Verfahrensgang
LG Arnsberg (Urteil vom 11.11.1993; Aktenzeichen 4 O 535/92) |
Tenor
Die Berufung der Beklagten und die unselbständige Anschlußberufung der Klägerin gegen das am 11. November 1993 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Arnsberg werden zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens werden den Beklagten auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Es beschwert die Beklagten in Höhe von 20.428,87 DM.
Gründe
(gem. § 543 Abs. 1 ZPO ohne Darstellung des Tatbestandes.)
Die zulässige Berufung der Beklagten und die gem. § 521 Abs. 1 ZPO als unselbständige Anschlußberufung ebenfalls zulässige Berufung der Klägerin sind nicht begründet.
Die Berufung der Beklagten hat in der Sache keinen Erfolg, weil das Landgericht zu Recht und mit zutreffender Begründung die Beklagten verurteilt hat, an die Klägerin restliche 21.112,87 DM nebst 8,75 % Zinsen seit dem 10.09.1992 zu zahlen (§§ 631 Abs. 1, 632 Abs. 2, 433 Abs. 2, 284, 286, 288 BGB). Für eine abweichende Beurteilung bietet auch das weitere Vorbringen der Beklagten in der Berufungsinstanz keinen Anlaß. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme in erster Instanz und den zu den Akten gereichten Unterlagen kann nicht davon ausgegangen werden, daß die Parteien einen verbindlichen Höchstpreis für die von der Klägerin ausgeführten Arbeiten zur Erstellung der Außenanlagen des Hauses der Beklagten in … vereinbart haben.
Das Landgericht hat zu Recht festgestellt, daß der Sachvortrag der Beklagten die Annahme einer Höchstpreisvereinbarung im Dezember 1991 nicht rechtfertigt.
Soweit die Beklagten behaupten, am 07.12.1991 sei bei der Erteilung des Auftrages an die Klägerin ein Höchstpreis von 25.000,00 DM vereinbart worden, ist es weiterhin zweifelhaft, ob schon zu diesem Zeitpunkt ein verbindlicher Werkvertrag zwischen den Parteien abgeschlossen worden ist. Dies ist deshalb fraglich, weil der maßgebliche Umfang der von der Klägerin auszuführenden Arbeiten zur Erstellung der Außenanlagen des Hauses der Beklagten zu dieser Zeit noch nicht im einzelnen feststand. Die Beklagten räumen ein, daß die Art der Bepflanzung der Außenanlagen noch nicht abgeklärt war und sie sich für die Sorte der verarbeiteten Pflastersteine erst später entschieden haben. Letztlich kann aber die Frage eines Vertragsschlusses am 07.12.1991 dahinstehen, weil auch bei Annahme eines mündlichen Auftrages schon an diesem Tage die streitige Höchstpreisvereinbarung aufgrund der widerspruchsvollen und in sich nicht stimmigen Darlegung der Beklagten nicht festzustellen ist.
Der jetzige Sachvortrag der Beklagten über die am 07.12.1991 getroffene Vereinbarung des Höchstpreises von 25.000,00 DM für die gesamte Erstellung der Außenanlagen ist unvereinbar mit dem Inhalt ihres vorprozessual an die Klägerin gerichteten Schreibens vom 08.06.1992, in dem es u.a. heißt: „Bei einem Besuch in Ihrem Hause (damit ist unstreitig der 07.12.1991 gemeint) haben wir Sie gebeten, uns einen Circapreis anzugeben. Sie meinten zu diesem Zeitpunkt, daß für einen Betrag von 20.000,00 DM bis 25.000,00 DM die Anlage komplett fertig würde. Wir haben Ihnen zu diesen Bedingungen den Auftrag erteilt”. Diese Formulierung des Schreibens spricht in hohem Maße gegen die Vereinbarung eines verbindlichen Höchstpreises in dem von den Beklagten behaupteten Sinne, selbst wenn man entsprechend ihrem Sachvortrag von einem Vertragsschluß der Parteien bereits an diesem Tage ausgeht. Es steht außer Frage, daß ein „Circapreis”, der entsprechend allgemeinem Sprachgebrauch nur einen ungefähren Betrag nennt, kein fester und verbindlicher Höchstpreis ist (vgl. OLG Hamburg OLGZ 34, 47 und Senatsurteil vom 26.03.1993 – 12 U 203/92 – in OLGR Hamm 1993, 266 bzw. NJW-RR 1993, 1490). Dafür, daß die Beklagten den Begriff „Circapreis” in unzutreffender Weise bewertet und als verbindlichen „Maximalpreis” verstanden haben, liegen keine Anhaltspunkte vor. Davon kann bei ihnen als im Geschäftsverkehr offensichtlich nicht unerfahrenen Personen, die Inhaber eines Betriebes mit rund 20 Beschäftigten sind, nicht ausgegangen werden. Es ist deshalb schwer vorstellbar, daß die Beklagten die vorliegende Formulierung eines „Circapreises” gewählt haben, wenn ein solcher nicht tatsächlich vereinbart worden war. Für die streitige Vereinbarung bietet auch der gesamte weitere Inhalt des Schreibens keinen Anhalt, da an keiner Stelle auf eine Festpreisvereinbarung im Sinne einer Höchstpreisabrede hingewiesen wird. Ein solcher Hinweis der Beklagten in ihrem Schreiben vom 08.06.1992, mit dem sie gerade zu den nach Einheitspreisen und Aufmaß abrechnenden Rechnungen der Klägerin Stellung nehmen, hätte sich aber für die Beklagten aufgedrängt und wäre deshalb aller Wahrscheinlichkeit nach nicht unterblieben, wenn an diesem Tage tatsächlich eine solche Absprache zwischen den Parteien getroffen worden wäre. Ebenso fehlt ein solcher Hinweis der Beklagten in der weiteren vorgerichtlichen Korrespondenz der Parteien, in der nur darum gestritten wird, in welcher Höhe Rechnungsabzüge wege...