Verfahrensgang
LG Arnsberg (Entscheidung vom 23.05.2006; Aktenzeichen 1 O 96/04) |
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das am 23.05.2006 verkündete Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Arnsberg abgeändert.
Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner an den Kläger 10.552,78 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 06.11.2003 zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 8 % und die Beklagten zu 92 %.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
I.
Der Kläger nimmt die Beklagten auf Schadensersatz in Anspruch wegen einer von ihm als Unfall dargestellten Auffahrkollision, die sich am 28.09.2003 kurz vor 22.00 Uhr an der Einmündung der N-Straße in die B ... in B außerhalb geschlossener Ortschaft ereignet hat. Der Beklagte zu 1) fuhr mit einem bei der Beklagten zu 2) angemieteten Pkw Audi auf den Pkw BMW Z 3 Coupé des Klägers auf.
Als Haftpflichtversicherer des Mietfahrzeugs lehnte die Beklagte zu 3) die Schadensregulierung mit der Begründung ab, die Auffahrkollision sei vom Beklagten zu 1) im Einverständnis mit dem Kläger - seinem Onkel - absichtlich herbeigeführt worden; außerdem seien die Schäden nicht kompatibel.
Mit der Klage hat der Kläger zunächst 11.411,35 Euro nebst Zinsen geltend gemacht. Nach mündlicher Verhandlung hat er in Höhe eines Teilbetrages in Höhe von 858,57 Euro die Klagerücknahme erklärt. Die Beklagten haben dem nicht zugestimmt und die Abweisung der gesamten Klage beantragt.
Durch das angefochtene Urteil hat das Landgericht die Klage mit der Begründung abgewiesen, eine Gesamtschau aller Indizien spreche für eine erhebliche Wahrscheinlichkeit einer Unfallmanipulation, also dafür, dass der Kläger in das Unfallgeschehen eingewilligt habe.
Mit der Berufung hat der Kläger zunächst den ursprünglichen auf Zahlung von 11.411,35 Euro nebst Zinsen gerichteten Klageantrag weiterverfolgt, hat dann aber im Senatstermin in Höhe von 858,57 Euro nebst anteiliger Zinsen die Berufung zurückgenommen.
Der Senat hat die Parteien angehört. Wegen des Ergebnisses wird auf den darüber gefertigten Berichterstattervermerk Bezug genommen.
II.
Die Berufung hat, soweit sie nicht zurückgenommen worden ist, Erfolg, denn die Beklagten sind dem Kläger gemäß §§ 7, 17, 18 StVG, § 3 Nr. 1 PflVG zum Ersatz des bei dem Unfall an dem Pkw BMW eingetretenen Schadens verpflichtet.
Es ist zwar eine Anzahl von Indizien vorhanden, die auf den ersten Blick geeignet ist, den erheblichen Verdacht einer Unfallmanipulation hervorzurufen. Die Indizwirkung wird aber zumindest teilweise durch solche Gesichtspunkte relativiert, welche eine Unfallabsprache zwischen den Beteiligten als weniger wahrscheinlich erscheinen lassen. Ob bei der gebotenen Gesamtbetrachtung gleichwohl noch eine erhebliche Wahrscheinlichkeit für eine Unfallmanipulation spricht, wie es im angefochtenen Urteil angenommen worden ist, kann dahingestellt bleiben, weil dieses Beweismaß für die Feststellung, dass der Kläger in die Schädigung seines Fahrzeugs eingewilligt hat, nicht ausreicht. Die erforderliche volle Überzeugung von einer einverständlichen Unfallmanipulation hat der Senat bei Abwägung der für und gegen sie sprechenden Gesichtspunkte nicht zu gewinnen vermocht.
In hohem Maße auffällig ist natürlich zunächst, dass es sich um einen Unfall unter Beteiligung vom Onkel auf der einen und vom Neffen auf der anderen Seite handelte, wobei diese sich außerhalb geschlossener Ortschaft zufällig begegnet sein sollen, ohne zu einem gemeinsamen Ziel unterwegs zu sein. Verstärkt wird diese Auffälligkeit noch dadurch, dass der Beklagte zu 1) die Formularfrage der Beklagten zu 3) nach einem Verwandtschaftsverhältnis wahrheitswidrig negativ beantwortet hat. Andererseits erscheint die im Senatstermin gegebene Erklärung nicht völlig abwegig, dass bei dieser Antwort der Wunsch eine Rolle gespielt haben mag, Schwierigkeiten bei der Regulierung von vornherein aus dem Wege zu gehen, zumal der Kläger entsprechende Befürchtungen an der Unfallstelle geäußert haben soll, nachdem er erkannt hatte, dass es sich bei dem Unfallgegner um seinen Neffen - dazu noch mit einem Mietfahrzeug - handelte.
Außerdem hat der Kläger in seinem Schreiben an die Beklagte zu 3) die Verwandtschaft mit dem Beklagten zu 1) bestätigt,und zwar nur wenige Tage, nachdem der Beklagte zu 1) das Formular mit der negativen Antwort ausgefüllt hatte. Anhaltspunkte dafür, dass inzwischen die Beklagte zu 1) anderweitig Kenntnis oder auch nur den Verdacht von einem Verwandtschaftsverhältnis erhalten hatte, bestehen nicht. Bei einer Unfallabsprache hätte es näher gelegen, dass die Beteiligten sich auch über diesen Punkt von vornherein verständigt hätten, um nicht durch divergierende Antworten überhaupt einen Verdacht aufkommen zu lassen.
Auffällig erscheint zunächst auch die Verursachung durch ein Mietfahrzeug, weil hierdurch regelmäßig der wirtschaftliche Eigenschaden des auffahrenden Beteiligten reduziert wird. Diese Auffälligkeit wird hier aber deutlich relativiert durch...