Leitsatz (amtlich)
Zu den Anforderungen an den Beweis eines Sachmangels, wenn bestimmte Mangelsymptome wiederholt auftreten.
Normenkette
BGB § 434
Verfahrensgang
LG Paderborn (Urteil vom 23.09.2013; Aktenzeichen 4 O 63/13) |
Tenor
Auf die Berufung des Beklagten wird das am 23.9.2013 verkündete Urteil des Einzelrichters der 4. Zivilkammer des LG Paderborn abgeändert.
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
I. Der Kläger verlangt die Rückabwicklung eines Kaufvertrages über ein Gebrauchtfahrzeug vom Typ Alfa Romeo Sportwagon ...
Das Fahrzeug wurde am 26.2.2007 erstzugelassen und im Frühjahr 2012 von dem Beklagten bei einer Laufleistung von 69.800 km zum Verkauf angeboten.
Der Kläger, der das Fahrzeug als Privatperson nutzen wollte, unterzeichnete am 19.5.2012 die Verbindliche Gebrauchtwagen-Bestellung. Der Barzahlungspreis belief sich auf 14.500 EUR. Die Fahrzeugübergabe erfolgte am 31.05. oder am 2.6.2012.
Am 4.8.2012 bemerkte der Kläger bei seiner Urlaubsrückkehr auf der Autobahn bei W, dass die Motorkontrollleuchte ansprang. Der Motor konnte nur noch bis maximal 80 km/h bewegt werden.
Am 6.8.2012 suchte der Kläger deshalb die Werkstatt des Beklagten auf und sprach dort mit dem Zeugen O. Der Zeuge nahm eine Auslesung des Fehlerspeichers vor und überprüfte visuell das Ansaugsystem, das Abgassystem und die sichtbaren Stecker.
Nach Darstellung des Klägers erhielt er das Fahrzeug am Nachmittag des 6.8.2012 wieder zurück. Er hat behauptet, dass sich am Nachmittag des 7.8.2012 die gleiche Problematik gezeigt habe, also erneut die Motorkontrollleuchte angegangen und das Notlaufprogramm aktiviert worden sei.
Daraufhin - so der Kläger - habe er den Alfa Romeo am 8.8.2012 erneut bei der Werkstatt des Beklagten vorgestellt. Nach Abschluss der Werkstattarbeiten habe er mit dem Fahrzeug nach Hause fahren wollen, sei aber nach 5 km wieder in die Werkstatt zurückgekehrt, weil wiederum unter Aufleuchten der Motorkontrollleuchte das Notlaufprogramm aktiviert worden sei. Er habe das Fahrzeug in die Werkstatt des Beklagten zurückgebracht und nunmehr ein Ersatzfahrzeug bekommen, mit dem er nach Hause gefahren sei.
Nach Darstellung des Klägers habe er den Alfa Romeo dann am 9.8.2012 mit dem Bemerken zurückerhalten, die Einspritzdüse und vorsichtshalber erneut der Stecker seien gewechselt worden.
In den folgenden Monaten funktionierte das Fahrzeug fehlerfrei.
Nach Darstellung des Klägers trat jedoch am 13.10.2012 die vorherige Problematik erneut auf, d.h. die Kontrollleuchte und das Notlaufprogramm schalteten sich ein.
Der Kläger versuchte daraufhin, mit dem Zeugen O telefonisch Kontakt aufzunehmen, erreichte ihn aber nicht.
Mit dem noch am 13.10.2012 aufgesetzten Schreiben erklärte der Kläger den Rücktritt vom Kaufvertrag, weil die vorangegangenen Nachbesserungsversuche gescheitert seien.
Nachdem der Beklagte auf das Rückabwicklungsverlangen nicht reagierte, hat der Kläger den Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises von 14.500 EUR rechtshängig gemacht und zusätzlich die Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten von 899,40 EUR sowie die Feststellung der Einstandspflicht für getätigte Aufwendungen verlangt.
Der Beklagte hat dagegen angeführt, dass er den Alfa Romeo lediglich einmal - am 6.8.2012 - mit der Beanstandung Motorkontrollleuchte/Notlaufprogramm vorgeführt bekommen und die Ursache erfolgreich behoben habe. Im Übrigen hat der Beklagte bestritten, dass die Beanstandung des Klägers auf einem Mangel beruhte. Die beschriebene Symptomatik könne ebenso gut damit zusammenhängen, dass z.B. ein Verschleiß vorliege, eine falsche Betankung mit Biodiesel oder ein Marderbiss.
Das LG hat die Zeugin C und den Zeugen O vernommen und sodann den Beklagten verurteilt, an den Kläger 13.920 EUR nebst Zinsen Zug um Zug gegen Herausgabe des Alfa Romeo sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten i.H.v. 899,40 EUR zu zahlen.
Der Beklagte sei zur Rückzahlung des Kaufpreises abzgl. einer Nutzungsentschädigung verpflichtet, weil der Kläger die Mangelhaftigkeit des Alfa Romeo als Voraussetzungen des gesetzlichen Rücktrittsrechts bewiesen habe.
Aus der Vernehmung der Zeugin C habe sich ergeben, dass das Fahrzeug im Zeitraum zwischen dem 06.08. und 9.8.2012 insgesamt dreimal wegen derselben Mangelsymptomatik in der Werkstatt des Beklagten vorgeführt worden sei. Die Zeugin habe auch in allen drei Fällen miterlebt, dass die Motorkontrollleuchte aufgeleuchtet und sich die Motorleistung verringert habe. Es bestehe auch kein Zweifel daran, dass es im Oktober 2012 zu demselben Mangelsymptom gekommen sei. Die Einholung eines Sachverständigengutachtens sei nicht erforderlich gewesen, weil die beanstandete Symptomatik (Kontrollleuchte und Leistungsabfall) auch von einem Laien bekundet werden könne.
Auch unter Berücksichtigung der Aussage des Zeugen O sei nicht davon auszugehen, dass es zwischen dem 06.-9.8.2012 lediglich eine Vorführung des Fahrzeugs in der Werkstatt gegeben habe. Vielmehr habe der Zeuge O ...