondern auch bei Nutzfahrzeugen von Gewerbebetrieben und Behörden eine abstrakte Entschädigung für den Gebrauchsverlust gewahrt (vgl. dazu Greger, Haftungsrecht des Straßenverkehrs, 3. Aufl. 1997, Anh. I Rz. 129 m.w.N.; Jagusch/Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 35. Aufl. 1999, § 12 StVG Rz. 46 m.w.N.). Ob diese Rechtsprechung in speziell gelagerten Einzelfällen weiterhin Anwendung finden kann, etwa dann, wenn für ein beschädigtes Polizeifahrzeug kein Reservefahrzeug gehalten wird und der Ausfall des Polizeifahrzeuges zu weitreichender Beeinträchtigung des Dienstbetriebes führt (vgl. OLG München NZV 1990, 348 [349] m. Anm. Zeuner, r + s 1991, 342; i.E. zustimmend Born, NZV 1993, 1 [7]), kann dahinstehen, weil Anhaltspunkte für derartige Besonderheiten in der vorliegenden Sache weder vorgetragen noch sonst ersichtlich sind. Jedenfalls ohne eine solche Ausnahmesituation liegen die Voraussetzungen für die Zubilligung einer abstrakten Nutzungsentschädigung nicht vor. Gemäß Beschluss des großen Senats für Zivilsachen des BGH vom 9.7.1986 (BGH v. 9.7.1986 – GSZ 1/86, BGHZ 98, 212 ff. = NJW 1987, 50 = VersR 1986, 1103 = MDR 1987, 109) ist eine abstrakte Nutzungsausfallentschädigung für den Gebrauchsverlust nur solcher Sachen zu gewähren, auf deren ständige Verfügbarkeit die eigenwirtschaftliche Lebenshaltung des Geschädigten typischerweise angewiesen ist. Daran fehlt es bei erwerbswirtschaftlich oder zu fremdem Nutzen eingesetzten Fahrzeugen, so dass bei derartigen Fahrzeugen kein Anspruch auf Nutzungsausfallentschäd...

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