Verfahrensgang

LG Bielefeld (Urteil vom 20.05.2005; Aktenzeichen 4 O 655/04)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 12.07.2007; Aktenzeichen III ZR 145/06)

 

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das am 20.5.2005 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des LG Bielefeld unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert.

Der Beklagte wird verurteilt, die Übertragung der Gesellschaftsbeteiligung des Klägers an dem Immobilienfonds C2 GbR, diese vertreten durch die N GmbH, L-Straße, ..2 C2, diese vertreten durch die Geschäftsführung, durch den Kläger anzunehmen.

Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger allen weiteren Schaden aus der oben genannten Beteiligung zu ersetzen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger 2/3 und der Beklagte 1/3.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung von 7.500 EUR abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet. Der Beklagte kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung von 4.000 EUR abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

 

Tatbestand

Der Kläger trat 1987 auf Empfehlung des Beklagten dem geschlossenen Immobilienfonds C2 GbR, bei. Er zeichnete einen Anteil von 110.000 DM. Diesen Betrag sowie 5.000 DM Agio zahlte er sodann ein. Das Projekt sollte im dritten Förderungsweg durch das Land Berlin mit öffentlichen Mitteln gefördert werden. Das Bauvorhaben wurde durchgeführt und 1989 fertiggestellt.

Der Kläger nimmt den Beklagten, der ihm von einem Wirtschaftsberater empfohlen worden war, auf Schadensersatz wegen vermeintlich unterlassener Risikoaufklärung und arglistiger Täuschung in Anspruch.

Dazu hat der Kläger behauptet, der Beklagte habe ihm gegenüber wörtlich erklärt: "Da haben Sie ein gutes Geschäft gemacht. Sie haben kein Schiff, das untergehen kann, Sie haben im sozialen Wohnungsbau der Stadt C2, also beim Staat investiert oder glauben Sie, dass der Staat pleite geht? Für 0 DM haben Sie eine sichere Investition getätigt, die Ihnen die ersten 15 Jahre 2,5 % Rendite bringt." Demgegenüber habe der Beklagte wesentliche aus der Beteiligung resultierende Risiken verschwiegen. Er habe ihn im Hinblick auf die Haftung im Außenverhältnis nicht hinreichend darüber aufgeklärt, dass er den Gläubigern der Fondsgesellschaft im Außenverhältnis über seine Einlage hinaus mit seinem Privatvermögen hafte. Die Gefahr dieser Haftung werde durch den Prospekt nur unzureichend und fehlerhaft dargestellt, indem lediglich von einer anteilsmäßigen, gesamtschuldnerischen Haftung gesprochen werde. Das sei deshalb besonders gravierend, weil er sich ggü. der die Fondsgesellschaft finanzierenden Bank gem. § 6 Abs. 2 des Geschäftsführungs- und Grundbuchtreuhandvertrages der sofortigen Zwangsvollstreckung habe unterwerfen müssen. Die in § 5 Abs. 2 des Gesellschaftsvertrages enthaltene Bestimmung, dass für die gemeinsam eingegangenen Verbindlichkeiten jeder Gesellschafter unbeschränkt, aber nur anteilig entsprechend seiner Beteiligungsquote hafte, sei zu kurz und missverständlich. Es werde dabei nicht hinreichend deutlich, dass eine entsprechende Haftungsbeschränkung in der Praxis gegenüber Drittgläubigern kaum wirksam durchsetzbar sei, insbesondere werde das Risiko verschwiegen, dass es erhebliche Verbindlichkeiten der Fondsgesellschaft geben könne, für die jeder Fondsgesellschafter in voller Höhe in Anspruch genommen werden könne. Zum einen sei eine Haftungsbeschränkung auf die anteilige Quote nur dort gegeben, wo die Geschäftsführung der Fondsgesellschaft eine entsprechende quotenmäßige Beschränkung auch tatsächlich mit dem Gläubiger vereinbare. Zum anderen sei eine Beschränkung auf eine anteilsmäßige Haftung nur dort denkbar, wo eine Verbindlichkeit durch Rechtsgeschäft entstehe, nicht aber bei Verbindlichkeiten, die von Gesetzes wegen entstünden, wie z.B. bei Steuerschulden der Gesellschaft sowie bei einer Haftung aus unerlaubter Handlung, die z.B. der Geschäftsführer im Rahmen seiner Geschäftsführertätigkeit begehen könne. Ferner sei er vom Beklagten nicht hinreichend darüber aufgeklärt worden, dass sich das Haftungsrisiko im Außenverhältnis durch eine (außerordentliche) Kündigung oder Insolvenz einzelner Fondsgesellschafter erhöhe. Dazu enthalte auch der Prospekt keinerlei Ausführungen, insbesondere nicht dazu, dass mit einer Kündigung oder Insolvenz einzelner Fondsgesellschafter deren Fondsbeteiligung den verbliebenen Fondsgesellschaftern anwachse und sich dadurch der vordergründig für eine Haftung im Außenverhältnis maßgebliche prozentuale Fondsanteil des einzelnen verbleibenden Gesellschafters erhöhe.

Des Weiteren sei er auch im Hinblick auf die Haftung im Innenverhältnis nicht hinreichend darüber aufgeklärt worden, dass er sich nicht gegen Nachzahlungen wehren könne. Zwar werde im Prospekt auf die Verpflichtung von Nachzahlungen hingewiesen. Dieser Hinweis werde aber an zwei Stel...

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