Entscheidungsstichwort (Thema)
Rechtsschutzversicherung
Leitsatz (amtlich)
Verspricht der Rechtsschutz-Versicherer schlechthin Vertragsrechtsschutz "für den privaten Bereich", so fällt darunter die Klage gegen einen privaten Unfallversicherer auch dann, wenn der in Rede stehende Unfall bei der gewerblichen Tätigkeit des Versicherungsnehmers geschah.
Verfahrensgang
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das am 1.2.2007 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des LG Dortmund wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Berufungsinstanz werden der Beklagten auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Beklagten wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % der nach dem Urteil vollstreckbaren Beträge abzuwenden, falls nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % der beizutreibenden Beträge leistet.
Gründe
I. Der Kläger hat bei der Beklagten eine Rechtsschutzversicherung genommen, welcher die ARB 01.02 der Beklagten zugrunde liegen. Vereinbart ist eine "Unternehmens-Rechtsschutzkombi mit Privat-Rechtsschutzkombi" gem. § 26 dieser Bedingungen. Dort heißt es:
"(1) Versicherungsschutz besteht
a) für die im Versicherungsschein bezeichnete gewerbliche [...] Tätigkeit des Versicherungsnehmers;
b) für den Versicherungsnehmer [...] auch im privaten Bereich [...]. [...]
(3) Der Versicherungsschutz umfasst: [...]
Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht für den privaten Bereich [...]".
Am 3.6.2004 verunfallte der Kläger während der Ausübung seiner Tätigkeit als selbständiger Bäckermeister. Wegen der Folgen macht er Ansprüche aus einer (privatrechtlichen) Unfallversicherung gegen die X-Versicherung AG geltend und begehrt hierfür von der Beklagten Versicherungsschutz.
Die Beklagte hat gemeint, die - bereits erhobene - Klage gegen den Unfallversicherer gehöre nicht zum "privaten Bereich" im Sinne § 26 Abs. 3 der vereinbarten Bedingungen, sondern zum gewerblichen Bereich, für welchen aber - unstreitig - Vertragsrechtsschutz nicht vereinbart sei. Entscheidend sei, dass der Unfall im Rahmen der gewerblichen Tätigkeit des Klägers geschehen sei.
Das LG hat festgestellt, dass die Beklagte Rechtsschutz zu gewähren hat. Wegen der Begründung und der Einzelheiten des Sach- und Streitstands in erster Instanz wird auf das - zur Veröffentlichung vorgesehene - Urteil des LG (vom 1.2.2007 - 2 O 314/06) Bezug genommen.
Mit der Berufung begehrt die Beklagte die Abweisung der Klage. Sie wiederholt und vertieft ihr Vorbringen erster Instanz.
Der Kläger verteidigt das angefochtene Urteil.
II. Die Berufung ist unbegründet. Zu Recht hat das LG einen Anspruch auf Rechtsschutz bejaht.
Der Begriff des "privaten Bereichs" in § 26 Abs. 3 der vereinbarten Bedingungen umfasst auch die hier in Rede stehende Klage aus der Unfallversicherung des Klägers. Denn so wird der durchschnittliche Versicherungsnehmer bei Abschluss einer Unternehmens-/Privatrechtsschutz-Kombination, wie die Parteien sie vereinbart haben, die Regelung des § 26 bei verständiger Würdigung, aufmerksamer Durchsicht und Berücksichtigung des erkennbaren Sinnzusammenhangs verstehen (vgl. zu diesem Auslegungsmaßstab nur BGHZ 123, 83 ff.).
Versichert ist in der Unfallversicherung des Klägers, wie bereits das LG hervorgehoben hat, schlechthin dessen körperliche und geistige Leistungsfähigkeit; die genommene Unfallversicherung deckt weder allein - oder auch nur in besonderer Weise - Gefahren aus der gewerblichen Tätigkeit des Klägers, noch gewährt sie allein - oder auch nur in besonderer Weise - Ausgleich bei Einschränkungen der beruflichen Leistungsfähigkeit des Klägers. Es handelt sich um eine "normale" Unfallversicherung, wie sie ebenso von Angestellten, Arbeitern, Beamten und anderen gehalten wird. Der durchschnittliche Versicherungsnehmer einer Unternehmens-/
Privatrechtsschutz-Kombination, wie die Parteien sie vereinbart haben, wird jedenfalls die Geltendmachung von Ansprüchen und die Klage aus einer solchen Unfallversicherung dem "privaten Bereich" i.S.d. § 26 Abs. 3 der vereinbarten Bedingungen zuordnen. Es handelt sich nicht um einen Anspruch aus einer gewerblichen Vertragsbeziehung, sondern um einen Anspruch aus einer privaten Absicherung des Klägers, aus einem Vertrag, welchen der Kläger nicht in seiner Eigenschaft als selbständiger Bäckermeister oder Gewerbetreibender geschlossen hat, sondern welchen er geschlossen hat wie jedermann. Hiernach wird ein Anspruch gegen den Unfallversicherer auch dann nicht zu einer gewerblichen Angelegenheit, wenn der Unfall in Ausübung des Berufs geschehen ist. Dies berührt nicht die "Natur" der Vertragsbeziehung zwischen Unfallversicherer und Versicherungsnehmer, und es berührt auch nicht die "Natur" des vom Kläger wahrgenommenen rechtlichen Interesses.
Der Umstand, dass möglicherweise die Unfallgefahr bei einem selbständigen Bäckermeister höher ist als beim Durchschnitt der privat Unfallversicherten und dass möglicherweise der Kläger deshalb dem Unfallversi...