Verfahrensgang
LG Paderborn (Urteil vom 02.03.1989; Aktenzeichen 3 O 33/89) |
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das am 2. März 1989 verkündete Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Paderborn wie folgt abgeändert und neu gefaßt:
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 42.978,– DM und 4 % Zinsen
- von 7.000,– DM ab 7. Februar 1989
- von 35.978,– DM ab 10. Januar 1990 zu zahlen.
Es wird festgestellt, daß die Beklagte dem Kläger alle weiteren Aufwendungen zu ersetzen hat, welche durch die Instandsetzung der Klinkerfassade des Hauses … (Straßenseite, südlicher Giebel und Nordseite) entstehen.
Im übrigen werden die Berufung zurückgewiesen und die Klage abgewiesen.
Die Kosten der ersten Instanz werden der Beklagten auferlegt. Von den Kosten der Berufungsinstanz haben der Kläger 10 %, die Beklagte 90 % zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagte darf die Vollstreckung des Klägers durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung von 50.000,– DM abwenden, sofern nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Der Beklagten wird gestattet, Sicherheit auch durch unbefristete, unbedingte selbstschuldnerische Bürgschaft einer Großbank oder öffentlichen Sparkasse der Bundesrepublik Deutschland zu leisten.
Das Urteil beschwert den Kläger in Höhe von 4.322,– DM, die Beklagte in Höhe von 41.300,– DM.
Tatbestand
Der Kläger ist Eigentümer des im Jahre 1959 erbauten und von seinen Eltern ererbten Hauses in …
Mit Vertrag vom 24. Juni/4. Juli 1987 (Bl. 13–17 GA) sowie aufgrund des Nachtragsangebots vom 25. August 1987 (Bl. 18) hat sich die Beklagte verpflichtet, das Haus des von dem Architekten … vertretenen Klägers zu verklinkern. Für die Ausführung der Arbeiten wurde die Geltung der VOB vereinbart.
In Ziff. 2 des Leistungsverzeichnisses (LV) heißt es u.a. (Bl. 16 GA):
„165,– qm Verklinkerung des Wohnhauses mit cremweiße Klinker W S 0031, Format 210 × 100 × 50 mm, Richtpreis 765,– DM in fertiger Arbeit herstellen. Zwischen dem vorhandenen Außenmauerwerk und der Verklinkerung ist eine Original Hego-Lichtschichtplatte Type S 60 einzubauen. Vermauerung nach DIN 1053. Das Verblendmauerwerk ist zementfarbig nachträglich auszufugen …”
Die Parteien streiten sich darüber, ob die Beklagte die Verklinkerung farbmäßig entsprechend dem Leistungsverzeichnis ausgeführt hat. Schon während der Verklinkerungsarbeiten hat der Kläger den Inhaber der Beklagten auf ins Gelbliche hineingehende Farbabweichungen hingewiesen, der Inhaber der Beklagten hat diese Abweichungen auf die Nässe der Klinker zurückgeführt und das Hellerwerden dieser Klinker beim Austrocknen in Aussicht gestellt.
Nach Ausführung der Verklinkerungsarbeiten hat der Kläger auf die Schlußrechnung der Beklagten vom 2. November 1987 insgesamt 38.318,02 DM gezahlt.
Mit Schreiben seiner Anwälte vom 31. August 1988 beantragte der Kläger im Wege der Beweissicherung (Az.: 7 H 13/88 AG Brakel/BA) ein Gutachten darüber einzuholen, ob die Klinker Farbuntenschiede aufweisen, ob diese Farbunterschiede den anerkannten Regeln der Baukunst entsprechen, welche Maßnahmen erforderlich sind, um die Mängel zu beheben und welche Kosten für eine fachgerechte Mängelbeseitigung erforderlich sind (Bl. 1/2 BA). In seinem Gutachten vom 8. November 1988 (Bl. 13 ff BA) kam der Sachverständige Dipl.-Ing. … öffentlicher bestellter und vereidigter Sachverständiger für Schäden an Gebäuden, zu dem Ergebnis, der überwiegende Teil der Klinker bestehe aus creme-weißen Klinkern, ein Teil der Klinker sei creme-gelb. Dies entspreche nicht den Regeln der Baukunst. Man könne das ganze abbrechen und mit neuen Klinkern in dem Farbton creme-weiß versehen, man könne aber – weil es sich lediglich um einen optischen und keinen konstruktiven Mangel handele – auch die gesamte Klinkerfläche belassen und eine Wertminderung in Anrechnung bringen.
Der Kläger hat erstinstanzlich vorgetragen, er sei während der Ausführung der Arbeiten laufend vom Inhaber der Beklagten vertröstet worden, eine Besserung sei jedoch nicht eingetreten, eine Abnahme habe nicht stattgefunden. Zudem sei er arglistig hinsichtlich des „Verschwindens” der Farbabweichungen getäuscht worden. Ihm stehe ein Recht auf Neuherstellung der Klinkerfassade des gesamten Hauses zu.
Der Kläger hat beantragt,
- die Beklagte zu verurteilen, an seinem Haus, … die Klinker an der Westseite (Straßenseite) und an der Südseite zu entfernen und durch neue Klinker creme-weiß W S 0031 Format 210 × 100 × 50 mm zu ersetzen, zwischen dem vorhandenen Außenmauerwerk und der Verklinkerung eine Original Hego-Lichtschichtplatte Type S 60 einzubauen, Vermauerung nach DIN 1053, das Verblendmauerwerk zementfarbig nachträglich auszufugen und dem Mörtel ein wasserabweisendes Mittel zuzufügen,
hilfsweise:
die Beklagte zu verurteilen, an ihn eine angemessene, in das Ermessen des Gerichts gestellte, Wertminderung für den Mangel zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte hat gemeint, die Mängel lägen im Toleranzbereich. Zudem sei 12 Tage nach Er...