Normenkette

BGB §§ 254, 280 Abs. 1, 3, §§ 281, 596

 

Verfahrensgang

AG Siegen (Aktenzeichen 7 Lw 52/17)

 

Tenor

Auf die Berufung der Kläger wird das am 23. März 2018 verkündete Urteil des Amtsgerichts - Landwirtschaftsgericht - Soest unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin zu 1. den Schaden zu ersetzen, der daraus resultiert, dass die Beklagte die Grundstücke M Flur XX, Flurstücke X, X, XX und XX im Jahr 2016 ohne Genehmigung der Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen von Dauergrünland in Ackerland umgebrochen hat.

Im Übrigen wird die Klage des Klägers zu 2. abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits in erster und zweiter Instanz werden wie folgt verteilt:

Die Gerichtskosten tragen der Kläger zu 2. zu 44 % und die Beklagte zu 56 %.

Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten trägt der Kläger zu 2. zu 44 %.

Die außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu 1. trägt die Beklagte.

Die außergerichtlichen Kosten des Klägers zu 2. trägt die Beklagte zu 12,5 %.

Im Übrigen findet eine Kostenerstattung nicht statt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des nach diesem Urteil gegen ihn vollstreckbaren Betrages abwenden, soweit nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I. Die Parteien streiten nach Beendigung eines Landpachtvertrages um die Schadensersatzverpflichtung wegen eines ungenehmigten Umbruchs von Dauergrünland in Ackerland.

Der im Jahr 1946 geborene Kläger zu 2. war Landwirt und Alleineigentümer der im Urteilstenor genannten Flächen, die zum Grundvermögen seines in M gelegenen Hofes gehörten. Die Klägerin zu 1. ist seine Ehefrau, eine pensionierte Lehrerin.

Mit Landpachtvertrag vom 02.12.1998 verpachtete die Klägerin zu 1. im Einverständnis mit ihrem Ehemann die im Tenor genannten Grundstücke in einer Gesamtgröße von 18,36 Hektar für eine Pachtzeit von 12 Jahren an die Beklagte. Die verpachteten Grundstücke wurden unter § 1 des Pachtvertrages nach ihrer Wirtschaftsart als "Acker" bezeichnet. Unter § 16 räumte die Klägerin zu 1. der Beklagten eine Option zu einer Verlängerung des Vertrages bis zum 31.10.2016 ein und erklärten, dass der Vertrag "in unlösbarem Zusammenhang mit dem den Hof T1 betreffenden notariellen Grundstückskaufvertrag T1 / Dr. P" steht. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Pachtvertrag verwiesen (Anlage 1, Bl. 23-26 d.A.).

Am 02.12.1998 trafen der Kläger zu 2. und die Beklagte eine "Zusatzvereinbarung".

Der Kläger zu 2. Stimmte als Grundstückseigentümer dem Pachtvertrag zu und erklärte unter § 3, dass er diesem "auf Verpächterseite gesamtschuldnerisch neben Frau T1" beitritt, so dass der Beklagten im Verhältnis zum Kläger zu 2. "alle Rechte zustehen, insbesondere auch der Schutz aus § 571 BGB (Kauf bricht Pacht nicht)." (vgl. Anlage 2, Bl. 27 d.A.).

Am selben Tag verkaufte der Kläger zu 2. dem Ehemann der Beklagten, Herrn Rechtsanwalt Dr. P, die Hofgebäude und weiteres Land seines in M gelegenen Hofes (vgl. notarieller Vertrag vom 02.12.2012, Bl. 77 ff d.A.). Zum Ende des Jahres 1998 stellte der Kläger zu 1. seine aktive Tätigkeit als Landwirt ein.

Die Beklagte war seit 1996 die Inhaberin eines landwirtschaftlichen Betriebes mit Mutterkuhhaltung. Bereits zu Beginn des Pachtvertrages wurde das an die Beklagte verpachtete Ackerland in Weideland umgebrochen und während der gesamten Pachtzeit als solches genutzt. Dies war den Klägern auch bekannt. Aufgrund von Art. 4 I EU-Verordnung Nr. 1307/13 entstand während der Pachtzeit der subventionsrechtliche Status von Dauergrünland, welches gem. Art. 44 I der Verordnung EU Nr. 639/2014, § 16 III Direktzahlungen-Durchführungsgesetz vom Betriebsinhaber nur mit Genehmigung der Landwirtschaftskammer zu Ackerland umgebrochen werden darf. Die Beklagte bezog als Inhaberin eines landwirtschaftlichen Betriebes während der Pachtzeit EU-Prämien. Zuletzt erhielt sie für das Jahr 2015 Direktzahlungen gemäß den Verordnungen (EU) Nr. 1306 und 1307 /2013 für die Pachtflächen in Höhe von insgesamt 6.264,12 EUR. Auf den Bewilligungsbescheid der Landwirtschaftskammer vom 30.12.2015 wird verwiesen

(Anlage K 7, Bl. 92 ff d.A.).

Der Pachtvertrag endete nach erfolgter Verlängerung zum 31.10.2016. Bereits mit Schreiben vom 23.09.2014 verweigerten die Kläger zu 1. und 2. eine erneute Verlängerung des Vertrages und verlangten von der Beklagten, dass "zum Vertragsende ein vertragsgemäßer Zustand (Ackerland) wieder hergestellt wird." (vgl. Bl. 90 d.A.).

Nach Erhalt dieses Schreibens wandte sich die Beklagte an den Justiziar des Westf.-Lipp. Landwirtschaftsverbandes (WLV), Herrn Rechtsanwalt T. Der Justiziar verfasste unter dem 01.12.2014 eine rechtliche Stellungnahme über die Problematik der Rückumwandlung von Grünland in Ack...

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