Verfahrensgang
LG Bielefeld (Entscheidung vom 07.08.2006; Aktenzeichen 3 O 568/05) |
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das am 7. August 2006 verkündete Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Bielefeld abgeändert.
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 45.496,51 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 30. Oktober 2005 sowie weitere 699,90 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 6. Januar 2006 zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des auf Grund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Gründe
I.
Die Klägerin macht als Insolvenzverwalterin über das Vermögen xxx Ansprüche auf Rückgewähr von 45.496,51 EUR aus dem Gesichtspunkt der Insolvenzanfechtung geltend. Die angefochtenen Zahlungen erfolgten im Zeitraum vom 05.10.2004 bis 23.11.2004. Das Insolvenzverfahren ist auf Eigenantrag der Schuldnerin vom 14.12.2004 hin durch Beschluss des Amtsgerichts Frankfurt/Oder am 03.02.2005 eröffnet worden.
Die Beklagte war wesentlicher Lieferant der Schuldnerin und stand in ständiger Geschäftsbeziehung zu ihr. Spätestens seit Mitte 2003 leistete die Schuldnerin Zahlungen im Wesentlichen nur noch mit einer Verzögerung von 3 bis 5 Monaten. Dadurch ergaben sich erhebliche Zahlungsrückstände, die bis zum Insolvenzantrag nicht mehr zurückgeführt werden konnten. Zur Insolvenztabelle meldete die Beklagte noch offene Verbindlichkeiten in Höhe von 102.802,68 EUR angemeldet. Wegen der Einzelheiten zum Verlauf der Verbindlichkeiten wird auf die Anlagen zu den jeweiligen Mahnungen (Anlagenkonvolut K 3) verwiesen. Als Fälligkeitszeitpunkte waren in diesen Forderungsaufstellungen entsprechend dem in allen Rechnungen enthaltenen Zahlungsziel durchweg 30 Tage nach Rechnungsstellung angesetzt. Die Mahnungen vom 09.08.2004 und 20.09.2004 enthielten eine zweiwöchige Fristsetzung zur Begleichung sämtlicher fälliger Posten und den Zusatz, dass andernfalls würden neue Aufträge nicht weiter bearbeitet und Anwälte mit dem Einzug der Forderungen beauftragt würden.
Mit Schreiben vom 17.05.2004 hatte die Schuldnerin u.a. mitgeteilt, dass die Rückführung des damaligen Negativsaldos in Höhe von ca. 73.000,- EUR im Zuge des aus neuen Aufträgen resultierenden Materialbedarfs nicht in der Größenordnung der Bestellungen gewährleistet werden könne. Sie unterbreitete daher einen Vorschlag, nach dem in den folgenden beiden Monaten bei Materiallieferungen im Wert von ca. 53.000,- EUR Zahlungen in Höhe von 29.000,- EUR erfolgen sollten und danach am Abbau des Saldos gearbeitet werden könne. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die zu den Akten gereichte Kopie des Schreibens (Anlage K 4) Bezug genommen.
Im August 2004 kam es zu einer Vereinbarung, nach der die Beklagte Materiallieferungen für ein Bauvorhaben in Rathenow im Wert von 30.000,- EUR gegen Vorauszahlung durch den Bauherrn oder Generalunternehmer erbringen werde.
Im Zeitraum vor den hier angefochtenen Zahlungen wies die Mitarbeiterin der Schuldnerin xxx den Sachbearbeiter der Beklagten xxx in Telefongesprächen immer wieder darauf hin, dass eine Begleichung sämtlicher Verbindlichkeiten nach wie vor nicht möglich sei. Sie teilte darüber hinaus mit, zu welchem Termin das Geschäftskonto zur Einlösung der jeweils gegebenen Schecks ausreichend gedeckt sein werde.
Mit Schreiben vom 04.11.2004 kündigte die Deutsche Bank die Geschäftsbeziehung zur Schuldnerin und stellte Forderungen in Höhe von 531.090,58 EUR fällig.
Die Klägerin hat behauptet, dass Insolvenzforderungen in Höhe von 1.292.313,73 EUR zur Tabelle angemeldet worden seien. Ein erheblicher Teil davon sei bereits zu den jeweiligen Zeitpunkten der hier angefochtenen Zahlungen fällig gewesen. Wegen des im Einzelnen anhand der OPOS-Listen konkretisierten Vortrages zum jeweiligen Stand der Verbindlichkeiten sowie zum - bei der Deutschen Bank überzogenen und bei der Sparkasse Barnim nahezu ausgeschöpften - Kontokorrentkreditrahmen der Schuldnerin wird auf den Schriftsatz vom 16.03.2006 verwiesen.
Die Beklagte hat bestritten, dass die Schuldnerin bereits seit Oktober 2004 zahlungsunfähig gewesen sei. Zumindest habe sie - die Beklagte - keine Kenntnis davon gehabt. Es sei auch zuvor ständige Übung und der Regelfall gewesen, dass die Schuldnerin die Rechnungen erst mit einer Verzögerung von einigen Monaten beglichen habe, so dass ein Rückschluss auf die Zahlungsunfähigkeit daraus nicht habe gezogen werden können. Zudem habe die Schuldnerin im Zeitraum nach dem Schreiben vom 17.05.2004 noch erhebliche Beträge auf die ausstechenden Rechnungen geleistet. Auch die Vereinbarung der Vorauszahlung für ein bestimmtes Bauvorhaben sei in der Branche durchaus üblich, sofern der vorhandene Kreditrahmen zur Abwicklung...