Verfahrensgang
LG Dortmund (Urteil vom 09.09.1993; Aktenzeichen 7 O 227/92) |
Tenor
Auf die Berufung des Beklagten wird – unter Zurückweisung seines weitergehenden Rechtsmittels – das am 9. September 1993 verkündete Urteil der 7. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund abgeändert:
Der Beklagte bleibt verurteilt, an die Klägerin 2.500,00 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 1. Mai 1993 zu zahlen.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Für die Kosten der ersten Instanz gilt:
Der Kläger zu 1) trägt 17 % der Gerichtskosten, 26 % der außergerichtlichen Kosten des Beklagten und seine eigenen außergerichtlichen Kosten voll.
Die Klägerin zu 2) trägt 63 % der Gerichtskosten, 57 % der außergerichtlichen Kosten des Beklagten und ihre eigenen außergerichtlichen Kosten zu 77 %.
Der Beklagte trägt 20 % der Gerichtskosten, 23 % der außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu 2) und 17 % seiner eigenen außergerichtlichen Kosten.
Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Klägerin zu 33 % und dem Beklagten zu 67 % auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Klägerin ist Eigentümerin des Hausgrundstücks … in … und hat den Beklagten – nach vorprozessualer Zahlung von 2.000,00 DM – auf weiteren Schadensersatz in Höhe von zuletzt 7.552,00 DM in Anspruch genommen, weil die an der Giebelseite des Hauses angebrachte Aluminiumfassade von Mitarbeitern des Beklagten beim Dacheindecken des Nachbarhauses an zwei Paneelen durch insgesamt zwei etwa 5 cm lange Dellen und ein Loch von ca. 10 mm² Durchmesser punktuell beschädigt worden ist.
Die Klägerin hat gemeint, sie könne die Kosten für eine Totalerneuerung der Fassade verlangen, da Ausbesserungsarbeiten stets sichtbar bleiben würden und einzelne Paneele nicht nachlieferbar seien.
Der Beklagte ist der Ansicht gewesen, mit den gezahlten 2.000,00 DM seien sämtlich Ansprüche erledigt.
Das Landgericht hat – nach Beweisaufnahme – der Klage mit der Begründung stattgegeben, daß der Klägerin eine Ausbesserung nicht zuzumuten sei.
Der Beklagte rügt diese Würdigung und meint, die Mehraufwendungen für eine Totalerneuerung der Fassade stünden in keinem Verhältnis zu den geringen Nachteilen, die bei einer Reparatur der Schadstellen verbleiben würden. Er beantragt,
abändernd die Klage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigt das landgerichtliche Urteil, weil das Ausspachteln und Übermalen der Schadstellen stets sichtbar bleiben wurde.
Zum Parteivorbringen im einzelnen wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Der Senat hat die Klägerin gemäß § 141 ZPO angehört. Sie hat erklärt: Durch das Loch dringe bereits Feuchtigkeit in die Wärmedämmung ein. Anhand des Gutachtens …, welches die Kosten der Ausbesserung inklusive Wertminderung mit maximal 2.000,00 DM angebe, habe sie vor Ort mit verschiedenen Anbietern eine Reparatur besprochen. Ihr sei stets erklärt worden, daß der Sachverständige – wenn er so etwas vorschlage – dann auch die entsprechenden Handwerker benennen möge; mit ihnen sei das nicht zu machen. Die von ihr verlangte Totalerneuerung beziehe sich nicht auf den Giebelbereich, da die Fassade in Traufhöhe waagerecht geschnitten sei.
Die Beweissicherungsakte 7 O 274/91 LG Dortmund ist Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung ist überwiegend begründet.
Die Klägerin kann von dem Beklagten als Ersatz für die Beschädigung der Aluminiumfassade nicht mehr als insgesamt 4.500,00 DM verlangen. Durch diesen Betrag wird sie sowohl in die Lage versetzt, die Schadstellen bestmöglich reparieren zu lassen, als auch für Wertminderung und Nebenkosten zureichend entschädigt.
Der Senat hat keine Zweifel, daß ein durchschnittlicher Restaurator über hinreichend Sachkunde und Erfahrung verfügt, die baumrindenartige Oberflächenstruktur der beschädigten Paneele völlig wiederherzustellen. Ob die Klägerin einen solchen Handwerker – wie etwa einen Stukkateurmeister – findet, der bereit ist, diese Aufgabe zu übernehmen, ist keine Frage des handwerklichen Standards, sondern eine solche des Preises. Insoweit bedarf es womöglich eines großzügigen Angebots, das allein für die substantielle Ausbesserung etwa bei 1.500,00 DM liegen dürfte (§ 287 ZPO). Mit einer Vergütung in dieser Größenordnung kann die Klägerin allerdings auch erstklassige Modellierungsarbeit verlangen.
Ähnlich verhält es sich mit der farblichen Ausbesserung. Für einen geübten Maler und Lackierer – insbesondere für einen Kunstmaler – dürfte es kein Problem sein, die Spachtelstellen dem Farbton der Paneele so anzugleichen, daß allenfalls sehr geringe Differenzen verbleiben werden. Solche optischen Mängel würden nur dem geübten Auge bei gezielter Blickzuwendung auffallen und angesichts der beifärbenden Witterungseinflüsse ohnehin immer mehr verblassen. Um auch insoweit eine meisterliche Leistung zu erlangen, bedarf es allerdings ebenfalls eines besonderen Vergütungsanreizes. Dieser erscheint mit weiteren 1.500,00 DM durchaus gegeben.
Durch eine preisg...