Verfahrensgang
LG Bielefeld (Urteil vom 12.12.1990; Aktenzeichen 7 O 439/90) |
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das am 12. Dezember 1990 verkündete Urteil der 7. Zivilkammer des Landgerichts Bielefeld abgeändert.
Die Beklagten zu 1) bis 6) werden verurteilt, als Gesamtschuldner das Grundstück … nebst allen darauf befindlichen Gebäuden einschließlich der im Hause befindlichen Abendgaststätte, Diskothek sowie des Cafés zu räumen und an den Kläger herauszugeben.
Die Beklagten zu 7) und 8) werden verurteilt, als Gesamtschuldner das im Erdgeschoß des Hauses … befindliche Café zu räumen und an den Kläger herauszugeben.
Ihre außergerichtlichen Kosten tragen die Beklagten jeweils selbst. Die außergerichtlichen Kosten des Klägers und die Gerichtskosten tragen zu 20 % alle Beklagten als Gesamtschuldner und zu weiteren 80 % die Beklagten zu 1) bis 6) als Gesamtschuldner.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagten zu 1) bis 6) können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 32.500,– DM abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet.
Den Beklagten zu 1) bis 6) bleibt nachgelassen, die Sicherheit auch durch selbstschuldnerische Bürgschaft einer in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Großbank, Genossenschaftsbank oder öffentlich-rechtlichen Sparkasse zu leisten.
Das Urteil beschwert die Beklagten zu 1) bis 6) in Höhe von mehr als 60.000,– DM.
Tatbestand
Der Kläger ist Eigentümer des Hausgrundstücks … in …. Das gesamte Anwesen, in dem sich eine Äbendgaststätte/Discothek nebst Wohnung und Café/Bistro befinden, vermietete er mit Vertrag vom 31. Januar 1980 für 20 Jahre an die Beklagten zu 2) und 3). Gemäß § 8 des Vertrages waren die Mieter zur Untervermietung der Wohnung und des Cafés berechtigt; hiervon machten sie auch Gebrauch, indem sie das Café an den Beklagten zu 4 a) untervermieteten, der es seinerseits an einen Herrn … weitervermietete.
Die Discothek untervermieteten die Beklagten zu 2) und 3) ebenfalls. Nachdem der Kläger deshalb das Vertragsverhältnis gekündigt und Räumungsklage erhoben hatte, schloß er vor dem Landgericht Bielefeld am 28. Januar 1985 mit den Beklagten zu 2) und 3) und der Beklagten zu 1), die dem Mietvertrag beitrat, einen Vergleich, in dem es unter Ziffer 2) wie folgt heißt:
„Die Parteien sind sich weiter darüber einig, daß eine Untervermietung sämtlicher Räume des Mietobjektes … auch zum Betrieb einer Discothek grundsätzlich gestattet ist. Der Kläger behält sich jedoch das Recht vor, die Untervermietung zum Betrieb einer Discothek aus Gründen, die in der Person des Untermieters liegen, abzulehnen. Die Beklagten und die … verpflichten sich, den Kläger vor Abschluß eines neuen Untermietvertrages hierüber zu unterrichten.”
Mit Vertrag vom 28. Januar 1989 untervermietete die Beklagte zu 1) im Einverständnis mit dem Kläger das Gesamtobjekt an die Beklagten zu 4) unter Vereinbarung einer Verlängerungsklausel bis zum 31. Januar 1994. Die Beklagten zu 4) untervermieteten das Objekt mit Vertrag vom 16. März 1990 an die Beklagten zu 5) und 6), die das Café weiter an die Beklagten zu 7) und 8) vermieteten.
Mit Schreiben vom 6. April und 31. Mai 1990 forderte der Kläger die Beklagte zu 1) zur Aufklärung über die eingetretene Vermietungssituation auf, mahnte die Beklagten zu 1) bis 3) mit Schreiben vom 26. Juni 1990 wegen vertragswidrigen Gebrauchs durch die weiteren Vermietungen nach der Untervermietung an die Beklagten zu 4) ab und kündigte mit Schreiben vom 24. August 1990 an die Beklagten zu 1), 2) und 3) das Mietverhältnis fristlos. Mit Schreiben vom 18. September 1990 forderte der Kläger sämtliche Beklagten auf, das Objekt an ihn herauszugeben.
Der Kläger hat die Ansicht vertreten, eine Vermietung durch Untermieter der Beklagten zu 1) bis 3) sei nicht zulässig gewesen.
Der Kläger hat beantragt,
- die Beklagten zu 1) bis 6) gesamtschuldnerisch zu verurteilen, das Grundstück … nebst allen darauf befindlichen Gebäuden einschließlich der im Haus befindlichen Abendgaststätte, Discothek sowie des Cafés zu räumen und an den Kläger herauszugeben,
- die Beklagten zu 7) und 8) gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an den Kläger das im Erdgeschoß des Hauses … befindliche Café zu räumen und an den Kläger herauszugeben.
Die Beklagten zu 1) bis 4) haben beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagten zu 5) bis 8) haben Anträge nicht gestellt.
Die Beklagten zu 1) bis 4) haben die Auffassung vertreten, die Kündigung sei ungerechtfertigt, da die Beklagten zu 1) bis 3) zur mehrstufigen Untervermietung berechtigt gewesen seien.
Das Landgericht hat mit Versäumnisteil- und Schlußurteil vom 12. Dezember 1990 die Klage abgewiesen und hierzu ausgeführt, ein Vertragsverstoß der Beklagten zu 1) bis 3) liege nicht vor, weil die Untervermietung an die Beklagten zu 4) vom Kläger genehmigt worden sei. Die Untervermietung durch die Beklagten zu 4) sei den Beklagten zu 1) bis 3) nicht zuzurechnen, so daß der Kläger allenfalls Herausgabe der Räume durch die Bekl...