Verfahrensgang
LG Essen (Entscheidung vom 27.09.2005; Aktenzeichen 18 O 255/03) |
Tenor
Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen.
Auf die Berufung der Beklagten wird das am 27.09.2005 verkündete Urteil der 18. Zivilkammer des Landgerichtes Essen unter Zurückweisung der Berufung und der Klage im Übrigen teilweise abgeändert.
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 40.964,16 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszins aus 30.723,12 EUR seit dem 30.11.2003, weiteren 5.120,52 EUR seit dem 01.12.2003 und weiteren 5.120,52 EUR seit dem 03.03.2004 zu zahlen.
Es wird festgestellt, dass der Tantiemeanspruch des Klägers gegen die Beklagte aus dem Verwaltervertrag vom 01.05.2002 trotz der Freistellung vom 05.05.2003 bis zum 31.12.2003 fortbestanden hat.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 85 % und die Beklagte zu 15 %. Von dieser Kostenregelung ausgenommen sind die Kosten der Verweisung des Rechtsstreits 2 O 622/03, die der Kläger zu tragen hat.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagte kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jewels zu vollstreckenden Betrages leistet.
Der Kläger kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jewels zu vollstreckenden Betrages leistet.
Gründe
A.
Die Parteien streiten über Ansprüche aus einem Anstellungsvertrag. Zur Darstellung des Sachverhalts wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils verwiesen.
Das Landgericht hat der Klage überwiegend stattgegeben. Zur Begründung hat es ausgeführt:
Der Feststellungsantrag, der Verwaltervertrag zwischen dem Kläger und der Beklagten bestehe fort, sei zulässig und teilweise begründet. Durch die ordentliche Kündigung vom 30.12.2002 und die außerordentlichen Kündigungen vom 25.06.2003, 27.11.2003, 17.12.2003 und 10.05.2004 sei der Verwaltervertrag nicht beendet worden. Die ordentliche Kündigung vom 30.12.2002 sei unwirksam. Zwar sei unter Anwendung von § 4 Abs. 2 des Gesellschaftsvertrages der GmbH & Co OHG ein Beschluss über die Kündigung des Beklagten zustande gekommen. Die Vorschrift des § 4 Abs. 2 des Gesellschaftsvertrages verstoße aber gegen § 114 Abs. 1 HGB und sei deshalb nichtig. Die weitergehenden Kündigungen vom 25.06.2003, 27.11.2003, 17.12.2003 und 10.05.2004 seien ohne Gesellschafterbeschluss erfolgt und bereits deshalb unwirksam.
Eine Beendigung des Verwaltervertrages müsse aber auf der Grundlage der Kündigung vom 09.03.2004 angenommen werden. In dieser Kündigung liege eine ordentliche Kündigung mit einer Frist von 12 Monaten zum Halbjahresende am 30.06.2005. Diese Kündigung hätten die Gesellschafter wirksam beschlossen.
Die Ansprüche des Klägers gegen die Beklagte auf Feststellung seiner Tantiemeansprüche seien entstanden und erst durch die ordentliche Kündigung vom 09.03.2004 zum 30.06.2005 untergegangen.
Aufgrund des Fortbestehens des Verwaltervertrages bis zum 30.06.2005 stünden dem Kläger Entgelte im Umfang von 133.133,52 EUR zu. Von dem Verwalterentgelt in Höhe von 4.700,00 EUR/Monat müssten 100,00 EUR für die Leasing-Raten des vom Kläger genutzten Pkw abgezogen werden. Die dem Kläger gewährte Nutzung des Pkw sei entsprechend den Vorschriften des Einkommensteuergesetzes mit monatlich 520,52 EUR anzusetzen.
Im Übrigen wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils verwiesen.
Gegen dieses Urteil wenden sich beide Parteien mit der Berufung, mit der sie ihre erstinstanzlichen Anträge weiterverfolgen.
Der Kläger trägt zur Begründung vor:
Der Mitgesellschafter C2 habe die Insolvenz der C GmbH mutwillig verschuldet. Der Gesellschafterbeschluss der OHG vom 16.01.2004 sei deshalb rechtsunwirksam. Die Annahme des Landgerichtes, er habe die Kündigung vom 09.03.2004 erhalten, sei falsch. Es bestünde kein Anhaltspunkt dafür, dass er sich unredlich verhalten hätte. Des weiteren sei die Kündigung vom 09.03.2004 sachlich nicht gerechtfertigt. Wie bei jeder Kündigung müsse zwischen einer verhaltensbedingten und einer personenbedingten Kündigung unterschieden werden. Da er den persönlichen wie fachlichen Anforderungen an einen Geschäftsführer entsprochen habe, könne kein Kündigungsgrund die Kündigung vom 09.03.2004 rechtfertigen.
Die Beklagte trägt vor:
Die Annahme des Landgerichtes, der Kläger könne sich auf im Gesellschaftsvertrag der OHG niedergelegte Zustimmungserfordernisse der Gesellschafterversammlung berufen, gehe fehl. Da der Kläger nicht selbst Gesellschafter der OHG gewesen sei, sei die einzige für das Anstellungsverhältnis maßgebliche Rechtsgrundlage zwischen ihm und der OHG der Anstellungsvertrag vom 01.05.2002 gewesen. Dort sei ein Zustimmungserfordernis der Gesellschafterversammlung nicht vorgesehen. Für die Wirksamkeit der Kündigung vom 30. ...