Entscheidungsstichwort (Thema)
Wohngebäudeversicherung: Feststellungsklage; Obliegenheit zur Trocknung
Leitsatz (amtlich)
1. Eine Feststellungsklage auf Gewährung bedingungsgemäßen Versicherungsschutzes ist jedenfalls grundsätzlich zulässig, solange der VN noch das bedingungsgemäße Sachverständigenverfahren verlangen kann (vgl. etwa - ständig - BGH Urt. v. 17.12.1997 - IV ZR 136/96, BGHZ 137, 319).
2. Zu klären sind im Feststellungsprozess - wie hier - sämtliche vom beklagten Versicherer erhobenen Einwände auf Leistungsfreiheit (insbesondere wegen Obliegenheitsverletzungen und wegen arglistiger Täuschung über Grund und Höhe) etc., die (auch) den Grund des Anspruchs betreffen (vgl. OLG Celle Urt. v. 28.11.2019 - 8 U 55/19, VersR 2020, 768; OLG Dresden Urt. v. 12.5.2020 - 4 U 2047/19, VersR 2020, 1106; Klarstellung gegenüber OLG Frankfurt Beschl. v. 2.5.2018 - 3 U 244/16, VersR 2018, 1323 = r+s 2019, 25).
3. Zur Obliegenheit, nach Eintritt des Versicherungsfalls eine professionelle Bautrocknung durchzuführen (hier verneint).
Verfahrensgang
LG Arnsberg (Aktenzeichen 2 O 503/15) |
Tenor
Das Versäumnisurteil vom 15.02.2017 wird aufgehoben.
Auf die Berufung der Beklagten wird das am 19.06.2015 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Arnsberg unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, aus der Firmensach- / Immobilienversicherung - mit der Versicherungsscheinnummer ... 00/0000/0000000/001 - wegen des Leitungswasserschadens vom 22.01.2013 bedingungsgemäßen Versicherungsschutz zu gewähren, insbesondere im Hinblick auf Renovierungskosten, Aufräumkosten, Abbruchkosten, Trocknungs- und Energiekosten sowie Mietausfall aufgrund des in dem Appartement des Hauses Istraße 00, erstes Obergeschoss, Vorderseite zur Hauptstraße eingetretenen Leitungswasserschadens.
Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, aus der Inhalts- / Kleinertragsausfallversicherung - mit der Versicherungsscheinnummer ... 00-0000-0000000-002 - wegen des Leitungswasserschadens vom 22.01.2013 bedingungsgemäßen Versicherungsschutz zu gewähren, insbesondere für das Risiko Gaststätte.
Die Klage wird im Übrigen abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte mit Ausnahme der durch die Säumnis des Klägers im Termin vom 15.02.2017 entstanden Kosten, welche der Kläger trägt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Gründe
I. Der Kläger macht im Wege der Feststellungsklage bedingungsgemäßen Deckungsschutz aus einer Immobilien- sowie einer Inhaltsversicherung jeweils mit Leitungswasserversicherung nach einem Rohrbruch in einer Wohnung seines 2011 erworbenen Apartmenthotels mit anschließendem Wasserschaden vom 22.01.2013 geltend.
Die 2012 abgeschlossene Immobilienversicherung deckte einschließlich Mietausfall mit 60 % Flächenanteil die Ferienwohnungsanlage und mit 40 % Flächenanteil die Gaststätte des Apartmenthotels bei einer Versicherungssumme von 488.400,00 EUR (Versicherungsschein vom 13.11.2012, Anl. K1, und Bedingungen für die Firmen Immobilienversicherung [im Folgenden: BFIMO], Anl. K2). Die zeitgleich abgeschlossene Betriebsinhaltsversicherung deckte mit 100 % Flächenanteil ausschließlich die Gaststätte des Apartmenthotels mitsamt Betriebsausfallschaden bei einer Versicherungssumme von 40.000,00 EUR (Versicherungsschein vom 17.01.2012, Anl. K3, und Bedingungen für die Firmen Inhaltsversicherung [im Folgenden: BFINH], Anl. K4).
Das in der Außenwand des Hotels liegende, aufgrund Frostes gebrochene Kaltwasserrohr (GA 561) war an die zentrale Wasserversorgung angeschlossen und in Nähe der Bruchstelle abgeklemmt (siehe Lichtbild, GA 86, und Skizze, GA 563).
Nach der Schadensmeldung des Klägers erklärte die Beklagte mit Schreiben vom 31.01.2013 (Anl. B1), sie habe die E beauftragt, sich mit dem Kläger in Verbindung zu setzen. Der Kläger solle sicherstellen, "dass die Reparatur bis zur Besichtigung nicht durchgeführt wird.
Bitte veranlassen Sie aber die sofortige Ausführung von Maßnahmen, die zur Verhütung weiterer Schäden notwendig sind."
In der nicht unterschriebenen Verhandlungsniederschrift vom 19.02.2013 (Anl. K5) zum anschließend erfolgten Ortstermin gibt es keinen Hinweis auf Rettungs- und Weisungsobliegenheiten. Dass Weisungen erteilt worden wären, ist dort nicht festgehalten. Es heißt aber:
"Eine Trocknung wird geprüft durch einen Fachunternehmer und ein entsprechendes Angebot vorgelegt."
In einer Email der Beklagten vom 21.02.2013 (Anl. B2) heißt es:
"Bitte beachten Sie, dass Sie vertragsgemäß zur Schadensminderung verpflichtet sind. Daher ist eine schnelle Beseitigung des Wasserschadens geboten. Wir stellen a...