Orientierungssatz

Nach Kaduzierung eines Gesellschafters gemäß GmbHG § 21 ist der Konkursverwalter über das Vermögen einer GmbH nicht verpflichtet, vor Inanspruchnahme der übrigen Gesellschafter wegen der Fehlbeträge gemäß GmbHG § 24 (Ausfallhaftung) einen Anfechtungsprozeß wegen anfechtbar weggegebenen Vermögens des ausgeschlossenen Gesellschafters zu führen, wenn der Prozeß im Ausland und zudem mit ungewissen Erfolgsaussichten geführt werden müßte.

 

Fundstellen

Haufe-Index 646092

GmbHR 1993, 360

GmbHR 1993, 808

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