Verfahrensgang
LG Münster (Entscheidung vom 27.05.2008; Aktenzeichen 4 O 345/06) |
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 27.05.2008 verkündete Urteil
der 4. Zivilkammer des Landgerichts Münster wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Dem Kläger bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen
Gründe
I.
Wegen des erstinstanzlichen Parteivortrags einschließlich der gestellten Anträge wird gemäß § 540 ZPO auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen.
Das Landgericht hat durch Einholung eines schriftlichen neurologischen Gutachtens des Sachverständigen Dr. C Beweis erhoben zu der Frage, mit welcher Wahrscheinlichkeit bis zum Abschluss des am 14.06.1993 zwischen dem Hilfeempfänger (im Folgenden HE) und der Beklagten geschlossenen Abfindungsvergleichs zu erwarten gewesen sei, dass der HE als Folge der bei dem Verkehrsunfall vom 23.10.1986 erlittenen Verletzungen stationär in ein Heim aufgenommen und in einer Behindertenwerkstatt würde betreut werden müssen.
Es hat die Klage sodann abgewiesen, weil der Kläger schon wegen des Vergleichs vom 14.06.1993 daran gehindert sei, seine seit 1997 getätigten Aufwendungen als Sozialhilfeträger für den HE mit Erfolg von der Beklagten ersetzt zu verlangen. Vor dem Vergleichsabschluss habe ein gesetzlicher Übergang der Schadensersatzansprüche des HE gegen die Beklagte auf den Kläger nicht stattgefunden. Denn bis zum 14.06.1993 sei mit einer künftigen Leistungspflicht des klagenden Sozialhilfeträgers nicht in der für einen Anspruchsübergang erforderlichen Weise auf Grund konkreter Anhaltspunkte ernsthaft zu rechnen gewesen.
Mit seiner Berufung verfolgt der Kläger sein erstinstanzliches Begehren weiter und erhöht seine Klageforderung um den Betrag der Aufwendungen, die er nach seiner Darstellung in der Zeit vom 01.01.2007 bis zum 30.06.2008 für den HE hat erbringen müssen.
Zur Begründung der Berufung macht er geltend, schon vor dem Abfindungsvergleich vom 14.06.1993 sei mit der Notwendigkeit von Leistungen des Sozialhilfeträgers ernsthaft zu rechnen gewesen. Insbesondere den ärztlichen Gutachten, die bis zu diesem Zeitpunkt bereits vorgelegen hätten, sei die damalige Einschätzung zu entnehmen, dass der HE auf dem Arbeitsmarkt nicht werde bestehen können. Der gesundheitliche Zustand des HE, der die Leistungen des Klägers erforderlich gemacht habe, beruhe nicht auf einer erst nach 1993 plötzlich eingetretenen Entwicklung sondern sei eine keineswegs untypische Folge der Unfallverletzungen aus dem Jahr 1986. Bei Verletzungen wie denjenigen, die sich der HE zugezogen habe, müsse immer mit dem Eintritt von Sozialhilfebedürftigkeit gerechnet werden. Dass bis zum Jahre 1997 keine Sozialhilfe beantragt worden sei, beruhe darauf, dass der HE bis zum 18.12.1997 bei seinen Eltern gewohnt habe.
Auf das Gutachten des Sachverständigen C habe das Landgericht nicht abstellen dürfen, weil dieses Gutachten aus mehreren Gründen unbrauchbar sei. Es lasse nicht erkennen, ob der Sachverständige die im erstinstanzlichen Beweisbeschuss verwendeten Fachbegriffe überhaupt richtig verstanden und sich von den Normen des SGB habe leiten lassen.
Im Übrigen folge daraus, dass sich der gesundheitliche Zustand des HE nach Auffassung des Sachverständigen im Jahre 2007 nicht von dem gesundheitlichen Zustand im Jahre 1993 unterscheide, dass die Sozialhilfebedürftigkeit, die für das Jahr 2007 feststehe, im Jahre 1993 gleichermaßen bestanden habe.
Der Kläger beantragt,
unter Abänderung des angefochtenen Urteils
1.
die Beklagte zu verurteilen,
a)
an ihn 60.329,93 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz, mindestens aber 5 % aus 32.662.662,36 € seit dem 01.01.2001 und in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 27.667,57 € seit dem 30.09.2003 zu zahlen (Zeitraum 15.10.1997 bis 30.09.2003)
b)
an ihn weitere 4.865,46 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.01.2006 zu zahlen (Zeitraum 27.12.2004 bis 31.12.2005)
c)
an ihn weitere 4.438,79 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.01.2006 zu zahlen (Zeitraum 01.01.2006 bis 31.12.2006)
d)
an ihn weitere 16.678,84 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.07.2008 zu zahlen,
2.
festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger alle weiteren Aufwendungen zu erstatten, die dem Kläger aufgrund der als Folge des Verkehrsunfalls vom 23.10.1986 eingetretenen Mehrfachbehinderung des Herrn T, geb. am ####1968, seit dem 30.06.2008 entstanden sind oder noch entstehen werden,
3.
hilfsweise zum Antrag zu Ziff. 1 d) zu erkennen, dass sich der Feststellungsausspruch gemäß dem Feststellungsantrag zu Ziff. 2 auch auf den Zeitraum seit dem 31.12.2006 erstreckt.
Die Beklagte beantragt,
die Beruf...