Gründe

Der von dem Kl. geltend gemachte Anspruch auf Ersatz des Höherstufungsschadens für das Jahr 1990 ist begründet; zu Recht hat das LG darüber hinaus die Feststellung getroffen, daß auch der weitere Höherstufungsschaden zu ersetzen ist.

Bei der Inanspruchnahme der Kaskoversicherung ist auch dieser Schaden zu ersetzen. ... Es ist umstritten, ob dies auch dann gilt, wenn der Geschädigte seine Kaskoversicherung nur in Anspruch nimmt, um die nach § 13 AKB erhöhte Leistung zu erhalten. ... Die Frage muß im vorliegenden Fall aber nicht entschieden werden, weil die Inanspruchnahme der Kaskoversicherung aus anderen Gründen jedenfalls gerechtfertigt war. Zwar liegt regelmäßig auch dann ein Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht vor, wenn der Geschädigte nicht die Regulierungsbereitschaft des Schädigers (Versicherers) abwartet, ... dies ist jedoch bereits dann einschränkend zu sehen, wenn wegen einer Mithaftung der Geschädigte einen Teil seines Schadens selbst tragen muß, oder auch wegen der Dringlichkeit der Finanzierung. ...

Allein deshalb, weil im vorliegenden Fall dem Kl. keine Haftpflichtversicherung gegenüberstand, die - ohne ein langwieriges Verwaltungsverfahren einhalten zu müssen - sofort hätte regulieren können, rechtfertigte es aus Sicht des Kl., sofort seine Kaskoversicherung in Anspruch zu nehmen. Zu Recht hat das LG darauf hingewiesen, daß die nachträgliche Betrachtung der Abwicklung des Schadensfalles durch das Amt für Verteidigungslasten die Richtigkeit der Vorgehensweise des Kl. bestätigte. Wollte man den Kl. darauf verweisen, das im Vergleich zur Abwicklung solcher Schadensfälle durch Haftpflichtversicherer schwerfälligere Verwaltungsverfahren abzuwarten, hätte dies bedeutet, daß vor dem 12.6.1990 - dem Tag der Entschließung [Festsetzung der Entschädigungsleistung - fast acht Monate nach dem Unfall] - keine Regulierung stattgefunden hätte. ... Tatsächlich hat sich im nachhinein gezeigt, daß die Bekl. zunächst der Auffassung war, sie hafte nicht voll. Auch in einem solchen Falle wäre es dem Kl. nicht verwehrt gewesen, seine Kaskoversicherung in Anspruch zu nehmen. Dann muß dies bei einer Betrachtung vor der eigentlichen Abwicklung ebenfalls gelten.

 

Fundstellen

Haufe-Index 2993963

DRsp I(123)375d

NJW-RR 1993, 348

NZV 1993, 65

ES Kfz-Schaden G-5/8

OLGReport-Hamm 1993, 20

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