Verfahrensgang
LG Bochum (Entscheidung vom 07.10.2009; Aktenzeichen 17 O 96/09) |
Tenor
Die Berufung des Antragsgegners gegen das am 07. Oktober 2009 verkündete Urteil der 17. Zivilkammer - Kammer für Handelssachen - des Landgerichts Bochum wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass es statt “Kosten der Widerrufsbelehrung„ heißt “Kosten der Rücksendung„.
Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz werden gegeneinander aufgehoben. Von den Kosten der Berufung tragen die Antragstellerin 40 % und der Antragsgegner 60 %.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
A.
Das Landgericht hat den Antragsgegner unter Androhung der gesetzlichen Ordnungsmittel im Wege der einstweiligen Verfügung antragsgemäß u.a. verurteilt, es zu unterlassen,
wie im F-Angebot mit der Nr. ###########2 geschehen, beim Verkauf von Textilien an Verbraucher auf der Internetplattform F, 1. innerhalb der Widerrufsbelehrung folgende Klausel zu verwenden: "Sie haben die Kosten der Widerrufsbelehrung zu tragen, wenn die gelieferte Ware der bestellten entspricht und wenn der Preis der zurückzusendenden Sache einen Betrag von 40,- € nicht übersteigt oder wenn Sie bei einem höheren Preis der Sache zum Zeitpunkt des Widerrufs noch nicht die Gegenleistung oder eine vertraglich vereinbarte Teilzahlung erbracht haben". wenn eine entsprechende Regelung nicht gesondert vertraglich vereinbart wurde. 2. (…)
Wegen des Sach- und Streitstandes in erster Instanz und der Entscheidungsgründe wird gemäß § 540 ZPO auf das landgerichtliche Urteil verwiesen.
Der Antragsgegner wehrt sich hiergegen mit seiner Berufung, mit der er abändernd die Zurückweisung des Verfügungsantrags begehrt. Er ist der Auffassung, dass in Bezug auf den noch streitgegenständlichen Antrag zu 1) eine gesonderte vertragliche Vereinbarung nicht erforderlich sei. Auch bei F-Angeboten bestehe keine Pflicht zur gesonderten Vereinbarung der 40,- €-Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder einer sonstigen Vereinbarung. Jedenfalls sei die Widerrufsbelehrung ihrerseits als ausreichendes Angebot insoweit zu werten.
Soweit der Antragsgegner auch hinsichtlich der Titulierung zu 2) Berufung eingelegt hatte, hat die Antragstellerin den Verfügungsantrag im Senatstermin zurückgenommen.
Der Antragsgegner beantragt (bezogen auf den verbleibenden Antrag zu 1),
das Urteil des Landgerichts aufzuheben und den Verfügungsantrag insoweit zurückzuweisen.
Die Antragstellerin beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Antragstellerin meint, dass erstinstanzlich zutreffend entschieden worden sei.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
B.
Die zulässige Berufung des Antragsgegners ist, soweit die Antragstellerin den Verfügungsantrag nicht zurückgenommen hat, unbegründet. Die Antragstellerin kann von ihm im Wege der einstweiligen Verfügung aus §§ 8 I, III Nr. 1; 3; 4 Nr. 11 UWG i.V.m. § 357 II BGB die Unterlassung der beanstandeten "40,- €-Klausel" gemäß der im Streit befindlichen Widerrufsbelehrung verlangen, weil eine entsprechende vertragliche Regelung nicht gesondert getroffen wurde.
I.
Soweit zunächst eine Änderung des erstinstanzlichen Titels mit einem Maßgabezusatz erfolgt ist, handelt es sich um eine bloß berichtigende Klarstellung, da es der Sache nach auch gemäß Antragsschrift vom 01.09.2009 offenkundig um die Kosten der Rücksendung geht und nicht um vermeintliche Kosten der Widerrufsbelehrung.
II.
Der für den Erlass der einstweiligen Verfügung nötige Verfügungsgrund ist zu bejahen. Die Dringlichkeit wird insoweit nach § 12 II UWG vermutet. Eine Widerlegung dieser Vermutung ist nicht erfolgt. Eine dringlichkeitsschädliche Verzögerung bei der gerichtlichen Geltendmachung des Verfügungsantrags durch die Antragstellerin ist nicht festzustellen. Insbesondere ist die vom Senat geforderte sog. Monatsfrist zwischen Kenntniserlangung vom Verstoß und der Einreichung des Antrags bei Gericht am 01.09.2009 eingehalten.
III.
Der Verfügungsanspruch ist begründet.
1.
Die Antragstellerin ist antragsbefugt i.S.v. § 8 III Nr. 1 UWG. Die Parteien verkaufen beide Textilien im Bereich der Bekleidung. Sie sind Mitbewerber.
Der Antragsgegner hat mit dem beanstandeten Internetauftritt im geschäftlichen Verkehr gehandelt.
Bei der Bestimmung des § 357 II BGB handelt es sich nach der diesbezüglichen Rechtsprechung auch um eine Marktverhaltensregelung i.S.v. § 4 Nr. 11 UWG.
2.
Ein Verstoß ist zu bejahen. Die Klausel zu den Rücksendekosten stellt sich mit dem Landgericht nach §§ 3; 4 Nr. 11 UWG i.V.m. § 357 II BGB als verbotswidrig dar, weil eine vertragliche Regelung über die Kostentragungspflicht des Käufers nicht vorliegt, wie der Senat vergleichbar auch bereits in seinem Urteil vom 02.03.2010, Az. 4 U 180/09, entschieden hat.
Die Übertragung der Rücksendekosten auf den Käufer in der beanstandeten Belehrung ist nicht richtig, weil eine diese Rechtsfolge begründende Vereinbarung nicht vorliegt. Über die bloße Widerrufsbelehrung hinaus gibt es keine vertragliche Regelung ü...