Leitsatz (amtlich)

Die anfängliche Übersicherung setzt in objektiver Hinsicht voraus, dass bereits bei Abschluss des Sicherungsvertrages ein auffälliges Missverhältnis zwischen dem realisierbaren Wert der Sicherheit und den gesicherten Ansprüchen besteht, dass also der Wert der Sicherheit das gesicherte Risiko krass übersteigt.

In subjektiver Hinsicht muss eine verwerfliche Gesinnung des Sicherungsnehmers festzustellen sein.

 

Verfahrensgang

LG Detmold (Urteil vom 15.05.2014; Aktenzeichen 9 O 23/14)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 15.5.2014 verkündete Urteil der Zivilkammer IV des LG Detmold wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens nach einem Streitwert von 322.184,87 EUR.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Das angefochtene Urteil ist jetzt ohne Sicherheitsleistung vollstreckbar.

Der Kläger darf die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleitung i.H.v. 120 % des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte Sicherheit i.H.v. 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

A. Der Kläger war Eigentümer der im Grundbuch des AG Lemgo zu F Blatt ... eingetragenen Landwirtschafts-, Gebäude- und Freiflächen. Er wendet sich gegen die von der Beklagten betriebene Zwangsvollstreckung aufgrund der notariellen Urkunde des Notars L in N vom 24.10.1991 (UR-Nr. 573/91) in diesen Grundbesitz, seine Versteigerung und die Verteilung des Versteigerungserlöses.

Unter dem 24.10.1991 bestellte der Kläger mit der vorbezeichneten Urkunde u.a. an dem vorbezeichneten Grundbesitz eine Gesamtgrundschuld i.H.v. 600.000 DM (= 306.775,12 EUR) zugunsten der Sparkasse N. In Ziff. 2. der Urkunde unterwarf sich der Kläger wegen des Grundschuldkapitals nebst Zinsen der sofortigen Zwangsvollstreckung aus dieser Urkunde in das belastete Pfandobjekt. In Ziff. 3 übernahm der Kläger weiterhin für die Zahlung eines Geldbetrages, dessen Höhe der bewilligten Grundschuld (Kapital u. Zinsen) entspricht, die persönliche Haftung und erklärte in Bezug auf diese Haftung ebenfalls die Unterwerfung unter die sofortige Zwangsvollstreckung.

Die Grundschuld wurde am 20.12.1991 zugunsten der Sparkasse N in Abt. III zur lfd. Nr. 19 in das Grundbuch von F Blatt ... eingetragen.

Unter dem 24.7.1995 wurde die Abtretung der Grundschuld an die Volksbank S eG eingetragen und die Vollstreckungsklausel durch den Notar auf die Volksbank S eG unter dem 31.7.1995 umgeschrieben.

Am 25.11.1998 wurde die Abtretung der hier in Rede stehenden Grundschuld an die Sparkasse C ins Grundbuch eingetragen. Unter dem 4.7.2002 schrieb der Notar L die Klausel auf die Sparkasse C um.

Am 7.4.2009 wurde die Abtretung der Grundschuld an die Fa. I GmbH (im Folgenden: Fa. I) in das Grundbuch eingetragen. Dieser Eintragung lag die Abtretungserklärung der Sparkasse C vom 8.9.2008 (vgl. Anlage B6) zugrunde. Vorausgegangen war der Abschluss eines Forderungskaufvertrages zwischen der Sparkasse C als "Verkäuferin", der Fa. I als "Käufer" und S und dem Kläger als "weitere Beteiligte" vom 8.8.2008 (vgl. Anlage K2). Ausweislich dieses Vertrages hatte die Sparkasse dem Kläger in den Jahren 1998 und 2003 Darlehen über insgesamt 782.276,57 EUR gewährt. Die Darlehen waren gekündigt worden; zzgl. Zinsen valutierten sie per 30.4.2008 i.H.v. 1.011.392,40 EUR. Im April 2008 war über das Vermögen des Klägers das Insolvenzverfahren eröffnet worden.

Mit dem Forderungskaufvertrag vom 8.8.2008 verkaufte die Sparkasse der Fa. I für einen Kaufpreis von 370.000 EUR die genannte Darlehensforderung zzgl. Verzugszinsen und sämtlichen Nebenforderungen. Mitverkauft wurden alle zur Sicherung der verkauften Forderungen bestellten Sicherheiten. Zugleich trat die Sparkasse der Fa. I die verkaufte Darlehensforderung, sämtliche Nebenforderungen und die mit verkauften Sicherheiten ab. Die Fa. I nahm die Abtretung an (vgl. zu den Einzelheiten des Kaufvertrages und der Abtretung Anlage K2).

Seit dem 26.5.2009 ist die Beklagte als Inhaberin der streitgegenständlichen Grundschuld im Grundbuch eingetragen. Die Umschreibung der Klausel auf die Beklagte erfolgte durch den Notar L am 8.9.2009.

Hintergrund für die zuletzt genannte Grundschuldabtretung war, dass die Beklagte der Fa. I mit Darlehensvertrag vom 28.2.2008 (vgl. Anlage B2) über 420.000 EUR den vorbezeichneten Forderungskaufvertrag zwischen der Fa. I und der Sparkasse C finanziert hatte. Unter Ziff. 6 des Darlehensvertrages vom 28.2.2008 heißt es u.a.:

"6 Sicherheiten: Alle der Bank zustehenden Sicherheiten sichern alle bestehenden, künftigen und bedingten Ansprüche der Bank aus der Geschäftsverbindung mit dem Darlehensnehmer, soweit nicht im Einzelfall außerhalb dieses Vertrages etwas anderes vereinbart ist, dies gilt auch für hier nicht aufgeführte und aufgrund der allgemeinen Geschäftsbedingungen haftende Sicherheiten. Zusätzlich stellt der Darlehensnehmer der Bank mit gesonderten Vereinbarungen noch folgende Sicherheiten:

s. Anlage"

In der Anlage zu dem Darlehensvertrag wurden un...

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