Verfahrensgang

LG Dortmund (Urteil vom 15.04.2015; Aktenzeichen 10 O 72/14)

 

Tenor

Die Berufung des Beklagten gegen das am 15.4.2015 verkündete Urteil des LG Dortmund wird zurückgewiesen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Dieses und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar.

Dem Beklagten wird gestattet, die Zwangsvollstreckung aus beiden Urteilen durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des jeweiligen Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

 

Gründe

I. Die Klägerin begehrt vom Beklagten Rückzahlung gewinnunabhängiger Ausschüttungen in Höhe von 56.728,92 EUR, die der Beklagte von der Klägerin in der Vergangenheit erhalten hat, da die Gesellschaft in Liquiditätsschwierigkeiten geraten sei.

Der Beklagte beteiligte sich mit einer Beitrittserklärung vom 21.12.2006 als (Treugeber-)Kommanditist an der Klägerin mit einer Kommanditeinlage in Höhe von 500.000 EUR. Bei der Klägerin handelt es sich um eine Fondsgesellschaft in der Rechtsform einer Kommanditgesellschaft, deren Gegenstand nach § 2 des Gesellschaftsvertrages der Erwerb und der Betrieb des Containerschiffs X ist.

Der Gesellschaftsvertrag enthält u.a. folgende Regelungen:

§ 4

(...)

9. (... )

Zusätzlich wird für jeden Kommanditisten bei Eintritt der in § 11 Ziff. 5 genannten Bedingungen ein gesondertes Darlehenskonto geführt. (...)

§ 8

(...)

4. Kein Kommanditist kann durch Gesellschafterbeschlüsse gegen seinen Willen verpflichtet werden, der Gesellschaft weitere Mittel nachzuschießen, unbeschadet der nicht abdingbaren gesetzlichen Haftungsregelung und der Darlehensregelung in § 11 Ziffer 5. (...)

§ 11

(...)

3. Sämtliche Auszahlungen gemäß den nachfolgenden Ziffern gelten als Vorabgewinn und erfolgen unabhängig von einem im Jahresabschluss der Gesellschaft ausgewiesenen Gewinn oder Verlust der Gesellschaft.

4. Die Gesellschaft zahlt als Vorabgewinn für den Fall, dass die Liquiditätslage es zulässt, im jeweiligen Geschäftsjahr unterjährig zunächst und vorab für die Garant-Kommanditisten:

  • bis zu 6 % für die Jahre 2006 bis 2025 (für das Jahr 2006 anteilig)

    und danach aus der verbleibenden Restliquidität als Vorabgewinn für die Dynamik-Kommanditisten:

  • bis zu 8 % für die Jahre 2007 bis 2012
  • bis zu 9 % für die Jahre 2013 bis 2016
  • bis zu 10 % für die Jahre 2017 und 2018
  • bis zu 12 % für das Jahr 2019
  • bis zu 18 % für das Jahr 2020
  • bis zu 23 % für die Jahre 2021 bis 2025

jeweils bezogen auf ihr planmäßig eingezahltes Kommanditkapital p.a.

(...)

5. Soweit Entnahmen/Auszahlungen an die Gesellschafter zu einem Wiederaufleben der Haftung nach § 172 Abs. 4 HGB führen, werden diese in einem gesonderten Verzeichnis geführt. Unter der aufschiebenden Bedingung, dass Entnahmen/Auszahlungen der Gesellschafter zu einem Wiederaufleben der Haftung nach § 172 Abs. 4 HGB führen und die Liquiditätslage der Gesellschaft eine Rückforderung nach Feststellung der Geschäftsführung notwendig macht, werden diese Entnahmen/Auszahlungen als Darlehen der Gesellschaft an die Gesellschafter angesehen und auf einem dann gesondert eingerichteten Darlehenskonto als Darlehensforderung der Gesellschaft verbucht.

Sofern ein Gesellschafter im Hinblick auf das Wiederaufleben der Haftung auf diese Entnahmen verzichtet, entfällt für ihn insoweit die Bildung der Darlehensverbindlichkeit. Die Auszahlung erfolgt dann spätestens bei Liquidation der Gesellschaft vorab.

Wegen des Inhalts des Gesellschaftsvertrages im Übrigen wird auf die zur Akte gereichte Kopie des Gesellschaftsvertrages Bezug genommen (Anlage zum Schriftsatz der Klägerin vom 19.5.2016).

In den ersten Jahren der Beteiligung (2006 bis 2008) kam es zu verschiedenen Auszahlungen aus dem Gesellschaftsvermögen an die Gesellschafter, ohne dass entsprechende Gewinne ausgezahlt worden sind. Anlässlich dieser Auszahlungen wurden die Anleger darauf hingewiesen, dass es sich bei der Auszahlung um Entnahmen handelt, die in der Steuererklärung nicht angegeben zu werden brauchen.

Der Beklagte erhielt Auszahlungen nach § 11 Nr. 3 ff. des Gesellschaftsvertrages in einer die Klageforderung übersteigenden Höhe.

Infolge der mittlerweile 5 Jahre andauernden Schiffsmarktkrise sah sich die Geschäftsführung der Klägerin im Jahre 2013 zur Aufstellung eines Sanierungskonzepts veranlasst, das für den Fall, dass nicht genügend zusätzliches Kapital eingeworben werden konnte, die Rückforderung der an die Kommanditisten ausgezahlten gewinnunabhängigen Ausschüttungen beinhaltete.

Mit Schreiben an die Kommanditisten vom 13.9.2013 bat die Klägerin um Mitwirkung bei der Kapitalerhöhung und erklärte die Kündigung der in der Vergangenheit als Darlehen gewährten Auszahlungen. Da sich der Beklagte nicht an einer freiwilligen Kapitalerhöhung beteiligte, forderte die Klägerin ihn mit Schreiben vom 10.2.2014 zur Rückzahlung der an ihn geflossenen Auszahlungen auf. Dem kam der Beklagte nicht nach.

Daraufhin forderte die Klägerin den Beklagt...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?