Entscheidungsstichwort (Thema)

Abänderung einer Vereinbarung über Ersatz von Haushaltsführungsschaden durch Feststellungsklage

 

Normenkette

BGB § 314

 

Verfahrensgang

LG Münster (Urteil vom 19.04.2004; Aktenzeichen 11 O 290/03)

 

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das am 19.4.2004 verkündete Urteil der 11. Zivilkammer des LG Münster abgeändert.

Es wird festgestellt, dass der Kläger ab dem 1.7.2003 nicht mehr verpflichtet ist, aus einem auf Grund des Unfalls vom 16.4.1993 in G. vor dem 1.7.2003 gegebenen Rentenversprechen (über Zahlung von 532,53 DM monatlich) an die Beklagte eine monatliche Rente zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 

Gründe

(gem. § 540 ZPO)

I. Der Kläger haftet der Beklagten aufgrund eines Unfallereignisses vom 16.4.1993, bei dem die Beklagte einen Trümmerbruch des - in der Folge operativ entfernten - Speichenköpfchens des linken Armes erlitt, unstreitig zu 100 %. Der Kläger zahlt seit Juli 1994 über seine Haftpflichtversicherung einen von dieser errechneten monatlichen Betrag von 532,53 DM (272,28 Euro) zum Ausgleich der unfallbedingten Einschränkungen bei der Haushaltsführungstätiqkeit der Beklagten. Mit der Behauptung, es lägen seit dem 1.7.2003 keine, jedenfalls in erheblichem Umfang verminderte unfallbedingte Beeinträchtigungen der Beklagten vor; außerdem seien eventuelle geringe Restbeeinträchtigungen von den Beeinträchtigungen einer Psoriasis Arthritis überholt worden und schließlich habe sich bei dem Umfang der Haushaltsführung der Beklagten eine wesentliche Verringerung der Arbeitsbelastung ergeben, begehrt der Kläger Feststellung, dass er nicht mehr verpflichtet ist, ab dem 1.7.2003 der Beklagten eine monatliche Rente zu zahlen.

Das LG hat ein medizinisches Sachverständigengutachten eingeholt, das zu dem Ergebnis gekommen ist, dass weiterhin unfallbedingte Beeinträchtigungen der Haushaltsführung bei der Beklagten vorlägen. Das LG hat die Klage mit der Begründung abgewiesen, solange überhaupt noch irgendwelche Beeinträchtigungen bestehen würden, könne der begehrten Feststellung nicht stattgegeben werden. Hiergegen wendet sich der Kläger mit der Berufung, mit der er sein erstinstanzliches Begehren weiterverfolgt sowie nunmehr hilfsweise die Feststellung begehrt, dass sich seine Verpflichtung zur Zahlung einer monatlichen Rente seit dem 1.7.2003 verringert habe.

II. Die Berufung hat Erfolg.

1. Der Kläger kann sein Begehren zulässigerweise mit der Feststellungsklage geltend machen. Der von der Beklagten bemühte - grundsätzlich zutreffende - Vorrang der Leistungsklage kommt im vorliegenden Fall nicht zum Tragen. Zum einen ist bereits fraglich, inwieweit eine - bislang noch nicht einmal erhobene - Leistungsklage der Beklagten eine Feststellungsklage des Klägers unzulässig machen könnte. Jedenfalls aber würde dies, würde man der Argumentation der Beklagten folgen, zunächst voraussetzen, dass der Kläger - aus der Sicht der Beklagten - vertragsbrüchig zu werden hätte, um der Beklagten die Möglichkeit der Leistungsklage zu eröffnen. Eine solche "Prozessvoraussetzung" sieht die Rechtsordnung jedoch nicht vor.

Die Erhebung einer Feststellungsklage scheitert im vorliegenden Fall auch nicht daran, dass der Kläger die Feststellung des Nichtbestehens einer Zahlungspflicht in einer bestimmten Höhe begehrt, hilfsweise aber jedenfalls - das ergab bereits die in erster Instanz anhand der Klagebegründung vorzunehmende Auslegung des klägerischen Feststellungsantrages; und dies folgt nun in der Berufungsinstanz auch aus dem insoweit gestellten, allerdings ebenfalls auslegungsbedürftigen Hilfsantrag - zumindest die Feststellung begehrt, dass er nur zu einem bestimmten geringeren Betrag unterhalb von 532,53 DM zur monatlichen Zahlung verpflichtet ist. Der - jeweilige - geringere Betrag ist als Minus in dem Begehren der Feststellung, dass überhaupt keine Zahlungspflicht mehr bestehe, enthalten. Deshalb darf bei einer Feststellungsklage, wenn die streitige Verpflichtung teilbar ist, eine Klageabweisung nur insoweit erfolgen, als der geleugnete Anspruch besteht; im Übrigen aber muss der Klage stattgegeben werden (BGH ZMR 1985, 295; OLG Celle NJW 1965, 1722).

2. Der Feststellungsantrag ist auch gem. § 314 BGB begründet.

Der Kläger - eine Vertretung durch seine Haftpflichtversicherung wäre ihm zuzurechnen - hat im Jahre 1994 den Betrag von 532,53 DM zwar selbst errechnet und zahlt diesen Betrag seit dem "einseitig" aufgrund dieser eigenen Berechnungen ab Juli 1994 an die Beklagte. Die Beklagte war jedoch mit der Zahlung - mindestens - dieses Betrages einverstanden, was schon daraus folgt, dass sie in der Vergangenheit vor dem LG Münster und dem OLG Hamm einen Rechtsstreit geführt hat, mit dem sie eine über diesen Betrag hinausgehende Zahlung von dem Kläger begehrt hat. Insoweit waren die Parteien daher in der Vergangenheit einig, dass - jedenfalls - ein monatlicher Betrag von 532,53 DM zum Ausgleich der von der Beklagten erlittenen Beeinträchtigungen bei der Ha...

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