Verfahrensgang

LG Essen (Urteil vom 14.07.2010; Aktenzeichen 41 O 93/09)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 23.01.2013; Aktenzeichen VIII ZR 47/12)

 

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 14. Juli 2010 verkündete Urteil der 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Essen abgeändert.

1. Die Beklagte wird verurteilt, einer Anpassung des zwischen den Parteien am 21.5.2008 abgeschlossenen Erdgaslieferungsvertrages dahingehend zuzustimmen, dass der in Ziffer 2.1. Buchstabe a) der Punktation eines verbindlichen Erdgaslieferangebots der B GmbH über die Lieferung von Erdgas an die T GmbH, T‚ vereinbarte Arbeitspreis in Höhe von 35,00 EUR pro MWh (= 3,500 Cent pro MWh) zzgl. Umsatzsteuer für das unter dem Vertrag zu liefernde Erdgas mit Wirkung seit dem 27.3.2009 (Stichtag‚) 23,00 EUR pro MWh (= 2,300 Cent pro MWh) zzgl. Umsatzsteuer beträgt.

2. Die Beklagte wird weiter verurteilt, an die Klägerin 61.148.001,08 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz pro Jahr

auf einen Teilbetrag von 36.275.799,80 EUR seit dem 14.12.2010,

auf einen Teilbetrag von 1.596.089,44 EUR seit dem 8.11.2010,

auf einen Teilbetrag von 2.299.764,25 EUR seit dem 15.12.2010,

auf einen Teilbetrag von 1.799.346,11 EUR seit dem 23.12.2010,

auf einen Teilbetrag von 756.567,06 EUR seit dem 31.12.2010,

auf einen Teilbetrag von 2.087.441,38 EUR seit dem 31.1..2011,

auf einen Teilbetrag von 2.066.462,54 EUR seit dem 14.2.2011,

auf einen Teilbetrag von 404.197,78 EUR seit dem 24.2.2011,

auf einen Teilbetrag von 1.853.516,98 EUR seit dem 15.3.2011,

auf einen Teilbetrag von 158.994,68 EUR seit dem 24.3.2011,

auf einen Teilbetrag von 2.368.056,54 EUR seit dem 21.4.2011,

auf einen Teilbetrag von 307.083,09 EUR seit dem 1.6.2011,

auf einen Teilbetrag von 1.852.333,25 EUR seit dem 1.6.2011,

auf einen Teilbetrag von 371.138,53 EUR seit dem 30.6.2011,

auf einen Teilbetrag von 1.851.928,64 EUR seit dem 1.7.2011,

auf einen Teilbetrag von 264.348,90 EUR seit dem 4.8.2011,

auf einen Teilbetrag von 1.766.173,24 EUR seit dem 1.8.2011,

auf einen Teilbetrag von 533.011,46 EUR seit dem 30.8.2011,

auf einen Teilbetrag von 1.912.498,97 EUR seit dem 1.9.2011,

auf einen Teilbetrag von 323.248,45 EUR seit dem 30.9.2011

zu zahlen.

3. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, an die Klägerin für jede seit dem 1.9.2011 bis zum Ende des Erdgaslieferungsvertrages am 1.10.2011 gelieferte und von der Klägerin mit 35,00 EUR zzgl. Mehrwertsteuer bezahlte MWh Erdgas einen Teilbetrag in Höhe von 12,00 EUR zzgl. Mehrwertsteuer zu erstatten, und zwar nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz pro Jahr seit dem Tag der jeweiligen Zahlung der ab September 2011 von der Beklagten pro Verbrauchsmonat bezogenen Gasmenge.

4. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.473.497,09 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz pro Jahr seit dem 14.12.2010 zu zahlen.

5. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz pro Jahr auf den Gerichtskostenvorschuss von 94.368,00 EUR seit dem 7.10.2009 zu zahlen.

Von den erstinstanzlichen Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin 10 % und die Beklagte 90 %; die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Beklagte zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte darf die Vollstreckung abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird zugelassen.

 

Gründe

I.

Gemäß § 540 I ZPO wird auf die tatsächlichen Feststellungen des angefochtenen Urteils des Landgerichts Bezug genommen, soweit sich aus dem Nachfolgenden nichts Anderes ergibt.

Im Rahmen der gegen das Urteil gerichteten Berufung der Klägerin wiederholen und vertiefen beide Parteien ihre Standpunkte dazu, ob und inwieweit die Wirtschaftsklausel hier eingreift und eine Anpassung des Vertrages gerechtfertigt ist.

Dabei rügt die Klägerin namentlich, dass das Landgericht Gegenstand und Tragweite der Wirtschaftsklausel unzutreffend eingeschätzt und auf Gesichtspunkte abgestellt habe, die die Klausel und der Gaslieferungsvertrag der Parteien insgesamt nicht hergebe.

Demgemäß verfolgt die Klägerin ihre Forderung auf Vertragsanpassung, in modifizierter Form, weiter und verlangt ferner die Rückzahlung nach ihrem Standpunkt überzahlter Beträge und zudem Schadensersatz.

Die Klägerin beantragt,

das Urteil des Landgerichts abzuändern und

1. die Beklagte zu verurteilen, einer Anpassung des zwischen den Parteien am 21.5.2008 abgeschlossenen Erdgaslieferungsvertrages dahingehend zuzustimmen, dass der in Ziffer 2.1. Buchstabe a) der Punktation eines verbindlichen Erdgaslieferangebots der B GmbH über die Lieferung von Erdgas an die T2 GmbH, T‚ vereinbarte Arbeitspreis in Höhe von 35,00 EUR pro MWh (= 3,500 Cent pro MWh) zzgl. Umsatzsteuer für das unter dem Vertrag zu liefernde Erdgas mit Wirkung seit dem 27....

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