Verfahrensgang
LG Paderborn (Urteil vom 19.09.1995; Aktenzeichen 7 O 23/95) |
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das am 19. September 1995 verkündete Urteil der 2. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Paderborn wird zurückgewiesen.
Auf die Anschlußberufung der Beklagten wird das vorgenannte Urteil teilweise abgeändert.
Die Klage wird ganz abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Es beschwert die Klägerin in Höhe von 35.140,98 DM.
Gründe
Berufung und Anschlußberufung sind zulässig; erstere ist unbegründet letztere hingegen begründet.
Entgegen der von der Klägerin in ihrer Berufungsbegründung vertretenen Auffassung hat das Landgericht das Begehren der Klägerin auf Zahlung der von der Beklagten von Oktober 1992 bis Januar 1995 wegen Undichtigkeiten am Dach einbehaltenen Mietzinsbeträge zu Recht zurückgewiesen. Aufgrund der vom Landgericht durchgeführten und von ihm zutreffend gewürdigten Beweisaufnahme steht fest, daß die Nutzung der – von der Klägerin der Beklagten untervermieteten – Geschäftsräume mindestens seit dem 01.10.1992 bis jedenfalls zum 31.01.1995 durch Undichtigkeiten des Daches und dadurch bedingtes Eindringen von Wasser erheblich beeinträchtigt war.
Die gegen die landgerichtliche Beweiswürdigung gerichteten Berufungsangriffe gehen fehl.
Daß aufgrund der Aussagen der Zeugen … und …, auf die das Landgericht seine Überzeugungsbildung gestützt hat, Unsicherheiten verbleiben, wann jeweils im einzelnen und an welchen Stellen genau das Wasser eingedrungen ist, ändert an der Überzeugungskraft der erwähnten Aussagen im übrigen nichts. Die Zeugen haben anschaulich und eindrucksvoll die mit dem Eindringen von Wasser bei Regenfällen jeweils verbundenen Arbeiten und Unannehmlichkeiten geschildert. Fehlendes Erinnerungsvermögen an Einzelheiten der angesprochenen Art ändert an der Glaubwürdigkeit der Aussagen in ihrem Kernbereich nichts.
Daß der Zeuge …, der Hausmeister der Räumlichkeiten, sowie der von den Grundstückseigentümern mit der Durchführung von Reparaturarbeiten beauftragte Zeuge … bei ihrem Eintreffen nach ihren Angaben jeweils Feuchtigkeitsschäden nicht haben feststellen können, erklärt sich nach Auffassung des Senats zwanglos daraus, daß die Angestellten der Beklagten aus verständlichen Gründen im Interesse der Kunden die Pfützen jeweils alsbald beseitigt haben.
Im übrigen vermögen die Zeugen … und … entgegen der von der Klägerin vertretenen Auffassung kein größeres Maß an Glaubwürdigkeit für sich zu beanspruchen als die oben erwähnten Zeugen. Aufgrund ihrer Funktion und/oder im Hinblick auf ihnen möglicherweise bei entsprechend ungünstigem Ausgang des Rechtsstreits drohende Schadensersatzforderungen ist ihr Interesse am Ausgang des Rechtsstreits zumindest nicht geringer als das der als Zeugen vernommenen Angestellten der Beklagten.
Zu einer Wiederholung der erstinstanzlich durchgeführten Beweisaufnahme besteht umso weniger Veranlassung, als Undichtigkeiten des Daches bereits in dem Übernahmeprotokoll vom 02.01.1990 (Bl. 98) erwähnt sind und die Klägerin in einem von ihr an die für die Hauptvermieterin tätigen Verwalter gerichteten Schreiben vom 12.11.1993 als festgestellten Schaden die Undichtigkeit des Daches an mehreren Stellen gerügt und zur Durchführung von Reparaturarbeiten aufgefordert hat, die, davon ist aufgrund der Aussagen der Zeugen …, und … auszugehen, offensichtlich keinen Erfolg gehabt haben.
Zu Unrecht rügt die Klägerin auch die Höhe der Mietzinsminderung. Die Beklagte weist zu Recht darauf hin, wie störend es sich für den Geschäftsbetrieb auswirkt, wenn von der Decke tropfendes Wasser mit Eimern bzw. Wannen aufgefangen werden muß. Eine Mietzinsminderung um 10 %, wie sie von der Beklagten durchgeführt worden ist, ist danach jedenfalls nicht überhöht.
Entgegen der Auffassung der Klägerin war das Recht zur Minderung auch nicht durch § 539 BGB ausgeschlossen. Die Beklagte verweist zu Recht auf von ihr vor und bei der Übergabe sowie in der später geführten Korrespondenz erhobene Mängelrügen mit zahlreichen Aufforderungen zur Mängelbeseitigung und der Ankündigung einer Mietzinsminderung.
Der Anschlußberufung der Beklagten konnte der Erfolg nicht versagt werden.
Das Landgericht hat die Beklagte zu Unrecht zur Zahlung von 11.895,98 DM verurteilt. Das auf die Wertsicherungsklausel des § 3 des Untermietvertrages gestützte Mieterhöhungsverlangen der Klägerin ist nämlich unbegründet. Die erwähnte Klausel bedurfte der Genehmigung durch die Landeszentralbank, die – darüber sind sich die Parteien einig – wegen der Mietdauer von weniger als 10 Jahren nicht hätte erteilt werden können. Zwar sollte die Mietzinsänderung nicht automatisch erfolgen, sondern nur „verlangt” werden können. Das reicht als solches indessen nicht aus, um die Klausel als einen nicht der Genehmigung bedürftigen Leistungsvorbehalt ansehen zu können. Für die Annahme eines nicht nach § 3 WährG genehmigungspflichtigen Leistungsvorbehalts ist nämlich ein gewisser Ermess...