Verfahrensgang

LG Essen (Aktenzeichen 16 O 113/18)

 

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das am 03.04.2020 verkündete Urteil der 16. Zivilkammer des Landgerichts Essen abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 3.683,14 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 22.07.2017 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Auf die Widerklage der Beklagten wird der Kläger verurteilt, an diese materiellen Schadensersatz i.H.v. 6.899,75 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus einem Betrag i.H.v. 4.457,84 EUR ab dem 23.06.2018 und aus einem Betrag i.H.v. 2.441,91 EUR ab dem 05.11.2019 sowie ein Schmerzensgeld i.H.v. 6.000,00 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 23.06.2018 zu zahlen.

Der Kläger wird verurteilt, an die Widerklägerin zu 2) ein Schmerzensgeld i.H.v. 2.000,00 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 23.06.2018 zu zahlen.

Es wird festgestellt, dass der Kläger der Beklagten und der Widerklägerin zu 2) gegenüber verpflichtet ist, sämtliche weiteren Schäden, die ihnen aus der zahnärztlichen Behandlung durch den Kläger im Jahr 2017 entstehen, zu ersetzen, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind oder übergehen werden.

Der Kläger wird ferner verurteilt, an die Beklagte und die Widerklägerin zu 2) außergerichtliche Rechtsanwaltskosten i.H.v. 1.100,51 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 23.06.2018 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Widerklage der Beklagten unter weiterer teilweiser Aufhebung des Versäumnisurteils des Landgerichts Essen vom 22.11.2019 abgewiesen.

Im Übrigen wird die Berufung des Klägers zurückgewiesen.

Die Anschlussberufung der Beklagten wird zurückgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits erster Instanz trägt der Kläger die Kosten seiner Säumnis. Im Übrigen tragen die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten des Klägers dieser zu 70 %, die Beklagte zu 26 % und die Widerklägerin zu 2) zu 4 %. Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten tragen der Kläger zu 72 % und die Beklagte selbst zu 28 %. Die außergerichtlichen Kosten der Widerklägerin zu 2) tragen der Kläger zu 62 % und die Widerklägerin zu 2) selbst zu 38 %.

Von den Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten des Klägers dieser zu 82 % und die Beklagte zu 18 %. Die außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten der Beklagten tragen der Kläger zu 80 % und diese selbst zu 20 %. Die außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten der Widerklägerin zu 2) trägt der Kläger.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Parteien dürfen die Vollstreckung der jeweils anderen Partei gegen Sicherheit i.H.v. 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn diese nicht vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 120 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

 

Gründe

I. Der Kläger nimmt die Beklagte auf Zahlung der Vergütung für eine zahnärztliche Behandlung der Beklagten und ihrer Tochter in der Zeit von April bis Juli 2017 in Anspruch. Widerklagend fordern die Beklagte und ihre Tochter (Widerklägerin zu 2) Schadensersatz und Schmerzensgeld von dem Beklagten sowie die Feststellung seiner Ersatzpflicht für weitere Schäden.

Hinsichtlich der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes erster Instanz sowie die erstinstanzlich gestellten Anträge wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen.

Das Landgericht hat die Beklagte zur Zahlung des Honorars für die Behandlung ihrer Tochter, der Widerklägerin zu 2), i.H.v. 3.683,14 EUR zzgl. Zinsen verurteilt und die Klage im Übrigen abgewiesen. Darüber hinaus hat es den Kläger auf die Widerklage verurteilt, an die Beklagte Schadensersatz i.H.v. 6.918,25 EUR und Schmerzensgeld i.H.v. 10.000,00 EUR jeweils nebst Zinsen zu zahlen, an die Widerklägerin zu 2) Schmerzensgeld i.H.v. 2.000,00 EUR nebst Zinsen und an die Beklagte und die Widerklägerin zu 2) außergerichtliche Rechtsanwaltskosten i.H.v. 1.171,67 EUR nebst Zinsen. Es hat ferner die Ersatzpflicht des Klägers für alle weiteren Schäden der Beklagten und der Widerklägerin zu 2) aus der zahnärztlichen Behandlung im Jahr 2017 festgestellt. Im Übrigen hat das Landgericht die Widerklage abgewiesen.

Der Honoraranspruch des Klägers gegen die Beklagte für die Behandlung der Widerklägerin zu 2) i.H.v. 3.683,14 EUR sei - so das Landgericht - begründet. Es sei zur Überzeugung der Kammer im Rahmen der ärztlichen Therapiefreiheit vertretbar gewesen, die Zähne 16 und 26 der Widerklägerin zu 2) mit Inlays zu versorgen. Der Sachverständige A habe ausgeführt, dass es zwar einen allgemeinen Konsens gebe, bei Jugendlichen minimalinvasiv zu therapieren. Es gebe aber keine Richtlinie, die den Einsatz von Inlays bei kleineren Defekten als fehlerhaft einstufe. Auch sei es nicht fehlerhaft gewesen, bei der Widerklägerin zu 2) vor der Behandlung keine Röntgenaufnahme a...

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