Entscheidungsstichwort (Thema)
Verwirkung des Unterhaltanspruchs wegen kurzer Ehedauer
Leitsatz (amtlich)
Verwirkung des Unterhaltsanspruchs gem. § 1579 Nr. 1 BGB wegen kurzer Ehedauer.
Hier: Ehedauer knapp unter 2 Jahren, tatsächliches Zusammenleben deutlich weniger als 1 Jahr, Verlust der Witwenrente nicht Folge der wirtschaftlichen Verflechtung beider Eheleute, sondern unmittelbare Folge der Eheschließung, im Übrigen lebt Witwenrente wieder auf, wenn kein Unterhaltsanspruch besteht.
Normenkette
BGB § 1579 Nr. 1
Verfahrensgang
AG Warendorf (Urteil vom 29.04.2005; Aktenzeichen 9 F 662/04) |
Tenor
Die Berufung der Antragsgegnerin gegen das am 29.4.2005 verkündete Urteil des AG - FamG - Warendorf wird zurückgewiesen.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Parteien haben am 8.10.2002 geheiratet, sich nach - bestrittener - Behauptung des Antragstellers aber bereits am 1.5.2003 - nach seiner Darstellung bis zum Ende März 2004 erfolgten Auszug der Antragsgegnerin zunächst innerhalb der Ehewohnung - wieder dauerhaft getrennt. Der Antragsteller hat anschließend mit am 23.9.2004 zugestelltem Antrag die Ehescheidung beantragt, die das AG durch das insoweit nicht angefochtene und im Scheidungsausspruch seit dem 9.9.2005 rechtskräftige Verbundurteil vom 29.4.2004 antragsgemäß ausgesprochen hat. Im Rahmen des Berufungsverfahrens streiten die Parteien allein noch über den Anspruch der Antragsgegnerin auf Zahlung nachehelichen Unterhalts. Zugrunde liegt dem folgender Sachverhalt:
Der am 17.9.1942 geborene Antragsteller war bis zum 30.9.2004 beamteter Bürgermeister der Stadt T.
Die am 19.1.1942 geborene Antragsgegnerin ist gelernte Friseurin, nach eigenen Angaben aber derzeit ohne eigenes Einkommen. Eine bis zur Eheschließung der Parteien bezogene Witwenrente i.H.v. monatlich rund 500 EUR wird seitdem nicht mehr gezahlt. Seit März 2004 bewohnt die Antragsgegnerin mietfrei eine am 2.10.2003 erworbene Eigentumswohnung mit einer Grundfläche von 80 qm, den ihr hieraus zufließenden Wohnvorteil beziffert sie mit monatlich 450 EUR.
Im Vorfeld der Scheidung schlossen die Parteien am 17.10.2003 einen notariellen Trennungs- und Scheidungsfolgenvertrag (UR.-Nr. ... des Notars V. Bl. 7 ff. GA), in dem sie u.a. mit sofortiger Wirkung Gütertrennung vereinbarten, etwaige Ansprüche auf Zugewinnausgleich ausschlossen und sich daneben über die Verwertung einer im Miteigentum beider stehenden, im Jahr 2002 angeschafften und auf beiden Seiten unter Einsatz der Mittel aus dem Verkauf zuvor besessener Eigentumswohnungen finanzierten Immobile in T., B.-straße 36, einigten. Zudem enthält der Vertrag eine Regelung zur Höhe des vom Antragsteller geschuldeten Trennungsunterhalts und dessen Berechnung (§ 4 des Vertrages), während die Frage des nachehelichen Unterhalts unter Hinweis auf die Bestimmung des § 1579 Nr. 1 BGB (Beschränkung oder Wegfall der Unterhaltsverpflichtung wegen kurzer Ehedauer) ausdrücklich offen gelassen wurde (§ 5 des Vertrages).
Mit ihrer als Verbundsache anhängig gemachten Unterhaltsklage nimmt die Antragsgegnerin den Antragsteller mit Wirkung ab Rechtskraft der Scheidung auf nachehelichen Unterhalt von monatlich 947,16 EUR in Anspruch. Sie behauptet hierzu, die Trennung sei tatsächlich erst im Zeitpunkt ihres Auszugs aus der Ehewohnung Ende März 2004 erfolgt, bis dahin habe es noch weiterhin eine gemeinsame Haushaltsführung gegeben.
Der Antragsteller hat vorgetragen, seine Pensionsbezüge beliefen sich bei einer Besteuerung nach Steuerklasse 1 auf monatlich 3.084,15 EUR netto, hierin enthalten sei ein Familienzuschlag von 105,28 EUR, der mit Rechtskraft der Scheidung entfalle. Von seinem Einkommen abzusetzen seien zudem die Kosten seiner privaten Kranken- und Pflegeversicherung mit monatlich 399,85 EUR sowie der Unterhalt für seinen noch im Studium befindlichen Sohn mit monatlich 350 EUR. Sein unterhaltsrelevantes Einkommen belaufe sich danach auf lediglich 2.249,50 EUR. Der Antragsteller hat sich daneben auf einen Ausschluss etwaiger Unterhaltsansprüche wegen kurzer Ehedauer (§ 1579 Nr. 1 BGB) berufen und hierzu unter näherer Darlegung ausgeführt, bereits im Februar 2003 habe sich die Antragsgegnerin von der Ehe losgesagt, Ende März 2003 habe sie anschließend erstmals ihre Trennungsabsicht bekundet. Daraufhin sei er aus dem ehelichen Schlafzimmer ausgezogen, in der Folge habe jede Partei getrennt gewirtschaftet. Nennenswerte Gemeinsamkeiten habe es fortan nicht mehr gegeben, jeder habe sich allein noch um seine Angelegenheiten gekümmert. Der Antragsteller hat weiterhin darauf verwiesen, dass die Antragsgegnerin über Kapitalvermögen i.H.v. rund 69.000 EUR verfüge und zudem bei Bejahung einer Anspruchsverwirkung die Witwenrente der Antragsgegnerin i.H.v. monatlich 500 EUR wieder auflebe. Überdies habe die Antragsgegnerin Einkünfte von monatlich mindestens 150 EUR aus Frisörtätigkeit.
Das AG hat im Rahmen des ergangenen Verbundurteils die Scheidung der Ehe ausgespr...